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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 25. Juni 2025\n
ZK2 2024 14\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichter Pius Kistler und Kantonsrichterin Annelies Inglin, a.o. Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Einsetzung eines Erbenvertreters
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\n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 20. Februar 2024, ZES 2023 383);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
a)
Mit Gesuch vom 26. Juni 2023 stellte die Berufungsgegnerin beim Bezirksgericht Höfe unter anderem die superprovisorischen Anträge, die E.________AG sei im Nachlass des verstorbenen F.________ als Spezialerbenvertreterin zwecks Liegenschaftsverwaltung des hälftigen Miteigentumsanteils der Erbengemeinschaft von F.________ sel. an der im hälftigen Miteigentum der Erbengemeinschaften F.________ sel. und G.________ sel. stehenden Nachlassliegenschaft H.________(Adresse) einzusetzen mit der Aufgabe, diese bis zur Erbteilung zu verwalten und im Werte zu erhalten (inkl. laufender Betrieb, Unterhalt und Reparaturen), unter Erteilung aller hierfür nötigen Vollmachten betreffend das Nachlasskonto IBAN Nr. xx des Erblassers bei der J.________(Bank I) (Vi-act. A/I).
\n Die Vorinstanz hiess diese Anträge mit superprovisorischer Verfügung vom 3. Juli 2023 gut und setzte der Berufungsführerin Frist zur Stellungnahme an (Vi-act. A/II). Die Berufungsführerin beantragte am 18. Juli 2023 die Aufhebung der vorinstanzlich verfügten Einsetzung der E.________AG als Spezialerbenvertreterin und der entsprechenden Vollmachtserteilung auf das Nachlasskonto sowie die Abweisung sämtlicher weiterer berufungsgegnerischer Anträge und stellte ihrerseits eigene (superprovisorische) Anträge (vgl. Vi-act. A/III). Die Vor-istanz wies den superprovisorischen Antrag der Berufungsführerin (vgl. Rechtsbegehren Nr. 2 in Vi-act. A/III) mit Verfügung vom 21. Juli 2023 ab und setzte der Berufungsgegnerin Frist zur Stellungnahme an (Vi-act. A/IV). Die Berufungsgegnerin hielt mit Eingabe vom 21. August 2023 grundsätzlich an ihren Rechtsbegehren fest und beantragte zusätzlich, die Anträge der Berufungsführerin seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Vi-act. A/V Rechtsbegehren Nr. 6).
\n b)
Die Vorinstanz verfügte am 20. Februar 2024 Folgendes:
\n 1.
Die Einsetzung eines Spezialerbenvertreters zwecks Liegenschaftsverwaltung des hälftigen Miteigentumsanteils der Erbengemeinschaft von F.________ sel. an der im hälftigen Miteigentum der Erbengemeinschaften F.________ sel. und G.________ sel. stehenden Nachlassliegenschaft H.________(Adresse) im Nachlass des am ________ verstorbenen F.________ wohnhaft gewesen K.________strasse yy, wird bestätigt.
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\n 2.
Die Einsetzung der E.________AG wird bestätigt.
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\n 3.
Der Erbenvertreter wird als Spezialerbenvertreter als Liegenschaftsverwalter mit der Aufgabe betraut, den hälftigen Miteigentumsanteil der Erbengemeinschaft von F.________ sel. an der Nachlassliegenschaft Grundstück H.________(Adresse) (vorbehältlich eines früheren Verkaufs) bis zur Erbteilung zu verwalten und im Werte zu erhalten (inkl. laufender Betrieb, Unterhalt und Reparaturen), unter Erteilung aller hierfür nötigen Vollmachten betreffend Nachlasskonto IBAN Nr. xx des Erblassers bei der J.________(Bank I).
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\n 4.
Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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\n c)
Dagegen erhob die Berufungsführerin am 4. März 2024 fristgerecht Berufung mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1):
\n 1.
Die Ziffern 1, 2, 3 und 4 des Dispositives der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 20. Februar 2024 (ZES 2023 383) seien aufzuheben.
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\n 2.
Dem zwecks Liegenschaftsverwaltung des hälftigen Miteigentumsanteils der Erbengemeinschaft F.________ sel. an der im hälftigen Miteigentum der Erbengemeinschaft F.________ sel. und G.________ sel. stehenden Nachlassliegenschaft H.________(Adresse) einzusetzenden Spezialerbenvertreter seien ausschliesslich die folgenden Aufgaben zu übertragen:
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\n - die unverzügliche Beantragung einer gerichtlichen Zustandsaufnahme und einer Schätzung des aktuellen Verkehrswertes der Liegenschaft H.________(Adresse), je im ½-Miteigentum der Erbengemeinschaft G.________ und der Erbengemeinschaft F.________, sowie einer Schätzung des Verkehrswertes der Liegenschaft H.________(Adresse), wie er bei werterhaltendem Liegenschaftsunterhalt seit dem ________ zu erzielen wäre, wobei dem Spezialerbenvertreter die Befugnis einzuräumen sei, geeignete Hilfspersonen im Kanton Tessin beizuziehen und zu bevollmächtigen; und
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\n - die Bezahlung des ½-Anteils der Erbengemeinschaft F.________ sel. an sämtlichen Rechnungen, welche den laufenden Betrieb, den Unterhalt sowie dringend notwendige Reparaturen der Liegenschaft H.________(Adresse) betreffen, dies nach Abschluss der dringlichen Zustandsaufnahme und Schätzung gemäss lit. a vorstehend und unter Erteilung sämtlicher hierfür nötigen Vollmachten betreffend das Zahlungskonto (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3).
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\n 3.
Die E.________AG als Spezialerbenvertreterin (ZES 2022 456) mit Bezug auf die Nachlassliegenschaften Grundstück-Nr. aa, Grundstück-Nr. dd und Grundstück-Nr. ff (nachfolgend: die „Privatliegenschaften“) sei anzuweisen, aus den von ihr für die Erbengemeinschaft F.________ sel. vereinnahmten Mieteinnahmen der Privatliegenschaften den Betrag von CHF 100’000 auf ein bei der J.________(Bank I) neu zu eröffnendes, auf die Erbengemeinschaft F.________ sel. lautendes Konto zu überweisen (nachfolgend: das „Zahlungskonto“), dies innert 5 Tagen seit Erlass der entsprechenden Verfügung.
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Die E.________AG sei weiter anzuweisen, aus den von ihr für die Erbengemeinschaft F.________ sel. vereinnahmten Mieteinnahmen der Privatliegenschaften jährlich jeweils per 30. Juni jeden Jahres bis zum rechtskräftigen Abschluss des Erbteilungsverfahrens ZGO 2013 35 oder bis zum Ende ihres Mandates als Spezialerbenvertreterin einen Betrag von CHF 100’000 auf das Zahlungskonto zu überweisen.
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\n 4.
Als Spezialerbenvertreter sei Rechtsanwalt N.________ einzusetzen.
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\n 5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche und für das zweitinstanzliche Verfahren (je zuzüglich MWST in gesetzlicher Höhe) zu Lasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten, eventualiter zu Lasten des Nachlasses F.________ sel.
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\n Die Berufungsgegnerin ersuchte am 14. März 2024 um Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsführerin (KG-act. 5). Die Berufungsführerin nahm am 28. März 2024 zur Berufungsantwort Stellung, woraufhin sich die Berufungsgegnerin mit Eingabe vom 8. April 2024 vernehmen liess (KG-act. 9 und 11). Die Berufungsführerin reichte am 18. April 2024, 24. Mai 2024 sowie am 7. Juni 2024 und die Berufungsgegnerin am 28. Mai 2024 weitere Stellungnahmen ein (KG-act. 13, 15, 17 und 19). Am 22. Mai 2025 (Datum Eingang: 23. Mai 2025) beantragte die Berufungsgegnerin, dass die Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2024 mit Wirkung per 1. Juli 2025 aufzuheben und insofern abzuändern sei, als ab dem 1. Juli 2025 die O.________AG anstelle der E.________AG als Erbenvertreterin einzusetzen sei (KG-act. 21). Als das Schreiben beim Kantonsgericht einging, befand sich der Entscheid bereits in der Urteilsberatung. Die vorgebrachten Noven sind deshalb nicht mehr zu berücksichtigen (vgl.