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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 7. Januar 2025\n
ZK2 2023 80\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichterin Veronika Bürgler Trutmann und Kantonsrichter Pius Kistler, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Gesuchsteller und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
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\n \n betreffend
| \n vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren
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\n (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 6. November 2023, ZES 2022 313);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Die Parteien heirateten am 27. September 2013 (Vi-act. KB 2). Der
\n Gesuchsteller reichte am 15. März 2019 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe ein Eheschutzgesuch ein (Vi-act. A/I, ZES 2019 175). Dieser verfügte am 16. Juli 2019 Folgendes (Vi-act, KB 3):
\n 1.
Vom Getrenntleben der Parteien per 15. Juli 2019 wird Vormerk genommen.
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\n 2.
[…]
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\n 3.
Die Trennungsvereinbarung vom 15. Juli 2019 mit folgendem
\n Inhalt wird genehmigt:
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1.-2.
[…]
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\n 3.
Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau ab
\n 1. Juli 2019 bis 31. Oktober 2019 einen monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 4’000.00 zu bezahlen.
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Ab 1. November 2019 beträgt der Unterhaltsbeitrag Fr. 6’000.00 pro Monat.
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\n 4.-9.
[…]
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\n 4.-8.
[…]
\n Am 12. Oktober 2021 reichte der Gesuchsteller beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Scheidungsklage ein (Vi-act. A/I, ZEO 2021 72).
\n a)
Mit Gesuch betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsver-fahren vom 26. April 2022 beantragte der Gesuchsteller Folgendes (Vi-act. A/I):
\n 1.
Der Beklagten sei in Abänderung von Dispositiv Ziffer 3.3. der Eheschutzverfügung vom 16. Juli 2019 (Verfahren
\n Nr. ZES 2019 175) für die weitere Dauer des Ehescheidungsverfahrens kein Unterhaltsbeitrag zuzusprechen.
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\n 2.
Die Beklagte sei zu verpflichten, über ihr Einkommen seit dem 15. Juli 2019 bis heute und ihr Vermögen per 15. Juli 2019 sowie per 31. Dezember 2019, per 31. Dezember 2020, per
\n 31. Dezember 2021 und per 31. März 2022 Auskunft zu erteilen. Insbesondere sei sie zu verpflichten, folgende Unterlagen dem Gericht einzureichen:
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a)
Steuererklärungen der Beklagten der Jahre 2019-2021
\n b)
Auszüge sämtlicher Konten-, Versicherungs- und anderer Sparguthaben der Beklagten per 15. Juli 2019
\n c)
Auszüge sämtlicher Konten-, Versicherungs- und anderer Sparguthaben der Beklagten per 31. Dezember 2019, 31. Dezember 2020 und 31. Dezember 2021
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\n 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer von 7,7 %) zulasten der Beklagten.
\n Die Gesuchsgegnerin beantragte mit Gesuchsantwort vom 4. Juli 2022 die
\n Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (Vi-act. A/II).
\n Mit der Stellungnahme vom 22. August 2022 änderte der Gesuchsteller seinen Antrag Ziff. 2 lit. a insofern, als die Steuererklärungen der Jahre 2019-2020 einzureichen seien. Im Übrigen hielt er an seinen Anträgen fest (Vi-act. A/III).
\n Weitere Stellungnahmen der Parteien datieren vom 28. Oktober 2022
\n (Gesuchsgegnerin, Vi-act. A/IV), vom 28. November 2022 (Gesuchsteller,
\n Vi-act. A/V), vom 22. Dezember 2022 (Gesuchsgegnerin, Vi-act. A/VI), vom 14. Januar 2023 (Gesuchsteller, Vi-act. A/VII) und vom 14. Februar 2023
\n (Gesuchsgegnerin, Vi-act. A/VIII), wobei sie an ihren Anträgen festhielten.
\n An der Hauptverhandlung vom 4. Juli 2023 erfolgten die Parteivorträge
\n (Vi-act. D/2, S. 2 ff.). Daraufhin befragte die Einzelrichterin beide Ehegatten
\n (Vi-act. D/2, S. 4 ff.).
\n Die Einzelrichterin forderte beide Parteien am 11. Juli 2023 auf, verschiedene Unterlagen einzureichen (Vi-act. D/3, D/4), was diese am 25. Juli 2023
\n (Gesuchsgegnerin, Vi-act. D/5) bzw. am 26. Juli 2023 (Gesuchsteller,
\n Vi-act. D/6) vornahmen.
\n Die Gesuchsgegnerin hielt mit ihrem Schlussvortrag vom 29. August 2023 an ihren Anträgen fest (Vi-act. D/8). Mit seinem Schlussvortrag vom
\n 31. August 2023 präzisierte der Gesuchsteller seinen Antrag Ziffer 1 insofern, als rückwirkend seit dem 26. April 2022 und für die weitere Dauer des Ehescheidungsverfahrens kein Unterhaltsbeitrag zuzusprechen sei. Im Übrigen hielt er an seinen Anträgen fest (Vi-act. D/9).
\n Die Einzelrichterin verfügte am 6. November 2023 Folgendes (Vi-act. A; angef. Verfügung):
\n 1.
Die Anträge des Gesuchstellers werden vollumfänglich abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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\n 2.
Die Gerichtskosten von CHF 2’000.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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\n 3.
Der Gesuchsteller hat die Gesuchsgegnerin mit CHF 3’500.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu entschädigen.
\n b)
Dagegen erhob der Gesuchsteller bzw. Berufungsführer am
\n 20. November 2023 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
\n 1.
Es sei Dispositiv Ziffer 1. der angefochtenen Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe ZES 2022 313 vom
\n 6. November 2023 aufzuheben und es sei der Beklagten/Berufungsbeklagten in Abänderung von Dispositiv Ziffer 3.3 der Eheschutzverfügung vom 16. Juli 2019 (Verfahren ZES 2019 175) rückwirkend ab dem 26. April 2022 und für die weitere Dauer des Ehescheidungsverfahrens kein Unterhaltsbeitrag zuzusprechen; eventualiter sei das Verfahren zur Neufestlegung des Trennungsunterhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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\n 2.
Es seien Dispositiv Ziffern 2. und 3. der angefochtenen Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe ZES 2022 313 vom 6. November 2023 aufzuheben und es seien die vorinstanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich der Beklagten/Berufungsbeklagten aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, dem
\n Kläger/Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %) zu bezahlen.
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\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % und ab 01.01.2024 von 8.1 %) zulasten der Beklagten/Berufungsbeklagten auch für das vorliegende Berufungsverfahren.
\n Mit Berufungsantwort vom 30. November 2023 beantragte die Gesuchsgegnerin bzw. Berufungsgegnerin die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsführers (KG-act. 6).
\n Am 15. Dezember 2023 reichte der Berufungsführer eine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein (KG-act. 8).
\n 2.
Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zu den
\n Voraussetzungen einer Abänderung von Eheschutzmassnahmen (wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse; angef. Verfügung, E. 2.1) kann verwiesen werden (