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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 22. Mai 2024\n
ZK2 2023 7 und 10
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterin Bettina Krienbühl und Kantonsrichter Josef Reichlin, Gerichtsschreiber Claude Brüesch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Gesuchsteller, Berufungsführer und Berufungsgegner, gegen B.________, Gesuchsgegnerin, Berufungsgegnerin und Berufungsführerin,
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\n \n \n betreffend
| \n Eheschutz
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\n (Berufungen gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 6. Februar 2023, ZES 2022 75);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A.
Die Parteien sind seit dem ________ verheiratet. Aus der Ehe gingen die beiden Kinder D.________ und E.________ hervor.
\n B.
Ein erstes Eheschutzverfahren (ZES 2014 336) endete mit der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 12. Dezember 2016
\n (Vi-Verfahren ZES 2014 336: act. A/A). Die vom Gesuchsteller dagegen
\n erhobene Berufung wies das Kantonsgericht im Verfahren
ZK2 2016 66 mit Beschluss vom 3. Mai 2017 ab (Vi-Verfahren ZES 2014 336: act. A/B). Die Beziehung zwischen den Parteien blieb auch nach Aufnahme des Getrenntlebens im Frühling 2017 konfliktbehaftet. Trotzdem nahmen die Parteien im Mai 2019 das Zusammenleben wieder auf. Doch führte der anhaltende Paarkonflikt seither wiederholt zu Polizeieinsätzen.
\n C.
Seit April 2020 war vor Bezirksgericht Höfe ein erneutes Eheschutzverfahren (ZES 2020 202) zwischen dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin hängig. Strittig war unter anderem die Zuteilung der Obhut der gemeinsamen Kinder der Parteien, Tochter D.________ und Sohn E.________. Diesbezüglich entschied die 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts Schwyz mit
\n Beschluss
ZK2 2021 58 vom 9. Dezember 2021 in Bestätigung der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 12. Juli 2021, dass die Kinder für die Dauer des Eheschutzverfahrens unter der Obhut des Gesuchstellers bleiben. Darüber hinaus beschloss sie, dass das begleitete Besuchsrecht der Gesuchsgegnerin vorläufig bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Eheschutzverfahrens sistiert bleibt, unter Vorbehalt eines entsprechenden Antrags der Beiständin oder der Kindesvertreterin, wonach D.________ und/oder E.________ um Aufhebung der Sistierung ersuchen resp. die Wiederauf-nahme der angeordneten begleiteten Besuche wünschen. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
\n Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe verfügte im Eheschutzverfahren ZES 2020 202 am 12. Juli 2021 zudem die Verpflichtung des Gesuchstellers, der Gesuchsgegnerin rückwirkend ab April 2021 bis und mit Juli 2021 Fr. 2’960.00 pro Monat und ab August 2021 für die Dauer des Eheschutzverfahrens ZES 2020 202 monatlich Fr. 2’350.00 an ihren persönlichen Unterhalt zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats. Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Berufung hiess das Kantonsgericht mit Beschluss
ZK2 2021 57 vom 30. März 2022 teilweise gut und verpflichtete ihn, der Gesuchsgegnerin rückwirkend von April 2021 bis und mit Juli 2021 Fr. 2’714.00 pro Monat und ab 1. September 2021 für die Dauer des Eheschutzverfahrens ZES 2020 202 monatlich Fr. 190.00 an ihren persönlichen Unterhalt zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats.
\n Am 11. November 2021 reichte der Gesuchsteller die Scheidungsklage ein, das im Verfahren ZEO 2021 94 vor Bezirksgericht Höfe geführt wird.
\n Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 vereinigte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe das Eheschutzverfahren ZES 2020 202 und das Verfahren ZES 2021 99 (Prozesskostenvorschuss) und führte sie neu unter der Verfahrensnummer ZES 2022 75 (Vi-act. D63). Am 6. Februar 2023 verfügte sie was folgt:
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1.
Die beiden Kinder der Parteien, D.________ und E.________ werden unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut des Gesuchstellers gestellt.
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2.
[Erteilung von Weisungen im Sinne von