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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 26. Juni 2024\n
ZK2 2024 29\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Ilaria Beringer und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beschwerdeführerin, gegen B.________ GmbH, Beschwerdegegnerin,
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\n \n \n betreffend
| \n Revision
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\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 20. März 2024, ZEV 2024 11);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
a) Am 14. Juli 2017 erhob A.________ gegen die B.________ GmbH Klage beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe und beantragte, das Arbeitsverhältnis sei fortzuführen, eventualiter sei die Kündigung vom
\n 17. Februar 2017 als missbräuchlich zu betrachten, die B.________ GmbH sei zu verpflichten, den Betrag von drei Monatslöhnen als Schadenersatz zu bezahlen, die Kündigung schriftlich zu begründen und ein Arbeitszeugnis auszustellen (beigezogene Akten ZEV 2017 49, act. Ia). Am 22. November 2017 schlossen die Parteien einen wie folgt lautenden Vergleich (beigezogene
\n Akten ZEV 2017 49, act. D1):
\n 1.
Die Parteien einigen sich auf den Text eines Arbeitszeugnisses für die Klägerin gemäss Beilage.
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\n 2.
Im Übrigen gelten alle Anträge als zurückgezogen.
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\n 3.
Die ausserrechtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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\n Mit Verfügung vom 22. November 2017 schrieb der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Verfahren ZEV 2017 49 infolge Vergleich als erledigt am
\n Protokoll ab (Vi-act. KB 1; beigezogene Akten ZEV 2017 49 Vi-act. A).
\n b)
Mit Eingabe vom 8. Februar 2024 (Datum Postaufgabe) an das Bezirksgericht Höfe beantragte A.________ (Vi-act. I) es sei:
\n festzustellen, dass die Verfügung vom 22. November 2017, ZEV 2017 49, nichtig ist,
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\n weiter es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Lohn im Betrag von Fr. 28’887.70 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 23. März 2017, der Sozialversicherung zugunsten der Klägerin den Betrag von Fr. 188.74 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 23. März 2017 und der Sozialversicherung zugunsten der Klägerin 7.8 % der Spesenpauschale der Lohnabrechnung Mai 2016 zuzüglich Zins von 5 % seit dem
\n 22. März 2017 nachzuzahlen.
\n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
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\n Am 20. März 2024 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Folgendes:
\n 1.
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
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\n 2.
Auf die über das Revisionsgesuch hinausgehenden Rechtsbegehren ist nicht einzutreten.
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\n 3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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\n 4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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\n [5.1-5.2
Rechtsmittelbelehrungen].
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\n c)
In der Folge reichte A.________ dem Bezirksgericht Höfe eine undatierte Eingabe ein (Posteingang BG Höfe: 4. April 2024; KG-act. 2). Innert der von der Vorinstanz angesetzten Frist verlangte A.________ die Weiterleitung dieser Eingabe als Rechtsmitteleingabe an das Kantonsgericht und reichte ausserdem mit Postaufgabedatum vom 18. April 2024 eine Ergänzung ein
\n (KG-act. 1/1, 3 und 4). Mit Verfügung vom 26. April 2024 leitete die Vorinstanz die Eingaben von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) datierend vom 3. April 2024 und die Ergänzung vom 18. April 2024 an das Kantonsgericht weiter (KG-act. 1). Das Kantonsgericht holte die vorinstanzlichen Akten inkl. der von der Vorinstanz beigezogenen Verfahrensakten ZEV 2017 49 ein und stellte den Parteien eine Eingangsanzeige zu (KG-act. 5 und 6).
\n Am 23. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht eine Eingabe ein (KG-act. 10). Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 teilte die Verfahrensleitung der Beschwerdeführerin mit, dass die Rechtsmitteleingabe vom 3. April 2024 inkl. Ergänzung vom 18. April 2024, soweit Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung betreffend, im vorliegenden Beschwerdeverfahren bzw. die genannten Eingaben, soweit sie sich gegen Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung richten, als Berufung entgegengenommen und unter Dossier-Nr.
ZK1 2024 16 behandelt würden (KG-act. 11). Es gingen keine weiteren Eingaben ein.
\n 2.
a) Mit Eingabe vom 8. Februar 2024 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, im damals zwischen den Parteien vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe hängigen arbeitsrechtlichen Verfahren ZEV 2017 49 sei am 22. November 2017 ein Vergleich abgeschlossen worden, jedoch sei damit lediglich eine Einigung hinsichtlich des Textes eines Arbeitszeugnisses erzielt worden. Hingegen sei über die restlichen in der Klage vom
\n 14. Juli 2017 gestellten Begehren, das heisst insb. betreffend Weiterführung des Arbeitsverhältnisses und Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung sowie Begründung der Kündigung, nicht entschieden worden. Das Verfahren ZEV 2017 49 sei folglich nicht abgeschlossen, weshalb die Abschreibungsverfügung vom 22. November 2017 nichtig sei. Bei der aktuell geltend gemachten Forderung von Fr. 28’887.70 sowie Spesenpauschale handle es sich aber nicht um Schadenersatz wegen missbräuchlicher Kündigung, sondern um Lohnnachforderungen und Forderungen für Auslagen (zum Ganzen vgl. Vi-act. I). Der Vorderrichter erwog in der angefochtenen Verfügung, weil die Rechtsmittelfrist im Verfahren ZEV 2017 40 abgelaufen sei, würde die Eingabe der Klägerin als Revisionsgesuch entgegengenommen, jedoch sei die Frist von 90 Tagen zur Einreichung eines solches Gesuchs abgelaufen. Soweit die Klägerin im Übrigen darüberhinausgehende Lohnforderungen und Forderungen wegen Auslagen geltend mache, fehle es an der hierfür erforderlichen Klagebewilligung (angefocht. Verfügung E. 2 und 3.1).
\n b)
Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist (