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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 27. August 2024
\n ZK2 2024 33
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Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________,
Kläger und Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
Beklagter und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
 
 
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betreffend
Aberkennungsklage
\n (Beschwerde gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 23. April 2024, ZEV 2022 28);-
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\n hat der Kantonsgerichtspräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. A.________ erhob am 17. Juni 2022 gegen B.________ Aberkennungsklage beim Bezirksgericht March mit folgendem Begehren (Vi-act. 1):
\n Es ist festzustellen, dass die Forderung, für welche der beklagten Partei mit Entscheid des Einzelgerichts im summarischen Verfahren
\n ZES 22 132 provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, nicht besteht; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der beklagten Partei.
\n Am 23. April 2023 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht March:
\n 1. Der Antrag des Klägers, den Beklagten zur Leistung einer Sicherheit zu verpflichten, wird abgewiesen.
\n 2. Die Aberkennungsklage ZEV 22 28 wird abgewiesen.
\n 3. Die Gerichtskosten von Fr. 2’200.00 werden dem Kläger auferlegt.
\n 4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2’700.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.
\n 5./6. [Rechtsmittel Beschwerde, Mitteilung].
\n Der Kläger beantragt dem Kantonsgericht mit rechtzeitiger Beschwerde vom 24. Mai 2024 die Rückweisung seines Falls zur Neubeurteilung unter
\n ordnungsgemässer Einholung von Gutachten und Beizug des Originals der Schuldanerkennung „Dept Note“ bei der Gegenpartei zur Untersuchung auf Manipulation sowie die Offenlegung aller Akten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei (vgl. KG-act. 1 S. 9 Anträge Ziffern
\n 1-5). Am 20. Juni 2024 stellte der Kläger dem Kantonsgericht eine zweite Beschwerdeeingabe zu (KG-act. 7). Der Beschwerdegegner verlangte mit Beschwerdeant­wort vom 24. Juni 2024 die vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers (KG-act. 8) und replizierte am 28. Juni 2024 auf die zweite Beschwerdeeingabe des Klägers (KG-act. 10). Mit weiteren Eingaben vom 3. und 17 Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Bericht über eine Untersuchung ein, wonach seine Unterschrift auf der fraglichen Schuldanerkennung „mit Wahrscheinlichkeit“ nicht von ihm stamme (unter Beilage weiterer Berichte,
\n KG-act. 12 bzw. 12/1 und 16), und nahm am 11. Juli 2024 zu den Eingaben des Beschwerdegegners Stellung (KG-act. 14).
\n 2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittel­instanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (