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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 7. Dezember 2023\n
ZK2 2023 68\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber Patrick Neidhart.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Gesuchstellerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________, Gesuchsgegner und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Schuldneranweisung
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\n (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 25. September 2023, ZES 2023 245);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Am 26. Mai 2023 reichte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Schwyz ein Gesuch um Schuldneranweisung ein und beantragte, die jeweiligen Arbeitgeber des Gesuchsgegners (derzeit die E.________ AG in Ingenbohl und weitere) seien anzuweisen, ihr vom Lohn des Gesuchsgegners per ersten Tag jedes Monats je 33.333 % auf ihr Konto zu überweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (Vi-act. 1). Mit Gesuchsantwort vom 21. August 2023 stellte der Gesuchsgegner den Antrag, das Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsführerin (Vi-act. 8). Die Vorderrichterin wies das Gesuch um Schuldneranweisung mit Verfügung vom 25. September 2023 ab, auferlegte der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von Fr. 1’000.00 und verpflichtete sie, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 3’796.95 zu bezahlen (Dispositivziffern 1-3).
\n Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin (nachfolgend: Berufungsführerin) am 28. September 2023 Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 1):
\n 1.
Die Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Schwyz vom 25. September 2023 im Verfahren ZES 2023 245 sei vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 2.
Eventualiter: Dispositiv Ziff. 2 und 3 der Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Schwyz vom 25. September 2023 im Verfahren ZES 2023 245 seien aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates zu verfügen bzw. auf Parteientschädigung zu verzichten.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsgegners betreffend das vorliegende wie auch das vorinstanzliche Verfahren, eventualiter der Vorinstanz.
\n Ausserdem beantragte sie in prozessualer Hinsicht, es sei ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen (KG-act. 1 S. 2). Mit Berufungsantwort vom 6. Oktober 2023 beantragte der Gesuchsgegner (nachfolgend: Berufungsgegner), die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei, und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsführerin (KG-act. 5). Am 11. Oktober 2023 überwies die Vorinstanz die Akten und erstattete eine Vernehmlassung (KG-act. 7). Die Berufungsantwort wurde der Berufungsführerin und das Aktenüberweisungsschreiben einschliesslich der Vernehmlassung beiden Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (KG-act. 6 und 8).
\n 2.
a) Die Vorderrichterin erwog, die Berufungsführerin stütze ihr Gesuch auf einen ausländischen Unterhaltstitel. Dieser müsse in der Schweiz vollstreckbar sein, damit er einer Schuldneranweisung nach