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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 28. Juni 2024\n
ZK2 2024 27\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichterinnen Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
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\n \n \n In Sachen
| \n 1. A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, 2. B.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch A.________, gegen 1. C.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, 2. D.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Vollstreckung
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\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 26. März 2024, ZES 2023 675);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Die Beschwerdegegner erhoben am 20. November 2020 beim Bezirksgericht Höfe gegen die Beschwerdeführerinnen eine Klage betreffend Erb-teilung (Vi-act. KB 2, E. 1). An der Verhandlung vom 21. Oktober 2021 unterzeichneten die Parteien eine Vergleichsvereinbarung, die, soweit vorliegend relevant, wie folgt lautet (Vi-act. KB 3, ZGO 2020 34):
\n 5.
Die Grundstücke Nr. xx und Nr. yy werden jeweils an den Meistbietenden veräussert. Rechtsanwältin E.________ organisiert einen lokalen Makler und beauftragt diesen mit der Veräusserung.
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\n 6.
Vom Nettoerlös der Veräusserung gemäss Ziff. 5 erhalten:
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\n a.
B.________: Einen Drittel abzüglich CHF 14’000.00, welche an C.________ zu entrichten sind.
\n b.
D.________: Einen Drittel abzüglich CHF 273’000.00,
\n welche an C.________ zu entrichten sind.
\n c.
C.________: Einen Drittel zuzüglich die gemäss lit. 6a und b an ihn zu entrichtenden Beträge.
\n Der Gerichtspräsident am Bezirksgericht Höfe schrieb das Verfahren mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 infolge Vergleichs als erledigt ab
\n (Vi-act. KB 2, Dispositivziffer 1).
\n a)
Am 31. Oktober 2023 reichten die Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Höfe ein Vollstreckungsgesuch mit folgenden Anträgen ein (Vi-act. A/I):
\n 1.
Die Ziffern 5 und 6 des gerichtlichen Vergleichs vom 21.10.2021 im Verfahren ZGO 2020 34, Bezirksgericht Höfe, seien zu vollstrecken.
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\n 2.
Die Gesuchsteller 1 und 2 seien gerichtlich zu ermächtigen, den Grundstückskaufvertrag betreffend Grundstück Nr. xx, mit Frau F.________ und Herrn G.________ zu einem Kaufpreis von CHF 1’490’000.00 (in Worten: Schweizer Franken eine Million vierhundertneunzigtausend) oder mit einem Dritten zum gleichen Preis mit Übergang Nutzen und Schaden per Vertragsunterzeichnung abzuschliessen und namentlich den Kaufvertrag im Namen der Erbengemeinschaft H.________ sel. rechtsgenüglich zu unterzeichnen und sämtliche mit dem Verkauf zusammenhängenden und notwendigen Handlungen vorzunehmen.
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\n 3.
Die Gesuchsteller 1 und 2 seien gerichtlich zu ermächtigen, den Grundstückskaufvertrag betreffend Grundstück Nr. yy, mit der einfachen Gesellschaft I.________, bestehend aus Herr J.________, Frau K.________, Herr L.________ und Frau M.________ zu einem Kaufpreis von CHF 720’000.00 (in Worten: Schweizer Franken siebenhundertzwanzigtausend) oder mit einem Dritten zum gleichen Preis mit Übergang Nutzen und Schaden per Vertragsunterzeichnung abzuschliessen und namentlich den Kaufvertrag im Namen der Erbengemeinschaft H.________ sel. rechtsgenüglich zu unterzeichnen und sämtliche mit dem Verkauf zusammenhängenden und notwendigen Handlungen vorzunehmen.
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\n 4.
Die Gesuchsteller 1 und 2 seien gerichtlich zu ermächtigen, den Nettoverkaufserlös des Grundstücks Nr. xx, sowie des Grundstücks Nr. yy, welcher nach Abzug sämtlicher Gebühren und Steuern resultiert, gemäss Ziffer 6 des Vergleichs den jeweiligen Parteien zu überweisen.
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\n 5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerinnen 1 und 2.
\n Mit Eingabe vom 9. November 2023 passten die Beschwerdegegner ihren Antrag Ziffer 3 insofern an, als neu die Käufer des Grundstücks Nr. yy mit „Herr J.________ und Frau K.________“ angegeben wurden (Vi-act. A/II).
\n Mit Gesuchsantwort vom 4. Dezember 2023 beantragte die Beschwerdeführerin 1 die Abweisung des Gesuchs, sofern darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner (Vi-act. A/III). Am 13. Dezember 2023 stellte die Beschwerdeführerin 2 dieselben Anträge
\n (Vi-act. A/IV).
\n Die Parteien reichten am 27. Dezember 2023 (Beschwerdegegnerinnen,
\n Vi-act. A/V) bzw. am 16. Januar 2024 (Beschwerdeführerinnen, Vi-act. A/VI) je eine weitere Stellungnahme ein.
\n Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe verfügte am 26. März 2024 Folgendes (Vi-act. A):
\n 1.1
Die Gesuchsteller 1 und 2 werden verpflichtet, den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 den Termin für die öffentliche Beurkundung des Kaufvertrags betreffend die Liegenschaft Nr. xx, mindestens
\n 20 Tage im Voraus (Versanddatum) mittels eingeschriebenem Brief anzuzeigen.
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\n 1.2
Bleiben die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 an der in Dispositiv-Ziff. 1.1 genannten öffentlichen Beurkundung fern und lassen sich auch nicht gehörig vertreten, werden die Gesuchsteller 1 und 2 ermächtigt, den Kaufvertrag betreffend die Liegenschaft Nr. xx, zu einem Kaufpreis von CHF 1’490’000.00 für die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 rechtsgenüglich zu unterzeichnen.
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\n 2.1
Die Gesuchsteller 1 und 2 werden verpflichtet, den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 den Termin für die öffentliche Beurkundung des Kaufvertrags betreffend die Liegenschaft Nr. yy, mindestens
\n 20 Tage im Voraus (Versanddatum) mittels eingeschriebenem Brief anzuzeigen.
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\n 2.2
Bleiben die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 an der in Dispositiv-Ziff. 2.1 genannten öffentlichen Beurkundung fern und lassen sich auch nicht gehörig vertreten, werden die Gesuchsteller 1 und 2 ermächtigt, den Kaufvertrag betreffend die Liegenschaft Nr. yy, zu einem Kaufpreis von CHF 720’000.00 für die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 rechtsgenüglich zu unterzeichnen.
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\n 3.
Die Gesuchsteller werden ermächtigt, den Verkaufserlös der Liegenschaften Nr. xx, sowie Nr. yy, nach Abzug sämtlicher Steuern und Gebühren gemäss Ziff. 6 des gerichtlichen Vergleichs vom 21. Oktober 2021 (Verfahren ZGO 2020 34) an die Parteien zu überweisen.
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\n 4.1
Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2’000.00 werden den
\n Gesuchsgegnerinnen auferlegt und vom Kostenvorschuss der
\n Gesuchsteller von CHF 2’000.00 bezogen.
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\n 4.2
Die Gesuchsgegnerinnen haben den Gesuchstellern unter dem
\n Titel des Gerichtskostenersatzes solidarisch haftend CHF 2’000.00 zu bezahlen.
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\n 5.
Die Gesuchsgegnerinnen haben solidarisch haftend den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von CHF 1’250.00 pro Gesuchsteller zu bezahlen.
\n b)
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführerinnen am 15. April 2024 Beschwerde mit dem Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner (KG-act. 1).
\n Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2024 beantragten die Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei, unter
\n Kosten- und Entschädigungsfolgen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführerinnen (KG-act. 9).
\n 2.
Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckung des gerichtlichen Vergleichs vom 21. Oktober 2021 gemäss