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Kantonsgericht Schwyz
1
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\n Beschluss vom 17. Dezember 2024
\n ZK2 2023 84 und 85
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler,
Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.
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In Sachen
A.________,
Gesuchsgegnerin, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________,
Gesuchsteller, Berufungsführerin und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
 
 
 
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betreffend
vorsorgliche Mass­nahmen
\n (Berufungen gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 24. November 2023, ZES 2022 505);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern der am ________ geborenen E.________ und des am ________ geborenen F.________.
\n B. Der Gesuchsteller stellte am 12. Oktober 2022 beim Bezirksgericht March ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Mass­nahmen mit den folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. 1):
\n 1. Obhut
\n Es seien die Kinder E.________ und F.________ unter die alleinige Obhut des Kindsvaters zu stellen. Es sei festzustellen, dass der gesetzliche Wohnsitz von E.________ und F.________ beim Kindsvater ist.
\n  
\n 2. Betreuungs- bzw. Besuchsregelung
\n E.________ und F.________ werden von Montag, 08.00 Uhr bis Mittwoch, 18.00 Uhr vom Kindsvater und von Mittwoch, 18.00 Uhr bis Freitag, 18.00 Uhr, von der Kindsmutter betreut.
\n E.________ und F.________ werden zwischen Freitag, 18.00 Uhr und Montag, 08.00 Uhr in den geraden Kalenderwochen vom Kindsvater und in den ungeraden Wochen von der Kindsmutter betreut.
\n Die Übergabe erfolgt jeweils am Wohnort des die Obhut übernehmenden
\n Elternteils oder bei erfolgter Einschulung mit Übergabe in den Kindergarten oder die Schule.
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\n 3. Ferien
\n Jeder Elternteil hat Anspruch darauf, mit den Kindern E.________ und F.________ pro Jahr 6 Wochen Ferien zu verbringen. Es ist möglich, jeweils 3 Wochen am Stück zu beziehen. Diese Ferientage, sofern sie sich nicht mit den Obhutstagen decken, sind zwei Monate im Voraus anzuzeigen. Fallen die Ferientage in das Betreuungswochenende des anderen
\n Elternteils, werden die Betreuungstage nachgeholt.
\n Nach Einschulung: Die Parteien sind berechtigt, E.________ und F.________ zu je 50% der Schulferien pro Kalenderjahr mit sich bzw. zu sich in die Ferien zu nehmen.
\n In den Sport-, Frühjahrs-, Herbst- und Weihnachtsferien verbleiben E.________ und F.________ nach Schulende beim Elternteil, bei dem sie die Woche verbracht haben. In der Hälfte der Ferien (jeweils Sonntag 12.00 Uhr) wechseln sie zum anderen Elternteil (Ausnahme Weihnachten, vgl. Antrag Ziffer 4).
\n Am Ende des letzten Schultages vor den Sommerferien wechseln E.________ und F.________ zum anderen Elternteil und verbringt bei ihm die erste Hälfte der Sommerferien. Der Wechsel zum anderen Elternteil erfolgt in der Mitte der Ferien (Samstag 12.00 Uhr), von dem sie nach
\n Ferienende den ersten Schultag nach den Ferien beginnt.
\n Der Wechsel der Betreuung während den Weihnachtsferien erfolgt gemäss hälftiger Aufteilung der Betreuungstage jeweils um 12.00 Uhr, wodurch sich im neuen Kalenderjahr eine Alternierung der Betreuung an geraden/ungeraden Kalenderwoche ergibt.
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\n 4. Feiertage
\n Der Vater sei zu berechtigen, E.________ und F.________ in den ungeraden Kalenderjahren die Weihnachtsfeiertage vom 23. Dezember, 18.00 Uhr (oder Schulende) bis 25.12. um 12.00 Uhr und vom
\n 27.12. 12.00 Uhr bis zur Hälfte der Ferientage zu betreuen, die restlichen Weihnachtsferien verbringen die gemeinsamen Kinder bei der Kindsmutter. ln geraden Kalenderjahren wechselt dieselbe Routine zur Mutter.
\n Feiertage, ausser Ostermontag, die unmittelbar nach einem Wochenende folgen, verlängern die Betreuungszeit bis zu Beginn des nächstfolgenden Schultages. An Ostermontag wechseln die Kinder zum anderen Elternteil.
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\n 5. Kindsunterhalt
\n Die Kindsmutter sei zu verpflichten, dem Kindsvater ab Einreichung des vorliegenden Verfahrens an den Unterhalt von F.________ und E.________ einen jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlenden, gerichtsüblich indexierten und ab Verfall zu 5%verzinslichen Unterhaltsbeitrag und nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffernden Betrag zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-/Ausbildungszulagen zu bezahlen, jedoch mindestens CHF 100.00.
\n  
\n 6. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen
\n zulasten der Kindsmutter.
\n  
\n Gleichzeitig ersuchte der Gesuchsteller um superprovisorische Anordnung der Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 berechtigte der Einzelrichter ihn superprovisorisch einstweilen, die beiden Kinder E.________ und F.________ je jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, erstmals am Freitag, 21. Oktober 2022, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Im Übrigen wies er das Gesuch ab (Vi-act. 2).
\n Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2022 beantragte die Gesuchsgegnerin was folgt (Vi-act. 13):
\n 1. Die Kinder E.________ und F.________ seien unter die alleinige Obhut der Kindsmutter zu stellen. Es sei festzustellen, dass der gesetzliche Wohnsitz der Kinder bei der Kindsmutter ist.
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\n 2. Der Gesuchsteller sei zu berechtigen, die Kinder wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:
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    \n
  1.       an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 19:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr;
  2. \n
\n in jeder Woche am Mittwoch von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr;
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    \n
  1.       in Jahren mit gerader Jahreszahl
  2. \n
\n an Ostern von Gründonnerstag, 10:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr;
\n an Weihnachten vom 25. Dezember, 10:00 Uhr bis zum
\n 26. Dezember,18:00 Uhr;
\n an Neujahr von 31. Dezember, 10:00 Uhr, bis 1. Januar, 10:00 Uhr;
\n in den Jahren mit ungerader Jahreszahl
\n an Pfingsten von Freitag vor Pfingsten, 18:00 Uhr, bis Pfingstmontag 18:00 Uhr;
\n an Weihnachten vom 25. Dezember, 10:00 Uhr, bis zum 26. Dezember, 18:00 Uhr;
\n an Neujahr von 1. Januar, 10.00 Uhr bis 2. Januar, 10:00 Uhr;
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    \n
  1.        während 3 Schulferienwochen, jeweils eine Woche am Stück; die Ferien sind mind. drei Monate im Voraus zwischen den
    \n Parteien zu vereinbaren, im Streitfall steht in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Gesuchsteller das Entscheidungsrecht zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchsgegnerin.
  2. \n
\n  
\n In den übrigen Zeiten werden die Kinder von der Gesuchsgegnerin betreut.
\n  
\n 3. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für die Kinder folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zzgl. allfällige Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten jedes Monats:
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\n  für E.________: Fr. 5’489.40
\n  für F.________: Fr. 10’031.20, wovon Fr. 4’542.45 Betreuungsunterhalt.
\n  
\n Die Gesuchsgegnerin behält sich vor, die Beträge nach Eingang der vom Gesuchsteller zur Edition verlangten Unterlagen näher zu spezifizieren bzw. anzupassen.
\n  
\n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Gesuchstellers.
\n An der Einigungsverhandlung vom 25. April 2023 fand eine Parteibefragung statt. Die Parteien konnten sich nicht einigen (Vi-act. 20). Mit Stellungnahme vom 8. Juni 2023 konkretisierte der Gesuchsteller seine Anträge wie folgt
\n (Vi-act. 30):
\n 1.  Obhut
\n 1.1.  Es seien die Kinder E.________ und F.________ unter die alleinige Obhut des Kindsvaters zu stellen. Es sei festzustellen, dass der gesetzliche Wohnsitz von E.________ und F.________ beim Kindsvater ist.
\n 1.2.  Eventualiter: Es seien die Kinder E.________ und F.________ unter die gemeinsame Obhut der Parteien zu stellen. Es sei festzustellen, dass der gesetzliche Wohnsitz von E.________ und F.________ beim Kindsvater ist.
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\n 2.  Betreuungs- bzw. Besuchsregelung
\n 2.1.  Es sei der Kindsmutter ein gerichtsübliches Besuchsrecht zuzusprechen.
\n 2.2. Eventualiter:
\n 2.2.1. E.________ und F.________ werden von Montag, 08.00 Uhr bis Mittwoch, 18.00 Uhr vom Kindsvater und von Mittwoch, 18.00 Uhr bis Freitag, 18.00 Uhr von der Kindsmutter betreut.
\n 2.2.2. E.________ und F.________ werden zwischen Freitag 18.00 Uhr und Montag, 08.00 Uhr in den geraden Kalenderwochen vom Kindsvater und in den ungeraden Wochen von der Kindsmutter betreut.
\n 2.2.3. Die Übergabe erfolgt jeweils am Wohnort des die Obhut übernehmenden Elternteils oder bei erfolgter Einschulung mit Übergabe in den Kindergarten oder die Schule.
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\n 3. Ferien
\n 3.1. Es sei der Gesuchsgegnerin ein gerichtsübliches Besuchsrecht zuzusprechen.
\n 3.2. Eventualantrag
\n 3.2.1. Jeder Elternteil hat Anspruch darauf, mit den Kindern E.________ und F.________ pro Jahr 6 Wochen Ferien zu verbringen. Es ist möglich, jeweils 3 Wochen am Stück zu beziehen. Diese Ferientage, sofern sie sich nicht mit den Obhutstagen decken, sind zwei Monate im Voraus anzuzeigen.
\n 3.2.2 Nach Einschulung: Die Parteien sind berechtigt, E.________ und F.________ zu je 50% der Schulferien pro Kalenderjahr mit sich bzw. zu sich in die Ferien zu nehmen.
\n Die Sommerferien werden hälftig unter den Eltern aufgeteilt. ln geraden Jahren verbringen die Kinder E.________ und F.________ die erste Hälfte der Sommerferien beim Kindsvater. Der Wechsel zum anderen Elternteil erfolgt in der Mitte der Ferien (Samstag, 12.00 Uhr). ln ungeraden Jahren verbringen die Kinder die erste Hälfte der Sommerferien bei der Kindsmutter und wechseln sodann zum Vater.
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\n 4.  Feiertage
\n Der Vater sei zu berechtigen, E.________ und F.________ in den ungeraden Kalenderjahren die Weihnachtsfeiertage vom
\n 23. Dezember, 18.00 Uhr (oder Schulende) bis 25.12. um 12.00 Uhr und vom 27.12. 12.00 Uhr bis zur Hälfte der Ferientage zu betreuen, die restlichen Weihnachtsferien verbringen die gemeinsamen Kinder bei der Kindsmutter. ln geraden Kalenderjahren wechselt dieselbe Routine zur Mutter. Feiertage, ausser Ostermontag, die unmittelbar nach einem Wochenende folgen, verlängern die Betreuungszeit bis zu Beginn des nächstfolgenden Schultages. An Ostersonntag, 14.00 Uhr wechseln die Kinder zum anderen Elternteil.
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\n 5.  Kindsunterhalt
\n 5.1. Gemäss Hauptantrag Ziffer 1.1:
\n Tochter E.________: Die Kindsmutter sei zu verpflichten, dem Kindsvater an den Unterhalt der Tochter E.________ einen jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlenden, gerichtsüblich indexierten und ab Verfall zu
\n 5% verzinslichen Unterhaltsbeitrag
\n -          ab August 2023 von mindestens CHF 1’920.00 zu bezahlen.
\n Sohn F.________: Die Kindsmutter sei zu verpflichten, dem Kindsvater an den Unterhalt des Sohnes F.________ einen jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlenden, gerichtsüblich indexierten und ab Verfall zu
\n 5% verzinslichen Unterhaltsbeitrag
\n -          ab August 2023 von mindestens CHF 670.00 zu bezahlen.
\n -          ab August 2024 von mindestens CHF 1’920.00 zu bezahlen.
\n 5.2. Gemäss Eventualantrag Ziffer 1.2:
\n Tochter E.________: Die Kindsmutter sei zu verpflichten, dem Kindsvater ab August 2023 an den Unterhalt von E.________ einen jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlenden, gerichtsüblich indexierten und ab Verfall zu 5% verzinslichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 600.00 und ab zu bezahlen.
\n Sohn F.________: Die Kindsmutter sei zu verpflichten, dem Kindsvater ab August 2024 an den Unterhalt von F.________ einen jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlenden, gerichtsüblich indexierten und ab Verfall zu 5% verzinslichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 600.00 und ab zu bezahlen.
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\n 6.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
\n zulasten der Kindsmutter inkl MWST.
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\n In ihrer Stellungnahme vom 14. August 2023 passte die Gesuchsgegnerin ihr Rechtsbegehren Ziffer 3 betreffend Kindesunterhalt wie folgt an (Vi-act. 36):
\n Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für die Kinder folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zzgl. allfällige Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten jedes Monats:
\n  
\n Phase I (ab 21.04.2023 bis 01.08.2023) nachträglich
\n für E.________:  Fr. 5’489.40;
\n für F.________: Fr. 10’031.20, wovon Fr. 4’078.05 Betreuungsunterhalt.
\n Phase ll (ab 01.08.2023 bis 31.07.2024)
\n für E.________:  Fr. 7’576.70;
\n für F.________: Fr. 10’404.00, wovon Fr. 4’078.05 Betreuungsunterhalt.
\n Phase lll (ab 01.08.2024 bis 31.07.2025)
\n für E.________:  Fr. 7’264.20;
\n für F.________.  Fr. 11’341.50, wovon Fr. 4’078.05 Betreuungsunterhalt
\n Phase lV (ab 01.08.2025 bis 30.09.2031)
\n für E.________:  Fr. 7’911.70;
\n für F.________:  Fr. 9’289.00, wovon Fr. 1’378.05 Betreuungsunterhalt.
\n Phase V (ab 01.10.2031 bis 31.10.2032)
\n für E.________:  Fr. 8’046.70;
\n für F.________:  Fr. 9’244.00, wovon Fr. 1’378.05 Betreuungsunterhalt
\n Phase Vl (ab 01.11.2032 bis 31.10.2036)
\n für E.________:  Fr. 8’362.20;
\n für F.________:  Fr. 8’361.50.
\n Phase VII (ab 01.11.2036 bis Abschluss der Erstausbildung)
\n für E.________:  Fr. 8’098.20;
\n für F.________:  Fr. 8’097.50.
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\n Die Gesuchsgegnerin behält sich vor, die Beträge nach Eingang der vom
\n Gesuchsteller zur Edition verlangten Unterlagen näher zu spezifizieren
\n bzw. anzupassen.
\n  
\n  
\n Weitere Eingaben der Parteien datieren vom 27. August 2023, 2. und
\n 11. Oktober 2023 (Vi-act. 38, 43 und 46). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 edierte der Einzelrichter vom Gesuchsteller diverse Unterlagen (Vi-act. 45), welcher Aufforderung dieser am 18. Oktober 2023 nachkam (Vi-act. 48). Die Gesuchsgegnerin nahm hierzu sowie zur Eingabe vom 11. Oktober 2023 am 6. November 2023 Stellung. Gleichzeitig ersuchte sie um Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 15’000.00, eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege (Vi-act. 53). Am 13. November 2023 verlangte der Gesuchsteller die Abweisung des Gesuchs um Prozesskostenbevorschussung (Vi-act. 55). Letzte Eingaben der Parteien erfolgten am
\n 17. und 21. November 2023 (Vi-act. 57 und 59).
\n C. Am 24. November 2023 verfügte der Einzelrichter was folgt:
\n 1. Die gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ werden für die Dauer der vorsorglichen Mass­nahmen unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Ihr Wohnsitz befindet sich bei der Gesuchsgegnerin/Kindsmutter.
\n  
\n 2.
\n 2.1. Der Gesuchsteller/Kindsvater betreut die Kinder E.________ und F.________ wie folgt:
\n a)  bis 31.12.2024
\n  -  unter der Woche jeden Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Donnerstag,
\n 17.00 Uhr;
\n  -  jedes zweite Wochenende von Freitag, 19.00 Uhr, bis Montag, 08.30 Uhr;
\n  -  während jährlich fünf Schulferienwochen, wobei die Kinder während maximal einer Woche am Stück durch den Gesuchsteller/Kindsvater betreut werden;
\n  -  in Jahren mit gerader Jahreszahl:
\n   - an Ostern von Gründonnerstag, 10.00 Uhr, bis Oster-   montag, 18.00 Uhr;
\n -  an Weihnachten vom 25. Dezember, 10.00 Uhr, bis zum 26. Dezember, 18.00 Uhr;
\n -  an Neujahr vom 31. Dezember, 10.00 Uhr, bis
\n 1. Januar, 10.00 Uhr;
\n   - in Jahren mit ungerader Jahreszahl:
\n   - an Pfingsten von Freitag vor Pfingsten, 18.00 Uhr, bis   Pfingstmontag, 18.00 Uhr;
\n   -  an Weihnachten vom 23. Dezember, 18.00 Uhr, bis   zum 25. Dezember, 10.00 Uhr;
\n   -  an Neujahr vom 1. Januar, 10.00 Uhr, bis 2. Januar,   10.00 Uhr.
\n  
\n b) ab 01.01.2025
\n  - unter der Woche jeden Donnerstag, 08.30 Uhr, bis Freitag, 19.00 Uhr;
\n  - jedes zweite Wochenende von Freitag, 19.00 Uhr, bis Montag, 08.30 Uhr;
\n  - während jährlich sechs Schulferienwochen in den Jahren mit gerader Jahreszahl und während jährlich sieben Schulferienwochen in Jahren mit ungerader Jahreszahl, wobei die Kinder während maximal zwei Wochen am Stück durch den Gesuchsteller/Kindsvater betreut werden;
\n  -  in Jahren mit gerader Jahreszahl:
\n   - an Ostern von Gründonnerstag, 10.00 Uhr, bis Oster-  montag, 18.00 Uhr;
\n   -  an Weihnachten vom 25. Dezember, 10.00 Uhr, bis   zum 26. Dezember, 18.00 Uhr;
\n  -  an Neujahr vom 31. Dezember, 10.00 Uhr, bis
\n 1. Januar, 10.00 Uhr;
\n  - in Jahren mit ungerader Jahreszahl:
\n   -  an Pfingsten von Freitag vor Pfingsten, 18.00 Uhr, bis   Pfingstmontag, 18.00 Uhr;
\n   - an Weihnachten vom 23. Dezember, 18.00 Uhr, bis   zum 25. Dezember, 10.00 Uhr;
\n   -  an Neujahr vom 1. Januar, 10.00 Uhr, bis 2. Januar,   10.00 Uhr.
\n  
\n 2.2 Die Gesuchsgegnerin/Kindsmutter betreut E.________ und F.________ in der übrigen Zeit, in welcher die Kinder nicht durch den Gesuchsteller/Kindsvater betreut werden. Während den Schulferien werden die Kinder während maximal zwei Wochen am Stück durch die Gesuchsgegnerin/Kindsmutter betreut.
\n  
\n 2.3 Die konkreten Feriendaten haben die Parteien jeweils drei Monate im Voraus abzusprechen, wobei im Streitfall dem Gesuchsteller/Kindsvater in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Gesuchsgegnerin/Kindsmutter in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zusteht.
\n  
\n 2.4 Eine abweichende Betreuungsregelung im gegenseitigen Einvernehmen und unter Berücksichtigung des Kindeswohls bleibt den Parteien vorbehalten.
\n  
\n 3. Der Gesuchsteller/Kindsvater wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin/Kindsmutter an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ für die Dauer der vorsorglichen Mass­nahmen monatlich im Voraus folgende Kinderunterhaltsbeiträge (teilweise rückwirkend) zu bezahlen:
\n  
\n a) für E.________
\n  - vom 22.05.2023 bis 31.12.2024 Fr. 4’086.00 (Fr. 2’248.00 Barunterhalt [inkl. Fr. 0.75 Überschussanteil] und Fr. 1’838.00 Betreuungsunterhalt);
\n  -  ab 01.01.2025 Fr. 2’321.00 (Fr. 2’278.50 Barunterhalt [inkl. Fr. 58.00 Überschussanteil] und Fr. 42.50 Betreuungsunterhalt);
\n  
\n b) für F.________
\n  - vom 22.05.2023 bis 31.12.2024 Fr. 2’853.00 (Fr. 1’015.00 Barunterhalt [inkl. Fr. 0.75 Überschussanteil] und Fr. 1’838.00 Betreuungsunterhalt);
\n  -  ab 01.01.2025 Fr. 2’198.00 (Fr. 2’155.50 Barunterhalt [inkl. Fr. 58.00 Überschussanteil] und Fr. 42.50 Betreuungsunterhalt).
\n  
\n Die Kinderzulagen werden weiterhin vom Gesuchsteller/Kindsvater bezogen und verbleiben bei diesem.
\n  
\n 4. Die vorstehende Unterhaltsregelung basiert auf folgenden finanziellen Verhältnissen:
\n  
\n a) bis 31.12.2024
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
 
Einkommen (mtl., netto, inkl. 13. ML)
Bedarf
Gg/V
Fr.  13’020.00  (exkl. KiZu)
Fr. 4’515.70
Gs/M
Fr.  0.00
Fr. 3’676.05
E.________
Fr.  230.00  (KiZu)
Fr. 3’257.75
F.________
Fr.  230.00 (KiZu)
Fr. 2’023.65
\n  
\n  b) ab 01.01.2025
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
 
Einkommen (mtl., netto, inkl. 13. ML)
Bedarf
Gg/V
Fr.  10’969.00  (exkl. KiZu)
Fr. 4’371.70
Gs/M
Fr.  4’069.00
Fr. 4’154.05
E.________
Fr.  230.00  (KiZu)
Fr. 3’257.75
F.________
Fr.  230.00  (KiZu)
Fr. 3’133.65
\n  
\n  
\n 5.
\n 5.1.  Die Parteien werden gestützt auf