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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 19. Oktober 2023
\n ZK2 2023 67
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Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.
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In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Berufungsführer,
 
gegen
 
B.________,
Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
 
 
 
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betreffend
Abänderung von Eheschutzmass­nahmen/vorsorgliche Mass­nahmen
\n (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 15. September 2023, ZES 2023 417);-
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\n hat der Kantonsgerichtspräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. a) Gemäss erstrichterlicher Sachverhaltsdarstellung reichte der Berufungsführer beim Bezirksgericht Schwyz am 5. September 2023 eine mit „Revision betreff Verfügung vom 3. Juni 2020 Proz ZES 2020 213“ betitelte Rechtsschrift ein mit den Anträgen, der gemeinsame Sohn D.________ sei unter seine alleinige Obhut zu stellen, der Berufungsgegnerin sei das Besuchsrecht einzuräumen und sie sei zu verpflichten, ihm einen Kinderunterhaltsbeitrag zu bezahlen, und die Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020 sei für ungültig zu erklären. Die Vorderrichterin nahm das Gesuch als Abänderungsbegehren entgegen, sofern es sich nicht um Anträge betreffend die Scheidungsnebenfolgen handelte. Sie trat mit Verfügung vom 15. September 2023 auf das Gesuch nicht ein (Dispositivziffer 1) und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 400.00 dem Berufungsführer (Dispositivziffer 2). Parteientschädigungen sprach sie nicht zu (Dispositivziffer 2).
\n b) Dagegen erhob der Berufungsführer am 22. September 2023 Berufung mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1; sic):
\n „1. Obhut: Es soll der gemeinsame Sohn D.________ unter die alleinige Obhut des Kindsvater, A.________ zu stellen sein, mit einem, Besucherrecht von Jedem zweiten Woch ende wie zwei Wochen Ferien, zu Gunsten der Kindesmutter, B.________.
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\n 2. Unter, vorsorglichen Mass­nahmen. Um einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil aufzuheben. Mit einem sofortigen Entscheid kann Zeit und Kosten für ein weiterläufiges Verfahren erspart werden. Art. 93, BGG.
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\n 3. Mit einem Kindesunterhaltsbeitrag, für den Kindsvater. In Berücksichtigung, Inwiefern man eine treffende Kostenverlegung findet, des Aufwandes, Kosten der Letzten zwei Jahre.
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\n 4. Kosten und Entschädigungsfolgen: Der Gegenpartei, wie zu Lasten des Bezirksgerichtes Schwyz.
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\n 5. Die Gesamtkosten neu zu verlegen.
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\n 6. Mit einer Entschädigung für den Kindesvater.
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\n 7. Den Parteien soll eine nahe, Mass­nahme Verhandlung ermöglicht werden. Die Obhut, D.________s sei in den nächsten Tagen vorsorglich zu verändern.
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\n 8. Es sei die Verfügung vom 3. Juni 2020 ZES 2020 213 als ungültig zu erklären, Infolge keiner Gefährdung nach