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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 23. Dezember 2024
\n ZK2 2024 20
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,
Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler,
Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
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In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________,
Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
 
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betreffend
Eheschutz
\n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 28. November 2023, ZES 2023 37);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. a) Die Gesuchstellerin reichte am 14. März 2023 beim Bezirksgericht Küssnacht ein Eheschutzgesuch ein mit folgenden Anträgen (Vi-act. A/I):
\n Es sei festzustellen, dass die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt am 19. Oktober 2022 aufgehoben haben.
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\n Der Ehegatte (recte: Gesuchsgegner) sei zu verpflichten, der gesuchstellenden Partei einen monatlichen vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 4’000.00 ab 1. Februar 2023 zu bezahlen.
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\n Die eheliche Wohnung sei der Ehegattin (recte: Gesuchstellerin) samt Hausrat zu Nutzen und Gebrauch zuzuweisen.
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\n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ehegatten
\n (recte: Gesuchsgegners).
\n Der Gesuchsgegner beantragte mit Eingabe vom 2. Mai 2023 sinngemäss die Abweisung des Gesuchs (Vi-act. A/II).
\n An der Verhandlung vom 13. September 2023 präzisierte die Gesuchstellerin ihre Anträge wie folgt (Vi-act. A/III, S. 2):
\n 1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass der gemeinsame Haushalt der Parteien seit dem 22.10.2022 aufgelöst ist, und es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen.
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\n 2. Die eheliche Wohnung an der ________Strasse xx in Küssnacht am Rigi sei für die Dauer des Getrenntlebens nebst dem darin
\n befindlichen Mobiliar zu alleinigem Nutzen und Gebrauch der Gesuchstellerin zuzuweisen.
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\n 3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Gesuchstellerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von Fr. 10’082.00, zahlbar je im Voraus auf den 1. jeden Monats, zu bezahlen, erstmals rückwirkend ab dem 01.11.2022, eventualiter sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, an den Unterhalt der Gesuchstellerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von Fr. 4’797.00, zahlbar je zum Voraus auf den 1. jeden Monats zu bezahlen, erstmals rückwirkend ab dem 01.11.2022.
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\n 4. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zu Lasten des Gesuchsgegners.
\n Daraufhin befragte der Einzelrichter die Gesuchstellerin (Vi-act. A/III.a) und den Gesuchsgegner (Vi-act. A/III.b). Sodann äusserte sich die Gesuchstellerin nochmals zur Sache. Der Gesuchsgegner verzichtete auf eine Stellungnahme (Vi-act. A/III, S. 2 f.).
\n Der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht verfügte am 28. November 2023 Folgendes (Vi-act. A/VI; angef. Verfügung):
\n 1. Die Parteien sind nach