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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 3. September 2024
\n ZK2 2024 15
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler,
Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.
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In Sachen
A.________ AG,
Beklagte und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
 
 
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betreffend
Missbräuchliche Kündigung
\n (Beschwerde gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht
\n Einsiedeln vom 6. Februar 2024, ZEV 2023 3);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A. Die Beschwerdegegnerin war seit dem 1. März 2019 bei der Beschwerdeführerin zu einem Arbeitspensum von 100 % als Produktionsmitarbeiterin im Schichtbetrieb bei einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4’400.00 (x 13) angestellt (Vi-KB 3). Am 24. Februar 2022 kündigte die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis ordentlich per 30. April 2022 (Vi-KB 6). Mit E-Mail vom 30. März 2022 teilte sie der Beschwerdegegnerin auf deren Anfrage hin mit, sie habe sich aus wirtschaftlichen Gründen von insgesamt fünf Mitarbeitenden trennen müssen, unter anderem auch von ihr. Daraufhin erhob die Beschwerdegegnerin am 31. März 2022 Einsprache gegen die Kündigung wegen Missbräuchlichkeit und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zu überprüfen (Vi-KB 7 f.).
\n B. Nach erfolglos durchgeführter Schlichtungsverhandlung (vgl. Vi-KB 2) reichte die Beschwerdegegnerin am 29. März 2023 beim Bezirksgericht Einsiedeln Klage ein mit den folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A1):
\n 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 8’900 als Entschädigung wegen der missbräuchlichen Kündigung zu bezahlen;
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\n 2. Das Nachklagerecht bleibt ausdrücklich vorbehalten;
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\n 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
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\n Mit Klageant­wort vom 8. Mai 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Vi-act. A2). An der Hauptverhandlung vom 13. Juli 2023 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest und fanden
\n Parteibefragungen statt. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden
\n (Vi-act. A3). Am 22. September 2023 wurden E.________ und F.________ als Zeugen befragt (Vi-act. A4).
\n C. Mit Urteil vom 6. Februar 2024 erkannte die Einzelrichterin was folgt
\n (Vi-act. A5):
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  1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 8’900.00 als Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung zu bezahlen.
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  1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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  1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung über CHF 2’000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
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  1. [Rechtsmittel]
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  1. [Zufertigung]
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\n D. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. März 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte was folgt (KG-act. 1):
\n 1. Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben.
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\n 2. Kosten zu Lasten des Staates.
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\n Mit Beschwerdeant­wort vom 25. April 2024 verlangte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Urteils, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MWST) zulasten der Beschwerdeführerin (KG-act. 6).
\n Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
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\n in Erwägung:
\n 1. a) Die Vorderrichterin verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung in der Höhe der von der Beschwerdegegnerin geforderten Fr. 8’900.00. Gegen das angefochtene Urteil ist daher die Beschwerde gegeben (