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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 20. September 2023
\n ZK2 2023 58
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Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
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In Sachen
A.________,
Beklagter und Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
 
 
 
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betreffend
Forderung (Antrag auf Nichteintreten)
\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 10. Juli 2023, ZEV 2023 18);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. a) Mit Klageschrift vom 13. März 2023 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren (Vi-act. A/I):
\n 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin GBP 6’700.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 25. Juni 2021 zu zahlen.
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\n 2. Es sei in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe
\n (Zahlungsbefehl vom 20.04.2022) der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
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\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten für das vorliegende Klageverfahren und das diesem vorangehende Schlichtungsverfahren.
\n Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 4. Mai 2023 (Postaufgabe) sinngemäss, auf die Klage sei nicht einzutreten, weil die Klägerin die Klage zu spät erhoben habe (Vi-act. A/II). Die Klägerin reichte diesbezüglich eine Stellungnahme am 9. Mai 2023 ein, auf die der Beklagte mit Eingabe vom 28. Mai 2023 (Postaufgabe) reagierte (Vi-act. D/2 und D/3). Der Einzelrichter am
\n Bezirksgericht Höfe wies mit Verfügung vom 10. Juli 2023 den Nichteintretensantrag des Beklagten ab und beliess die Prozesskosten bei der Hauptsache (angef. Verfügung, Dispositivziff. 1 und 2).
\n b) Der Beklagte erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 14. August 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf die Klage der Klägerin sei nicht einzutreten, unter Kostenfolge zulasten der Klägerin bzw. Beschwerdegegnerin. Ferner stellte er sinngemäss den Eventualantrag, es sei ihm eine neue Frist für die Einreichung einer Stellungnahme und
\n Widerklage mit Hilfe eines Rechtsanwalts anzusetzen. Überdies sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 17. August 2023 setzte die Verfahrensleitung der Beschwerdegegnerin Frist für die Einreichung der Beschwerdeant­wort an unter Hinweis an den
\n Beschwerdeführer, dass gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden könnten und die Begründung der Beschwerde und mithin auch allfällige Ergänzungen daher innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erfolgen hätten. Dem Beschwerdeführer wurde ausserdem erklärt, dass die Rechtsmittelfrist aufgrund des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (