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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 25. Februar 2025
\n ZK2 2023 61
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichterin Veronika Bürgler Trutmann und Kantonsrichter Pius Kistler,
Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.
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In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
 
 
 
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betreffend
Vollstreckbarerklärung
\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 10. August 2023, ZES 2021 223);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. a) Am 22. Juli 2019 erliess das erstinstanzliche Gericht von Dubai, Vereinigte Arabische Emirate (VAE), eine sogenannte Payment Order und verpflichtete den Gesuchsgegner sowie die E.________LLC, der Gesuchstellerin AED 140’000’000.00 zzgl. 9 % Zins seit dem 19. Juni, nebst Gebühren, Kosten und Anwaltsgebühren in Höhe von AED 1’000.00, zu bezahlen (angefochtene Verfügung E. 1.1; Vi-act. 1/6 f.).
\n b) Die Gesuchstellerin gelangte mit Gesuch um Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils am 4. Mai 2021 an den Einzelrichter am Bezirks­gericht March und beantragte, es sei die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts von Dubai vom 22. Juli 2019 (Verfahrens-Nr. 2019/1202), also die in E. 1a erwähnte Payment Order (vgl. angefochtene Verfügung, E. 1.1), vollstreckbar zu erklären, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (Vi-act. 1). Der Gesuchsgegner beantragte am 23. Juli 2021 die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (Vi-act. 10). Nachdem die Gesuchstellerin um Sistierung des Verfahrens bis zur Erledigung des vom Gesuchsgegner eingeleiteten Appeal-Verfahrens vor dem Dubai Court of Appeal gegen die Payment Order vom 22. Juli 2019 ersucht und der Gesuchsgegner die Abweisung des Sistierungsgesuchs beantragt hatte (Vi-act. 12 und 14; vgl. auch Vi-act. 16–31), verfügte der Einzelrichter am 9. Februar 2022 prozessleitend die Sistierung des erstinstanzlichen Verfahrens bis zum unbenutzten Ablauf der Rechtmittelfrist gegen das Urteil des Dubai Court of Appeal vom 10. November 2021 bzw. bis zur Erledigung eines allfälligen Rechtsmittel­verfahrens (Vi-act. 32; vgl. angefochtene Verfügung, E. 1.2). Sodann hob der Einzelrichter die Sistierung mit Verfügung vom 4. November 2022 wieder auf, weil das Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil des Dubai Court of Appeal vom 10. November 2021 gemäss unbestritten gebliebener Mitteilung der Gesuchstellerin vom 7. Oktober 2021 final erledigt worden sei (Vi-act. 35; vgl. angefochtene Verfügung, E. 1.3). Am 20. März 2023 ersuchte der Gesuchsgegner um Sistierung des Verfahrens bis zur Erledigung des von ihm am 17. März 2023 beim Ministry of Justice, Public Prosecutor, bzw. dem Federal Supreme Court of the United Arab Emirates eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens Nr. 53257/2023 gegen das Urteil des Kassationsgerichts von Dubai vom 26. September 2022 (Vi-act. 48). Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Mai 2023 wies der Einzelrichter das erwähnte Sistierungsgesuch ab (Vi-act. 54) und mit Verfügung vom 10. August 2023 entschied er Folgendes:
\n 1. Die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts von Dubai vom 22. Juli 2019 (Verfahrens-Nr. 2019/1202) wird vollstreckbar erklärt.
\n 2. Die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 6’000.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
\n Unter dem Titel Gerichtskostenersatz hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 2’000.00 zu bezahlen.
\n 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Partei­entschädigung von pauschal Fr. 9’600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
\n 4. [Rechtsmittelbelehrung]
\n 5. [Zufertigung]
\n c) Gegen die erwähnte Verfügung vom 10. August 2023 erhob der Gesuchsgegner am 21. August 2023 fristgerecht (vgl. Sendungsverfolgung der angefochtenen Verfügung) Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren sowie dem nachfolgenden prozessualen Antrag (KG-act. 1, S. 3):
\n 1. In Aufhebung der vor­instanzlichen Verfügung vom 10. August 2023, ZES 21 223, des Bezirksgerichts March sei das Gesuch der Beschwerdegegnerin/\u200CGesuchstellerin um Vollstreckbarerklärung des erstinstanzlichen Gerichts von Dubai vom 22. Juli 2019 (Verfahrens-Nr. 2019/1202) abzuweisen.
\n 2. Eventualiter sei die vor­instanzliche Verfügung vom 10. August 2023, ZES 21 223, des Bezirksgerichts March aufzuheben und an die Vor­instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin/\u200CGesuchstellerin.
\n Es sei die Vollstreckung der vor­instanzlichen Verfügung vom 10. August 2023 im Sinne von