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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 10. November 2023
\n ZK2 2023 63
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Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.
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In Sachen
A.________,
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. B.________,
 Beschwerdegegner,
2. C.________,
 Beschwerdegegnerin,
 
 
 
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betreffend
Erbausschlagung (Kostenbeschwerde)
\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 28. August 2023, ZET 2023 21);-
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\n hat der Kantonsgerichtspräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau erwog in der Verfügung vom 28. August 2023 betreffend Eröffnung des Testaments der verstorbenen D.________, Letztere habe den überlebenden Ehegatten B.________ sowie die Nachkommen A.________ und C.________ als Erben hinterlassen, und verfügte Folgendes:
\n 1. Den gesetzlichen Erben wird eine Kopie des Testaments zugestellt. Das Original des Testaments wird im Gerichtsarchiv aufbewahrt.
\n 2. Den Erben A)–C) wird auf Verlangen eine auf sie lautende Erb­bescheinigung ausgestellt, sofern dagegen seitens der gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht innert eines Monats ab Zustellung dieser Verfügung beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Gersau Einsprache erhoben wird (