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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
| \n 1
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Beschluss vom 9. Oktober 2025\n
ZK2 2024 13\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer, gegen B.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, sowie 1. D.________, Weiterer Verfahrensbeteiligter, 2. E.________, Weitere Verfahrensbeteiligte, beide vertreten durch Rechtsanwältin F.________,
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\n \n
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\n \n \n betreffend
| \n vorsorgliche Massnahmen
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\n \n
\n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 8. Februar 2024, ZES 2022 351);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
\n
\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Die Parteien heirateten am ________ und sind die Eltern der Kinder D.________ und E.________ (Vi-act. 1, KB 3). Seit dem 1. Februar 2019 leben die Parteien getrennt (Vi-act. 1, KB 6, Ziffer 1). Die Berufungsgegnerin reichte am 17. Mai 2019 beim Einzelrichter am Bezirksgericht March ein Eheschutzgesuch ein (Vi-act. 1, KB 5). Die Parteien unterzeichneten am 25. August 2019 eine aussergerichtliche Vereinbarung (Vi-act. 1, KB 6), weshalb der Einzelrichter das Verfahren mit Verfügung vom 8. April 2020 zufolge Rückzugs/Vergleichs abschrieb (Vi-act. 1, KB 7).
\n a)
Zwischen den Parteien wurde zu einem dem Kantonsgericht nicht bekannten Zeitpunkt das Scheidungsverfahren vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht March hängig gemacht (ZEO 22 71; vgl. Vi-act. 11 und 13). Am 13. Juli 2022 reichte die Gesuchstellerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht March ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein und stellte – soweit vorliegend noch relevant – folgende Anträge (Vi-act. 1):
\n […]
\n
\n 3.1
Die Obhut über D.________ und E.________ sei der Mutter zuzuteilen.
\n
\n 3.2
Dem Vater sei ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen.
\n
\n 3.3
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, für D.________ und E.________ monatliche, nach Durchführung des Beweisverfahrens zu beziffernde Beiträge an ihren Unterhalt zu zahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats und ab Verfall zu 5% verzinslich.
\n
\n 3.4
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, sich zur Hälfte an ausserordentlichen Kosten für D.________ und E.________ (z.B. für Zahnkorrekturen, Zahnarztkosten, schulische Fördermassnahmen etc.) nach Vorlage entsprechender Rechnungen zu beteiligen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen.
\n
\n 4.
[…]
\n
\n 5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten des Gesuchsgegners.
\n Mit Gesuchsantwort vom 18. August 2022 stellte der Gesuchsgegner – soweit vorliegend noch relevant – folgende Anträge (Vi-act. 9):
\n […]
\n
\n 4.2.
Dem Gesuchsgegner / Kindsvater sei die alleinige Obhut für D.________ und E.________ zuzuteilen;
\n
\n 4.3.
Der Gesuchstellerin sei ein Besuchs- und Ferienrecht im bisherigen Umfang einzuräumen. Die Gesuchstellerin ist für berechtigt zu erklären, die Kinder D.________ und E.________ auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch und in die Ferien zu nehmen und zwar:
\n
\n -
jeweils vom Donnerstabend 18.00 Uhr bis Freitagmorgen ca. 07:30 Uhr
\n -
sowie vom Samstagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 19.00 Uhr.
\n
\n
Es sei festzustellen, dass die Kinder jeweils am G.________(Ort) übergeben werden.
\n
\n 4.4.
Die Gesuchstellerin sei zu nachfolgenden Unterhaltszahlungen zu verpflichten, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats und ab Verfall zu 5% verzinslich.
\n
\n
- Barunterhalt für D.________:
CHF 1’512.50;
\n
- Barunterhalt für E.________:
CHF 3’025.00
\n
- Betreuungsunterhalt für D.________:
CHF 1’178.50
\n
- Betreuungsunterhalt für E.________:
CHF 1’178.50
\n
- Ehelicher / persönlicher Unterhalt
CHF 2’779.00
\n
- Weiterbildung:
CHF
250.00
\n
- Unterhalt Liegenschaft H.________:
CHF 5’000.00 pro Jahr;
\n
\n 4.5.
Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Ehemann die Kinderzulagen weiterzuleiten.
\n
\n 4.6.
Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, sämtliche ausserordentlichen Kosten für D.________ und E.________ alleine zu übernehmen;
\n
\n 5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin / Ehefrau.
\n Der Einzelrichter ordnete am 20. Oktober 2022 für die Kinder eine Prozessbeistandschaft an (Vi-act. 13). Am 22. März 2023 fand die Kinderanhörung von D.________ statt (Vi-act. 19) und am 3. April 2023 die Parteibefragung (Vi-act. 24).
\n Die Kindesvertreterin stellte mit Eingabe vom 1. September 2023 – soweit vorliegend noch relevant – folgende Anträge (Vi-act. 34):
\n […]
\n
\n 2.
Die Kinder D.________ und E.________ seien unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. Es sei als zivilrechtlicher Wohnsitz der Kinder der Wohnsitz des Gesuchsgegners festzulegen.
\n
\n 3.
Die persönliche Betreuung der Kinder D.________ und E.________ sei für die Dauer des Getrenntlebens bis zur Scheidung wie folgt zu regeln:
\n
\n
Betreuung durch die Gesuchstellerin
\n
Die Gesuchstellerin sei für berechtigt zu erklären, die beiden Kinder von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Samstagmorgen, 9.00 Uhr, und von Sonntagmorgen, 9.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, zu betreuen.
\n
\n
Betreuung durch den Gesuchsgegner
\n
Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, die beiden Kinder von Sonntagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochabend, 18.00 Uhr, und von Samstagmorgen, 9.00 Uhr, bis Sonntagmorgen, 9.00 Uhr, zu betreuen.
\n
\n
Ferien
\n
Die Gesuchstellerin sei für berechtigt zu erklären, die Kinder während fünf Wochen Ferien zu sich und mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, die Kinder in der übrigen Ferienzeit zu betreuen. Die Parteien seien zu verpflichten, das Ferienbesuchsrecht zwei Monate im Voraus abzusprechen, wobei in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchstellerin und in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner das Vorrecht bezüglich des Ferienzeitraums zukommt.
\n
\n
Feiertage
\n
Die Gesuchstellerin sei für berechtigt zu erklären, die beiden Kinder in Jahren mit gerader Jahreszahl an Pfingsten (Freitag vor Pfingsten, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr), vom 25.12., 12.00 Uhr, bis 26.12., 18.00 Uhr, und vom 31.12., 9.00 Uhr, bis 02.01., 18.00 Uhr, zu betreuen. Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, die beiden Kinder in Jahren mit gerader Jahreszahl an den übrigen Feiertagen zu betreuen.
\n
\n
Die Gesuchstellerin sei für berechtigt zu erklären, die beiden Kinder in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Ostern (Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr), über Auffahrt (Mittwoch vor Auffahrt, 18.00 Uhr, bis zum darauffolgenden Sonntag, 18.00 Uhr), am Nationalfeiertag (01.08., 9.00 Uhr, bis 02.08., 9.00 Uhr) und vom 24.12., 9.00 Uhr, bis 25.12., 12.00 Uhr zu betreuen. Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, die beiden Kinder in Jahren mit ungerader Jahreszahl an den übrigen Feiertagen zu betreuen.
\n
\n
Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache der Parteien seien vorzubehalten.
\n
\n 4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) der Parteien.
\n Die Gesuchstellerin nahm am 25. September 2023 Stellung zur Eingabe der Kindesvertreterin und der Parteibefragung, wobei sie ihre Anträge – soweit vorliegend noch relevant – teilweise wie folgt änderte (Vi-act. 36):
\n 3.1
Die Kinder D.________ und E.________ seien unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen und ihr Wohnsitz sei beim Vater festzulegen.
\n
\n 3.2
Die Gesuchstellerin sei zu berechtigen und zu verpflichten, die gemeinsamen Kinder je zur Hälfte und auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:
\n
\n -
Jede gerade Kalenderwoche jeweils von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Montag, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr;
\n -
jede ungerade Kalenderwoche von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr;
\n -
während der Hälfte der Feiertage;
\n -
während der Hälfte der Schulferien, wobei das Ferienrecht mindestens drei Monate im Voraus zwischen den Eltern abzusprechen ist, und, sollten sie keine Einigung erzielen können, in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter und in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Vater das Entscheidungsrecht zukommen soll.
\n
\n In der übrigen Zeit seien die Kinder vom Vater auf eigene Kosten zu betreuen.
\n
\n 3.3
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, für D.________ und E.________ monatliche, nach Durchführung des Beweisverfahrens zu beziffernde Beiträge an ihren Unterhalt zu zahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats und ab Verfall zu 5% verzinslich.
\n
\n 3.4
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, sich zur Hälfte an ausserordentlichen Kosten für D.________ und E.________ (z.B. für Zahnkorrekturen, Zahnarztkosten, schulische Fördermassnahmen etc.) nach Vorlage entsprechender Rechnungen zu beteiligen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen.
\n
\n 4.
Alle anderslautenden Anträge des Gesuchsgegners und der Kindesvertreterin seien abzuweisen.
\n
\n 5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten des Gesuchsgegners.
\n Aufforderungsgemäss reichten die Parteien am 13. Dezember 2023 (Berufungsgegnerin, Vi-act. 45) bzw. am 8. Januar 2024 (Berufungsführer, Vi-act. 48) weitere Unterlagen ein.
\n Am 8. Februar 2024 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht March – soweit vorliegend noch relevant – Folgendes (angef. Verfügung):
\n […]
\n
\n 4.
Die gemeinsamen Kinder D.________ und E.________ werden für die Dauer der vorsorglichen Massnahmen unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Ihr Wohnsitz befindet sich beim Gesuchsgegner/Vater.
\n
\n 5.
5.1
Die Gesuchstellerin/Mutter betreut die Kinder D.________ und E.________ wie folg:
\n
\n -
jede gerade Kalenderwoche jeweils von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Montag, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr;
\n -
jede ungerade Kalenderwoche von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr;
\n -
während jährlich sechs Schulferienwochen, wobei das Feri-enrecht mindestens drei Monate im Voraus zwischen den Eltern abzusprechen ist, und, sollten sie keine Einigung erzielen können, in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchstellerin/Mutter und in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner/Vater das Entscheidungsrecht zukommt;
\n -
in Jahren mit gerader Jahreszahl:
\n -
an Pfingsten von Freitag vor Pfingsten, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr;
\n -
an Weihnachten vom 23. Dezember, 18.00 Uhr, bis zum 25. Dezember, 10.00 Uhr;
\n -
an Neujahr vom 1. Januar, 10.00 Uhr, bis 2. Januar, 10.00 Uhr;
\n
-
in Jahren mit ungerader Jahreszahl:
\n -
an Ostern von Gründonnerstag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr;
\n -
an Weihnachten vom 25. Dezember, 10.00 Uhr, bis zum 26. Dezember, 18.00 Uhr;
\n -
an Neujahr vom 31. Dezember, 10.00 Uhr, bis 1. Ja-nuar, 10.00 Uhr.
\n
\n 5.2
Der Gesuchsgegner/Vater betreut D.________ und E.________ in der übrigen Zeit, in welcher die Kinder nicht durch die Gesuchstellerin/Mutter betreut werden.
\n
\n 6.
Die Gesuchstellerin/Mutter wird verpflichtet, dem Gesuchsgeg-ner/Vater an den Unterhalt von D.________ für die Dauer der vorsorglichen Massnahmen monatlich im Voraus folgende Kinderunterhaltsbeiträge (Kinderzulagen eingeschlossen) zu bezahlen:
\n
\n
6.1
Phase I ab Vollstreckbarkeit des Entscheids bis 31.07.2024
\n - Fr. 1’630.00
(Fr. 466.00 Barunterhalt und Fr. 1’164.00 Betreuungsunterhalt);
\n
\n 6.2
Phase II ab 01.08.2024 für die weitere Dauer des Getrennt-lebens
\n
- Fr. 648.00
(Barunterhalt).
\n
\n 7.
Die Gesuchstellerin/Mutter wird verpflichtet, dem Gesuchsgeg-ner/Vater an den Unterhalt von E.________ für die Dauer der vorsorglichen Massnahmen monatlich im Voraus folgende Kinderunter-haltsbeiträge (Kinderzulagen eingeschlossen) zu bezahlen:
\n
\n 7.1
Phase I ab Vollstreckbarkeit des Entscheids bis 31.07.2024
\n - Fr. 1’630.00
(Fr. 466.21 Barunterhalt und Fr. 1’164.00 Betreuungsunterhalt);
\n 7.2
Phase II ab 01.08.2024 für die weitere Dauer des Getrennt-lebens
\n
- Fr. 560.00
(Barunterhalt).
\n
\n 8.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für die Dauer der vorsorglichen Massnahmen an seinen persönlichen Un-terhalt monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezah-len:
\n
\n
8.1
Phase I ab Vollstreckbarkeit des Entscheids bis 31.07.2024
\n - Fr. 303.00;
\n
\n 8.2
Phase II ab 01.08.2024 für die weitere Dauer des Getrennt-lebens
\n
- Fr. 916.00.
\n
\n 9.
Die vorstehenden Unterhaltsregelungen basieren auf folgenden fi-nanziellen Verhältnissen:
\n
\n
9.1
bis 31.07.2024
\n
\n \n \n
| \n Einkommen (mtl., netto)
| \n Bedarf
| \n
\n \n Gg/V
| \n Fr. 185.00
| \n Fr. 2’513.00
| \n
\n \n Gs/M
| \n Fr. 8’964.00
| \n Fr. 4’116.00
| \n
\n \n D.________
| \n Fr. 200.00 (KiZu)
| \n Fr. 1’006.00
| \n
\n \n E.________
| \n Fr. 200.00 (KiZu)
| \n Fr. 1’006.00
| \n
\n \n
\n
\n 9.2
ab 01.08.2024
\n
\n \n \n
| \n Einkommen (mtl., netto)
| \n Bedarf
| \n
\n \n Gg/V
| \n Fr. 3’350.00
| \n Fr. 2’888.00
| \n
\n \n Gs/M
| \n Fr. 8’964.00
| \n Fr. 4’266.00
| \n
\n \n D.________
| \n Fr. 200.00 (KiZu)
| \n Fr. 1’206.00
| \n
\n \n E.________
| \n Fr. 200.00 (KiZu)
| \n Fr. 1’006.00
| \n
\n \n
\n
\n 10.
Die Gerichtskosten von Fr. 12’653.10, bestehend aus der Ent-scheidgebühr von Fr. 4’000.00 und den Kosten für die Vertretung der Kinder von Fr. 8’653.10 (inkl. Auslagen & MwSt.), werden den Parteien je zur Hälfte, mithin zu je Fr. 6’326.55, auferlegt.
\n
\n 11.
Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
\n […]
\n b)
Dagegen erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend Berufungsführer) am 26. Februar 2024 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
\n 1.
Es seien Dispositivziffer 4-11 der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 8. Februar 2024 aufzuheben.
\n
\n 2.
Die Kinder D.________ und E.________ seien unter der alleinigen Obhut des Berufungsklägers zu belassen. Der Wohnsitz der beiden Kinder sei beim Berufungskläger festzulegen.
\n
\n 2. [sic!]
Die Berufungsbeklagte sei für berechtigt zu erklären, die beiden Kinder auf eigene Kosten jeden Donnerstag von 18.00 Uhr bis am Freitagmorgen Schulbeginn (an schulfreien Tagen bis um 7.30h) sowie jeden Samstag von 18.00 Uhr bis am Sonntag um 18.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Zudem sei die Berufungsbeklagte für berechtigt zu erklären, die Kinder während fünf Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Sie zeigt dies mindestens drei Monate im Voraus dem Berufungskläger an. Können sich die Parteien bezüglich der Ferien nicht einigen, so steht dem Berufungskläger in den geraden Jahren und der Berufungsbeklagten in den ungeraden Jahren das Wahlrecht zu.
\n
\n 3.
Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für die beiden Kinder ab 1. August 2024 einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen:
\n
\n
- für D.________ Barunterhalt von CHF 1’632 sowie CHF 1’009 Betreuungsunterhalt
\n
\n
- für E.________ Barunterhalt von CHF 1’632 sowie CHF 1’009 Betreuungsunterhalt.
\n
\n 4.
Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für ihn persönlich einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 615 zu bezahlen.
\n
\n 5.
Das monatliche Nettoeinkommen sowie der Bedarf der Parteien sowie der beiden Kinder sei wie folgt zu beziffern:
\n
\n
Monatl. Nettoeinkommen
Bedarf
\n
Vater
CHF 1’923
CHF 4’278
\n
Mutter
CHF 9’819
CHF 3’087
\n
D.________
CHF 200
CHF 1’515
\n
E.________
CHF 200
CHF 1’515
\n
\n 6.
Die Kosten des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens von CHF 12’653.10 bestehend aus der Entscheidgebühr von CHF 4’000 und den Kosten für die Vertretung der Kinder von CHF 8’653.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), seien der Berufungsbeklagten und Gesuchstellerin aufzuerlegen.
\n
\n 7.
Die Berufungsbeklagte und Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Berufungskläger und Gesuchsgegner für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 15’000 [zu bezahlen].
\n
\n 8.
Der vorliegenden Beschwerde [sic!] sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
\n
\n alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt) zu Lasten der Berufungsbeklagten und Gesuchstellerin.
\n Mit Berufungsantwort vom 11. März 2024 beantragte die Gesuchstellerin (nachfolgend Berufungsgegnerin) die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Auslagen und MWST) zu Lasten des Berufungsführers (KG-act. 7).
\n Die Kindesvertreterin beantragte mit Berufungsantwort vom 11. März 2024 die Abweisung der Berufungsbegehren Ziffern 2 und 8, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsführers. Gleichzeitig beantragte sie ihre Einsetzung als Prozessbeiständin von D.________ und E.________ für das Berufungsverfahren (KG-act. 8).
\n Die Verfahrensleitung wies am 14. März 2024 das Gesuch des Berufungsführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ab (KG-act. 9).
\n Der Berufungsführer beantragte am 28. März 2024 für die beiden Kinder die Einsetzung eines von der Kinderanwaltschaft Schweiz zertifizierten Kindsverfahrensvertreters, der am Wohnort der beiden Kinder domiziliert sei (KG-act. 11). Die Berufungsgegnerin ersuchte am 5. April 2024 um Abweisung dieses Antrags (KG-act. 13). Die Verfahrensleitung wies das Gesuch des Berufungsführers um Einsetzung eines zertifizierten Kindesvertreters am 11. April 2024 ab und bestätigte die bisherige Prozessbeiständin auch für das Berufungsverfahren (KG-act. 15).
\n Die Parteien reichten am 8. April 2024 (Berufungsführer; KG-act. 14), am 30. April 2024 (Berufungsgegnerin; KG-act. 18) und am 1. Mai 2024 (Kindesvertreterin; KG-act. 20) weitere Stellungnahmen ein.
\n Der Berufungsführer beantragte am 21. Mai 2024, das Gesuch der Kindesvertreterin, ihr aufgrund des bevorstehenden Mutterschaftsurlaubs das Substitutionsrecht einzuräumen (vgl. KG-act. 19), sei abzuweisen und stattdessen sei ein zertifizierter Kindsverfahrensvertreter einzusetzen (KG-act. 22). Die Verfahrensleitung wies diesen Antrag am 23. Mai 2024 ab (KG-act. 23).
\n Weitere Stellungnahmen datieren vom 15. Juli 2024 (Berufungsführer, KG-act. 28), vom 2. August 2024 (Berufungsgegnerin, KG-act. 32), vom 23. August 2024 (Berufungsführer, KG-act. 35) und vom 4. September 2024 (Kindesvertreterin, KG-act. 37).
\n Mit Eingabe vom 4. November 2024 beantragte der Berufungsführer die Anhörung der beiden Kinder (KG-act. 41). Die Berufungsgegnerin beantragte am 13. November 2024 die Abweisung dieses Antrags (KG-act. 44).
\n Die Kindesvertreterin reichte am 18. November 2024 eine weitere Stellungnahme ein (KG-act. 47). Der Berufungsführer nahm am 16. Dezember 2024 nochmals Stellung (KG-act. 54).
\n Am 16. Mai 2025 fand die Anhörung von D.________ und E.________ statt (KG-act. 64), wozu die Kindesvertreterin am 2. Juni 2025 (KG-act. 67) und die Berufungsgegnerin am 20. Juni 2025 (KG-act. 71) Stellung nahmen. Der Berufungsführer reichte am 23. Juni 2025 persönlich eine nicht unterzeichnete Stellungnahme inklusive eines Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 72) sowie am 24. Juni 2025 weitere Unterlagen (KG-act. 74) ein. Am 7. Juli 2025 liess er dem Gericht eine unterzeichnete und ergänzte Version der Eingabe vom 23. Juni 2025 zukommen (KG-act. 75). Die Berufungsgegnerin nahm am 28. Juli 2025 zu den Eingaben des Berufungsführers Stellung (KG-act. 78). Am 8. August 2025 teilte die Rechtsanwältin des Berufungsführers mit, dass sie ihren Klienten nicht mehr vertrete (KG-act. 80), was dieser mit Eingabe vom 7. August 2025 sinngemäss bestätigte und gleichzeitig um Frist für die Einreichung einer Stellungnahme bat sowie (erneut) die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte (KG-act. 81). Am 27. August 2025 reichte der Berufungsführer eine weitere Eingabe ein (KG-act. 84), worauf die Berufungsgegnerin am 8. September 2025 Stellung nahm (KG-act. 88). Die Kindesvertreterin reichte ihre Honorarnote am 1. September 2025 ein (KG-act. 86).
\n 2.
Die erstinstanzliche Verfügung vom 8. Februar 2024 ist betreffend das Getrenntleben seit 1. Februar 2019 (Dispositivziffer 1), die Abweisung des Nichteintretensantrags (Dispositivziffer 2), die Abweisung der Beschränkung der elterlichen Sorge (Dispositivziffer 3) und die erstinstanzliche Entschädigung der Kindesvertreterin (Dispositivziffer 12) unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Angefochten sind die alternierende Obhut (Dispositivziffer 4), die Betreuungsregelung (Dispositivziffer 5), die Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge inkl. die finanziellen Verhältnisse (Dispositivziffern 6-9) und die Kostenfolgen (Dispositivziffern 10-11).
\n a)
In formeller Hinsicht gilt zu erwähnen, dass der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung kommt (