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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 26. Juli 2024
\n ZK2 2023 60
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
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In Sachen
A.________,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
 
 
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betreffend
Forderung
\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 20. Juni 2023, ZEV 2022 60);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. a) Mit vom 20. Oktober 2022 datierender Eingabe (Datum Postaufgabe: 27. Oktober 2022) erhob die A.________ beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe gegen C.________ wie folgt Klage (Vi-act. I):
\n 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, ausstehende Honorarforderungen in der Höhe von EUR 7‘500.00 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 12. Mai 2022 an die Klägerin zu bezahlen.
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\n 2. Die Beklagte sei weiter zu verpflichten, aussergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in der Höhe von weiteren EUR 486.80 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 20. Mai 2022 an die Klägerin zu bezahlen.
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\n 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
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\n In ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2023 beantragte die Beklagte, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Weiter beantragte die Beklagte, das Verfahren sei vorerst auf die Eintretensfrage zu beschränken; für den Fall, dass die Beschränkung nicht erfolge, sei ihr eine Frist zur Einreichung einer einlässlichen Klageantwort anzusetzen (Vi-act. II). Mit Eingabe vom 21. März 2023 reichte die Klägerin eine Stellungnahme zum Nichteintretensantrag ein (Vi-act. D8), wozu sich die Beklagte am 13. April 2023 äusserte (Vi-act. D9). Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 trat der Einzelrichter auf die Klage nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1), auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 der Klägerin (Dispositiv-Ziff. 2) und verpflichtete diese, der Beklagten eine Entschädigung von Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3).
\n b) Dagegen erhob die Klägerin mit vom 17. August 2023 datierender und am 20. August 2023 der Post übergebenen Eingabe Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
\n I. Die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 20.06.2023 – Dossier ZEV 2022 60 wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7‘500.00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.05.2022 an die Klägerin zu zahlen.
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\n II. Die Beklagte wird verurteilt, weitere 486.80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.05.2022 an die Klägerin zu zahlen.
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\n Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2023 beantragte die Beklagte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (KG-act. 9). Mit Verfügung vom 21. September 2023 wurde der Beklagten Frist für eine allfällige Stellungnahme i.S. des unbedingten Replikrechts, insb. zu den Einwänden der fehlenden Vollmacht, des fehlenden Nachweises der Anwaltsqualifikation und der fehlenden Berufsbezeichnung angesetzt (KG-act. 10). Die Klägerin reichte dazu am 28. September 2023 (Postaufgabe DE) eine vom 27. September 2023 datierende Stellungnahme einschliesslich (u.a.) Vollmacht, Ernennungsurkunde der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe und Zulassungsbestätigung der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main ein (KG-act. 11 und KG-act. 11/1-6). Weitere Eingaben zur Sache gingen keine ein.
\n 2. a) Der Vorderrichter erwog, als Hauptgesellschaft bestehe eine deutsche Gesellschaft mit der Firma „A.________“ mit Sitz in E.________/D, die eine schweizerische Zweigniederlassung mit Sitz in der Gemeinde F.________ und Domizil an der G.________strasse xx betreibe. Die klagende Partei bezeichne sich unter der Firma der deutschen Hauptgesellschaft als Klägerin und gebe gleichzeitig die Domiziladresse der schweizerischen Zwiegniederlassung an. Dies sei eine unzulässige Kombination zwischen Hauptgesellschaft und Zweigniederlassung, folglich sei die Parteibezeichnung falsch. Weil als Domiziladresse diejenige in F.________ und nicht diejenige in E.________ angegeben werde sowie die erstere im Zuständigkeitskreis des angerufenen Gerichts liege, sei davon auszugehen, dass die Zweigniederlassung als Klägerin auftrete. Die Zweigniederlassung sei nach der lex fori jedoch partei- und prozessunfähig, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. Die Klägerin sei im Übrigen im Rahmen des Nichteintretensantrags der Beklagten auf die Problematik aufmerksam gemacht und mit Verfügung vom 2. März 2023 aufgefordert worden, dazu Stellung zu nehmen, sie habe aber keine Berichtigung der falschen Parteibezeichnung vorgenommen (angefocht. Verfügung E. 2.4 und 2.5).
\n b) Die Klägerin macht geltend, die klagende Partei sei die „A.________“. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr. Eine Gesellschaft könne mehrere Niederlassungen betreiben, wobei die Rechtsträgerin der Haupt- und der Zweigniederlassung ein einheitliches Rechtssubjekt sei, das unter mehreren Adressen am Rechtsverkehr teilnehme. Dass die Klägerin unter der Adresse ihrer Zweigniederlassung klagen könne, gehe aus