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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 25. Juli 2024
\n ZK2 2024 25
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
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In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
1. Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe, Rebhaldenstrasse 13, 8807 Freienbach,
 Beschwerdegegner,
2. C.________,
 Weitere Verfahrensbeteiligte (beklagtische Seite),
 vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
 
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betreffend
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (Scheidungsnebenfolgen)
\n (Beschwerde vom 12. April 2024, ZEO 2021 75);-
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\n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Am 4. Juni 2018 wurde das Scheidungsverfahren am Bezirksgericht Höfe rechtshängig gemacht. Mit Teilurteil vom 15. Oktober 2021 wurden die Parteien geschieden. Die gerichtliche Regelung der Scheidungsnebenfolgen ist noch ausstehend.
\n Mit Eingabe vom 12. April 2024 erhob der Kläger (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht eine Rechtsverzögerungs-/Rechtsverwei-gerungsbeschwerde und stellte folgende Anträge:
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    \n
  1. Es sei das Bezirksgericht Höfe anzuweisen, im Sinne des Beschleunigungsgebots das Scheidungsverfahren ZEO 2021 75 zu einem
    \n raschen Ende zu bringen.
  2. \n
  3. Es sei das Bezirksgericht Höfe anzuweisen, umgehend direkt (und nicht rechtshilfeweise über die Behörden in Kroatien) einen neuen Gutachtens-Auftrag an einen Sachverständigen für die Bewertung der beiden Grundstücke in Kroatien zu erteilen,
  4. \n
\n        mit folgenden Fragen:
\n [1. - 8.]
\n 3. Eventualiter sei der zuständige Einzelrichter des Bezirksgerichts
\n Höfe zu verpflichten, die kroatische Behörde erneut rechtshilfeweise zu ersuchen, das angeforderte Gutachten umgehend anzuordnen und dem Gutachter eine Frist von 3 Monaten zu Erstellung des Gutachtens anzusetzen und die Parteien regelmässig auf dem Laufenden zu halten.
\n Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Beklagte sei Eigentümerin von zwei Liegenschaften in Kroatien, die während der Ehe aus Mitteln der Errungenschaft gekauft worden seien. Sie verweigere die Feststellung des tatsächlichen Verkehrswerts der Liegenschaft z.B. durch einen Schiedsgutachter. Am 17. August 2022 sei die Einholung eines Gutachtens und die Beauftragung eines Experten rechtshilfeweise in Kroatien als sachverständige Person verfügt worden und am 2. November 2022 durch den Einzelrichter ein Internationales Rechtshilfeersuchen in Zivilsachen zur Einholung des
\n Schätzungs-Gutachtens gestellt worden. Der Einzelrichter habe am
\n 15. Mai 2023 mangels Rückmeldung die kroatische Zentralbehörde über den Verfahrensstand angefragt. Bis heute sei kein Gutachten eingetroffen, noch würden Anzeichen vorliegen, dass ein Gutachter demnächst tätig würde. Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2024 sei beim Einzelrichter eine neue Vorgehensweise beantragt worden, worauf eine abschlägige Antwort erfolgte. Es sei nicht tolerierbar, dass das Scheidungsverfahren bereits seit bald sechs Jahren rechtshängig sei, und es sei unzumutbar, dass eine Liegenschaftsbewertung seit der Anordnung durch das Gericht bereits
\n 20 Monate hängig sei, ohne dass auch nur ein Anzeichen bestehe, dass ein Sachverständiger tätig geworden sei. Die Nichtbeauftragung eines neuen Gutachtens stelle unter diesen Umständen eine Rechtsverweigerung und eine Rechtsverzögerung dar, zumal nicht absehbar sei, dass die kroatischen Behörden überhaupt eine Verkehrswertschätzung in Auftrag geben würden.
\n Bei der Vorinstanz wurden die Akten und eine Vernehmlassung eingeholt. Der Beklagten wurde die Einreichung einer Vernehmlassung freigestellt
\n (KG-act. 3). Mit der Aktenüberweisung verwies der Vorderrichter darauf, dass das hängige Rechtshilfeersuchen an die Zentralbehörde Zagreb vom
\n 2. November 2022 datiere. Zur voraussichtlichen Dauer lasse sich dem Rechtshilfeführer des Bundesamts für Justiz (BJ) keine Angaben entnehmen, wobei schon Zustellungen nach Kroatien regelmässig 2-7 Monate in Anspruch nehmen würden. Der Einzelrichter habe sich am 15. Mai 2023 bei der Zentralbehörde Zagreb nach dem Verfahrensstand erkundigt, aber eine Rückmeldung sei ausgeblieben. Am 30.  November 2023 sei unter Vermittlung des BJ ein Antwortschreiben eingegangen, worüber die Parteien mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 orientiert worden seien. Am 16. April 2024 habe der Einzelrichter sich bei der Zentralbehörde Zagreb nochmals nach dem Verfahrensstand erkundigt. Ebenfalls sei das BJ um Unterstützung angerufen worden um im Sinne des Beschwerdeführers zu intervenieren. Soweit damit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden sei, gelte es die Rückmeldung abzuwarten. Das Rechtshilfeersuchen um Anordnung eines Gutachtens sei jedenfalls nicht aussichtslos (KG-act. 4).
\n Am 13. Mai 2024 stellte der Vorderrichter den Parteien und dem Kantonsgericht ein Schreiben des Ministeriums für Justiz und Verwaltung der Republik Kroatien an das Amtsgericht Zadar zu, worin dieses aufgefordert wird, die ersuchte Begutachtung „dringend und innert kürzester Zeit“ durchführen zu lassen (KG-act. 6 und 6/1-2). Am 22. Mai 2024 liess der Vorderrichter den Parteien und der Beschwerdeinstanz das Urteil R2-1093/2022-5 des Amtsgerichts Zadar vom 16. Mai 2024 zukommen, woraus sich ergibt, dass ein Baugutachten eingeholt werde, und für den 10. Juni 2024, ab 10:00 Uhr eine Besichtigung geplant sei und die vom Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe bzw. dem Beschwerdeführer gestellten Fragen zu beantworten seien (KG-act. 7 und 7/1-3).
\n Die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts orientierte die Parteien mit Verfügung vom 23. Mai 2024 über den Eingang der Verfügungen des Vorderrichters vom 13. Mai 2024 und vom 22. Mai 2024 (KG-act. 8).
\n 2. Laut