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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 20. Dezember 2024\n
ZK2 2024 26\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler, Gerichtsschreiberin Michelle Mettler.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
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\n \n \n betreffend
| \n Forderung
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\n (Beschwerde gegen die Rechtskraftbescheinigung für den Urteilsvorschlag des Vermittleramtes Lachen vom 1. März 2024, SLA 2024 2);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
a) Die C.________ AG (Klägerin) reichte gegen A.________ (Beklagter) am 22. Januar 2024 beim Vermittleramt Lachen eine „Zivilklage“ ein mit den Anträgen, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 2’983.30 nebst 5 % Zins seit dem 4. November 2020 und Fr. 104.40 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Altendorf Lachen zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten, und ersuchte um Vorladung zur Sühneverhandlung (KG-act. 1/4). Das Vermittleramt Lachen lud die Parteien mit Vorladung vom 31. Januar 2024 zur Schlichtungsverhandlung vom 1. März 2024 vor (KG-act. 1/6). Mit Urteilsvorschlag vom 1. März 2024 erkannte das Vermittleramt Lachen, der Beklagte habe kein (gültiges) Verschiebungsgesuch eingereicht und der Rechtsanwalt des Beklagten habe
\n keine gültige (erste) Vollmacht vorgelegt, wonach er legitimiert sei, ein Verschiebungsgesuch zu stellen (KG-act. 1/2, Dispositivziffer 1-2). Die Forderung sei durch den Beklagten nicht bestritten und anlässlich der Verhandlung durch die Klägerin belegt worden. Die Forderung über Fr. 2’983.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 4. November 2020, die Betreibungskosten über Fr. 104.40, die Gerichtskosten von Fr. 300.00 und eine Prozessentschädigung von Fr. 150.00 seien innert 30 Tagen durch den Beklagten an die Klägerin zu überweisen (KG-act. 1/2, Dispositivziffer 3-5). Der Rechtsvorschlag aus der Betreibung Nr. xx sei vollumfänglich aufzuheben (KG-act. 1/2, Dispositivziffer 6). Dieser Urteilsvorschlag gelte als angenommen und habe die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehne. Die Ablehnung bedürfe keiner Begründung (