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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 31. Oktober 2025\n
ZK2 2024 18\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichterinnen Veronika Bürgler Trutmann und Jeannette Soro, Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________, Gesuchsteller und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, weitere Verfahrensbeteiligte E.________, vertreten durch Rechtsanwältin F.________,
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\n \n betreffend
| \n vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren
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\n (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 27. Februar 2024, ZES 2023 283);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A.
Die Parteien heirateten am ________ und sind die Eltern der am ________ geborenen E.________.
\n B.
Im Rahmen des bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz seit dem 18. Februar 2022 hängigen Scheidungsverfahrens (ZEO 2022 15) stellte der Berufungsgegner am 26. Juni 2023 folgendes Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Vi-act. 1):
\n 1.
[Erlass von Schutzmassnahmen]
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\n 2.
[Superprovisorischer Erlass von Schutzmassnahmen]
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\n 3.
a)
Der von der KESB lnnerschwyz gegenüber den Parteien an-
geordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihre Tochter E.________ sei bis auf Weiteres aufrechtzuer- halten.
\n b)
Den Parteien sei wie ihm [recte: im] bisherigen Rahmen ein begleitetes Besuchsrecht einzuräumen.
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\n 4.
Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller rückwirkend ab dem 1. Juli 2022 einen persönlichen monatlichen, im Voraus zahlbaren und ab Verfall zu 5 % verzinslichen Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 3’448.00 zu bezahlen.
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\n 5.
a)
[Prozesskostenvorschuss]
\n b)
[evtl. unentgeltliche Rechtspflege]
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\n 6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer.
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\n Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 wies die Einzelrichterin das superprovisorische Gesuch ab (Vi-act. 4). Mit Stellungnahme vom 2. August 2023 verlangte die Berufungsführerin was folgt (Vi-act. 6):
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\n 1.
[Abweisung Gesuch um Erlass von Schutzmassnahmen]
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\n 2.
Es sei die Obhut sowie das Sorgerecht über das Kind für die Dauer des Scheidungsverfahrens der Kindsmutter zuzusprechen und das Aufenthaltsbestimmungsrecht entsprechend aufzuheben.
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\n Es sei der Antrag des Gesuchstellers, der von der KESB lnnerschwyz gegenüber den Parteien angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihre Tochter E.________ bis auf Weiteres aufrechtzuerhalten, abzuweisen.
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\n Es sei der Antrag des Gesuchstellers, den Parteien wie im bisherigen Rahmen ein begleitetes Besuchsrecht einzuräumen, abzuweisen.
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\n 3.
Es sei der Antrag des Gesuchstellers, es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller rückwirkend ab dem 1. Juli 2022 einen persönlichen monatlichen, im Voraus zahlbaren und ab Verfall zu 5% verzinslichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 3’448 zu bezahlen, abzuweisen.
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\n 4.
[Edition Trennungsvereinbarung]
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\n 5.
[Abweisung Antrag Prozesskostenvorschuss]
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\n 6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers.
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\n Nach der Abnahme diverser Beweise (vgl. Vi-act. 8 ff.) fand am 17. Oktober 2023 die Hauptverhandlung statt. Anlässlich dieser hielt der Berufungsgegner an seinen Anträgen fest und ersuchte um Abweisung der von seinen Anträgen abweichenden Rechtsbegehren der Berufungsführerin. Mit der von der Beiständin beantragten Ausdehnung des begleiteten Besuchsrechts erklärte er sich einverstanden (Vi-act. 14, S. 1 f. und 6). Die Berufungsführerin änderte (unter anderem) die Ziffern 2 und 3 ihrer Rechtsbegehren wie folgt (Vi-act. 15; Vi-act. 14, S. 2 f.):
\n 2.
Es sei die Obhut über das Kind für die Dauer des Scheidungsverfahrens der Kindsmutter zu erteilen und der Kindsmutter vorläufig das alleinige Sorgerecht zuzusprechen.
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\n Es sei der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts entsprechend aufzuheben und mildere Kindesschutzmassnahmen zu verfügen (sozialpädagogische Familienbegleitung, Anpassung der Aufgaben der Beistandschaft, Weiterführung Elternberatung für die Kindsmutter etc.) sowie das Besuchsrecht des Kindsvaters zu regeln.
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\n Es sei der Antrag des Gesuchstellers, der von der KESB lnnerschwyz gegenüber den Parteien angeordnete vorläufige Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihre Tochter E.________ bis auf Weiteres aufrechtzuerhalten, abzuweisen.
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\n Es sei der Antrag des Gesuchstellers vom 26.6.23, den Parteien im bisherigen Rahmen ein begleitetes Besuchsrecht einzuräumen, abzuweisen, eventualiter sei der geänderte Antrag gutzuheissen.
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\n Eventualiter sei der Kindsmutter ein unbegleitetes Besuchsrecht zuzusprechen und die Besuche erheblich auszuweiten (jedes zweite Wochenende, uneingeschränkte Teilnahme an Anlässen des Kindes wie bspw. Fussballturniere, Elternanlässe etc.) und ihr ein Ferienrecht von 4 Wochen pro Jahr zuzusprechen, sowie Feiertagsbesuche (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Silvester).
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\n Es sei das Kind anzuhören.
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\n 3.
Es sei der Antrag des Gesuchstellers, es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller rückwirkend ab dem 1. Juli 2022 einen persönlichen monatlichen, im Voraus zahlbaren und ab Verfall zu 5% verzinslichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 3’448 zu bezahlen, abzuweisen.
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\n Edition: lV-Akten C.________ von der lV-Stelle und entsprechenden BVG-Institutionen
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\n Wird die Gesuchsgegnerin zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet, so seien, soweit eine lV Rente (Seitens der lV und der BVG Vorsorgeeinrichtung des Gesuchstellers) für jene Zeiträume angedacht/zugesprochen wird, diese lV Ansprüche mittels richterlichem Urteil an die
\n Gesuchsgegnerin im Sinne von