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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 22. Dezember 2023\n
ZK2 2023 81\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Klägerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________, Beklagter und Beschwerdegegner,
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\n \n \n betreffend
| \n Forderung
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\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Vermittleramts Lachen vom 31. Oktober 2023, SLA 2023 32);-
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\n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Die Beschwerdeführerin gelangte mit Schlichtungsgesuch vom 19. September 2023 an das Vermittleramt Lachen und verlangte vom
\n Beschwerdegegner Folgendes (KG-act. 12/1) [sic]:
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\n Akzeptieren artzt wechseln.
\n Entschadigung 100’000 fr zu bezahlen
\n Das Vermittleramt Lachen schrieb das Verfahren mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 infolge Klagerückzugs als erledigt ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 500.00. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführerin sei an der Verhandlung vom 4. Oktober 2023 ohne Abmeldung nicht erschienen. Sie habe für die fehlende Teilnahme bis zum 30. Oktober 2023 keine Entschuldigung eingereicht, die das Nichterscheinen begründet hätte, weshalb das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen gelte und das Verfahren abzuschreiben sei (KG-act. 1/1).
\n Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 23. November 2023 rechtzeitig Beschwerde (KG-act. 1), wozu das Vermittleramt Lachen im Aktenüberweisungsschreiben vom 25. November 2023 Stellung nahm
\n (KG-act. 4). Der Beschwerdegegner erstattete am 30. November 2023 die Beschwerdeantwort (KG-act. 5). Nachdem der Beschwerdeführerin sowohl das Aktenüberweisungsschreiben als auch die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme übermittelt worden war (KG-act. 6), reichte diese am 19. Dezember 2023 eine unaufgeforderte Stellungnahme ein (KG-act. 11).
\n 2.
Gemäss