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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 22. Juli 2025
\n ZK2 2024 2
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,
Kantonsrichterinnen Jeannette Soro und Daniela Brüngger,
Gerichtsschreiber Claude Brüesch.
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In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________,
Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
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betreffend
vorsorgliche Mass­nahmen im Scheidungsverfahren
\n (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 28. Dezember 2023, ZES 2022 394);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A. Die Parteien reichten am 7. Juli 2021 ein gemeinsames Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht Höfe ein, das unter der Verfahrensnummer ZEO 2021 50 geführt wird. Sie sind die Eltern von E.________ und F.________ (Vi-act. D1 und D2).
\n B. Am 18. Mai 2022 ersuchte C.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) um Erlass vorsorglicher Mass­nahmen. Sie beantragte insbesondere die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung bestimmter Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge (vgl. Vi-act. A/I).
\n Nach Durchführung des vorsorglichen Mass­nahmeverfahrens verfügte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe am 28. Dezember 2023 was folgt (angef. Verfügung):
\n […]
\n 3.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin bzw. ab 1. Januar 2027 direkt an F.________ die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge für F.________ zu leisten (zahlbar monatlich jeweils im Voraus per Monatsanfang), unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlung:
\n 1. Juli 2021 bis und mit 31. Oktober 2023    CHF 1’226.00
\n 1. November 2023 bis und mit 31. Dezember 2024 CHF 1’267.00
\n 1. Januar 2025 bis und mit 31. Dezember 2026  CHF 1’160.00
\n ab 1. Januar 2027     CHF 1’746.00
\n Der Unterhalt ist geschuldet bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung.
\n  Die vom Gesuchsgegner bezogene Kinder- bzw. Ausbildungszulage für F.________ ist in den vorstehenden Beträgen enthalten.
\n 3.2 Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, F.________ an seinen Unterhalt ab 1. Januar 2027 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 50.00 zu leisten (jeweils im Voraus per Monatsanfang).
\n  Der Unterhalt ist geschuldet bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung.
\n 3.3 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, E.________ an seinen Unterhalt die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu leisten (jeweils im Voraus per Monatsanfang), unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlung:
\n 1. Juli 2021 bis und mit 31. Oktober 2023    CHF 1’124.00
\n 1. November 2023 bis und mit 31. Dezember 2024  CHF 1’446.00
\n Der Unterhalt ist geschuldet bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung.
\n Die vom Gesuchsgegner bezogene Kinder- bzw. Ausbildungszulage für E.________ ist in den vorstehenden Beträgen enthalten.
\n […]
\n 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt die folgenden monatlichen Beiträge zu leisten (zahlbar monatlich jeweils im Voraus per Monatsanfang):
\n 1. Juli 2021 bis und mit 31. Oktober 2023    CHF      889.00
\n 1. November 2023 bis und mit 31. Dezember 2024 CHF      649.00
\n 1. Januar 2025 bis und mit 31. Dezember 2026   CHF      574.00
\n 5. Die Unterhaltsregelung fusst auf folgenden (gerundeten) monatlichen Einkommens- und Bedarfszahlen:
\n Erwerbseinkommen Gesuchstellerin
\n 1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2023     CHF   6’013.00
\n 1. November 2023 bis 31. Dezember 2024 (Pensum > 80 %)   CHF   6’200.00
\n 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026 (hypothetisch,100 % Pensum)  CHF   7’200.00
\n ab 1. Januar 2027 (hypothetisch, 100 % Pensum)    CHF   7’200.00
\n Erwerbseinkommen Gesuchsgegner                CHF 11’507.00
\n Einkommen E.________
\n 1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2023     CHF      636.00
\n 1. November 2023 bis 31. Dezember 2024    CHF      770.00
\n Einkommen F.________
\n 1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2023     CHF     230.00
\n 1. November 2023 bis 31. Dezember 2024    CHF     230.00
\n 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026     CHF     280.00
\n ab 1. Januar 2027       CHF     280.00
\n Bedarf Gesuchstellerin
\n 1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2023     CHF   4’667.70
\n 1. November 2023 bis 31. Dezember 2024    CHF   4’731.00
\n 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026     CHF   4’821.00
\n ab 1. Januar 2027       CHF   4’566.00
\n Bedarf Gesuchsgegner
\n 1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2023     CHF   4’773.85
\n 1. November 2023 bis 31. Dezember 2024    CHF   4’855.70
\n 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026     CHF   5’010.70
\n ab 1. Januar 2027      CHF   4’925.70
\n Bedarf E.________
\n 1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2023     CHF   1’776.00
\n 1. November 2023 bis 31. Dezember 2024    CHF   2’216.50
\n Bedarf F.________
\n 1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2023     CHF   1’635.00
\n 1. November 2023 bis 31. Dezember 2024    CHF   1’651.30
\n 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026     CHF   1’656.30
\n ab 1. Januar 2027       CHF   2’075.50
\n 6. […]
\n 7. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3’200.00 werden im Umfang von CHF 800.00 der Gesuchstellerin und im Umfang von CHF 2’400.00 dem Gesuchsgegner auferlegt.
\n 8. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2’750.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
\n […]
\n C. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 14. Januar 2024 fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
\n   1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 28. Dezember 2023 (im Verfahren ZES 2022 394) wie folgt abzuändern:
\n   2. Unterhalt für Sohn F.________: Es seien in Dispositivziffer 3.1 die CHF-Summen in den Zeilen fünf bis acht aufzuheben und durch folgende CHF-Summen zu ersetzen:
\n a. Zeile fünf: CHF 940.00 [statt CHF 1’226.00]
\n b. Zeile sechs: CHF 809.00 [statt CHF 1’267.00]
\n c. Zeile sieben: CHF 634.00 [statt CHF 1’160.00]
\n d. Zeile acht: CHF 502.00 [statt CHF 1’746.00]
\n   3. Unterhalt für Sohn E.________: Es seien in Dispositivziffer 3.3 die Zeilen vier bis sechs aufzuheben und durch folgenden Text zu ersetzen:
\n a. Zeile vier: 1. Juli 2021 bis und mit 31. Oktober 2023
\n CHF 837.00 [statt CHF 1’124.00]
\n b. Zeile fünf: 1. November 2023 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung CHF 215.00 [statt CHF 1’446.00]
\n c. Zeile sechs entfällt
\n   4. Unterhalt für Ehefrau: Es sei Dispositivziffer 4 ersatzlos aufzuheben;
\n   5. Einkommens- und Bedarfszahlen: Es seien in Dispositivziffer 5 die Zahlen für die Einkommen wie folgt abzuändern:
\n a. F.________: 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026
\n CHF 636.00 [statt CHF 280.00]
\n b. F.________: ab 1. Januar 2027 CHF 770.00
\n [statt CHF 280.00]
\n c. Berufungskläger/Gesuchsgegner: ab 1. Februar 2024
\n CHF 10’007.00 [statt CHF 11’507.00]
\n   6. eventualiter seien sowohl die Kinderüberschussanteile und die Volljährigenunterhalte strikt nach Mass­gabe der Leistungsfähigkeiten der Eltern proportional unter diesen aufzuteilen, wobei die Ehefrau in Phase I mindestens 17 % der gesamten Kinderkosten zu tragen hat, in Phase II mindestens 18 %, in Phase III mindestens 27 % und in Phase IV mindestens 29 %;
\n   7. eventualiter sei der gesamtfamiliäre Überschuss wie folgt zuzuweisen:
\n a. Es sei für die Phasen I bis III eine Vorabzuweisung von CHF 1’380.00 an den Berufungskläger vorzunehmen;
\n b. es sei vom Rest des gesamtfamiliären Überschusses den beiden Söhnen E.________ und F.________, solange sie minderjährig sind, je 16.65 % des Überschusses zuzuweisen (hälftig aufgeteilt auf die beiden Elternhaushalte), aber der Kinderüberschussanteil sei auf CHF 500.00 pro Kind pro Monat zu limitieren;
\n c. es sei der Berufungsbeklagten über den von ihr selber generierten Überschussanteil, nach Abzug der von ihr selber getragenen Kinderkosten, kein weitergehender Überschussanteil und damit auch kein Trennungsunterhalt zuzugestehen;
\n   8. eventualiter sei der Kinderwohnkostenanteil der Söhne im Haushalt des Berufungsklägers ab Volljährigkeit der Söhne als Naturalunterhalt und nicht als Geldunterhalt zuzusprechen;
\n   9. es sei festzulegen, dass der Beklagte die Unterhaltsnachzahlungen für Sohn F.________ auf ein auf Sohn F.________ lautendes Sparkonto einzahlt;
\n 10. es sei der Kostenentscheid (Dispositivziffern sieben und acht) vollständig aufzuheben und es seien die Verfahrenskosten den Parteien hälftig aufzuerlegen und es sei auf Parteientschädigungen zu verzichten;
\n 11. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ehefrau beziehungsweise Berufungsbeklagten.
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\n In prozessualer Hinsicht beantragte der Gesuchsgegner Folgendes:
\n 1. Es sei dem Berufungskläger für das vorliegende Berufungsverfahren die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und zwar hinsichtlich aller Unterhaltsnachzahlungen sowie hinsichtlich des Ehegattenunterhalts vollständig und hinsichtlich der künftigen Kindesunterhalte für jene Unterhaltsanteile, die über jenen Beträgen liegen, wie sie vorstehend mit den Hauptbegehren Nr. 2 und 3 beantragt wurden;
\n 2. eventualiter sei der Berufungskläger für berechtigt zu erklären, im Fall des gänzlichen oder teilweisen Obsiegens in vorliegendem Berufungsverfahren künftige Unterhaltsbeiträge mit früher entsprechend zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen verrechnen zu dürfen.
\n Mit Berufungsant­wort vom 2. Februar 2024 stellte die Gesuchstellerin folgende Rechtsbegehren (KG-act. 7):
\n 1. Die Berufungsanträge Ziff. 1-11 seien abzuweisen.
\n 2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung (Verfahrensantrag Ziff. 1) des Berufungsklägers sei abzuweisen.
\n 3. Der Verfahrensantrag Ziff. 2 des Berufungsklägers sei abzuweisen.
\n 4. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Höfe vom 28.12.2023 im Verfahren ZES 2022 394 sei zu bestätigen.
\n 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Berufungsklägers.
\n Am 11. Februar 2024 beantragte der Gesuchsgegner, es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, alle Lohnausweise 2023 aller Arbeitgeber sowie die Lohnabrechnung Januar 2024 aller Arbeitgeber ins Recht zu legen (KG-act. 9). Mit Stellungnahme vom 21. Februar 2024 beantragte die Gesuchstellerin die Abweisung dieses Verfahrensantrags (KG-act. 11). Mit Eingaben vom 8. September 2024 und 8. Oktober 2024 reichte der Gesuchsgegner neue Akten ein und machte geltend, die Gesuchstellerin habe zwischenzeitlich ihren Wohnsitz gewechselt und sei bei ihrem langjährigen Lebenspartner eingezogen (KG-act. 17 und 25), was diese am 25. September 2024 bestritt (KG-act. 21). Am 2. Oktober 2024 brachte der Gesuchsgegner neu vor, das Monatseinkommen der Gesuchstellerin belaufe sich ab 18. Dezember 2024 auf Fr. 7’750.00 (KG-act. 23). Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, verschiedene Urkunden dem Gericht einzureichen (KG-act. 28), was sie mit Eingaben vom 24. Januar 2025 und 3. Februar 2025 tat (KG-act. 29, 29/1-29/3, 31 und 31/1), wozu der Gesuchsgegner am 4. Februar 2025 Stellung nahm und weitere Beweisanträge stellte (KG-act. 33). Die Gesuchstellerin beantragte mit Eingabe vom 25. Februar 2025 die Abweisung der Anträge (KG-act. 35). Der Gesuchsgegner liess sich dazu am 12. März 2025 vernehmen (KG-act. 37).
\n Mit Eingabe vom 31. März 2025 stellte der Gesuchsgegner folgende neue Rechtsbegehren (KG-act. 39):
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  1. Es seien in der Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 28. Dezember 2023 (Eheschutzurteil im Verfahren ZES 2022 394)
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\n a. die Dispositivziffern 3.1 bis 3.3 sowie Ziffer 4 und 5 ersatzlos aufzuheben;
\n b. als mass­gebendes Einkommen für den Ehemann ab 1. Februar 2024 CHF 10’007.00 [statt CHF 11’507.00] und für die Ehefrau ab 31. Juli 2020 CHF 15’500.00 festzulegen, jeweils netto pro Monat;
\n c. der Kostenentscheid (Dispositivziffern 7 und 8) vollständig aufzuheben und es seien die Verfahrenskosten den Parteien hälftig aufzuerlegen und von Parteientschädigungen sei abzusehen;
\n 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ehefrau.
\n Die Gesuchstellerin beantragte am 8. April 2025 die Abweisung dieser neuen Anträge unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (KG-act. 41).
\n Am 20./21. Mai 2025 stimmten die Parteien dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 13. Mai 2025 zu, wonach die Parteien sich darauf einigten, dass die Gesuchstellerin seit 1. September 2024 in einer kostensenkenden Wohn- und Lebensgemeinschaft lebt (KG-act. 45-47);-
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\n in Erwägung:
\n 1. a) Für vorsorgliche Mass­nahmen im Scheidungsverfahren sind die Be-stimmungen über die Mass­nahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (