\n
\n
\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
| \n 1
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
Beschluss vom 31. Juli 2025\n
ZK2 2024 34\n
\n
\n
\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. C.________, 2. D.________, Kläger und Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n \n \n betreffend
| \n Prozesskostenbeitrag (Entscheid Vermittleramt)
| \n
\n \n
\n (Beschwerde gegen den Entscheid des Vermittleramtes Küssnacht vom 24. April 2024, SKU 2024 5);-
\n
\n
\n
\n hat die 2. Zivilkammer,
\n
\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Am 1. Februar 2024 stellten die Kläger dem Vermittleramt Küssnacht ein Schlichtungsgesuch betreffend elterliche Obhut, Besuchsrecht, Erziehungsgutschriften und Unterhalt des minderjährigen Beschwerdegegners 1 (Anträge 1-4). Mit ihrem fünften Gesuchsbegehren beantragten die Kläger, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. Sie beantragten am 24. April 2024 einen schriftlichen Entscheid über dieses Begehren. Nachdem die Parteien an der Schlichtungsverhandlung keine Einigung erzielten, erteilte das Vermittleramt am 24. April 2024 die Klagebewilligung und entschied mit separater Verfügung:
\n 1.
Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei für die Rechtsverbeiständung in der Person von E.________, im Schlichtungsverfahren – ohne Präjudiz für den Hauptprozess – für den notwendigen anwaltlichen Aufwand im Verfahren SKU 2024 5 einen Prozesskostenbeitrag in Höhe von CHF 700.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu bezahlen.
\n 2.
Der Rechtsvertreter der klagenden Partei hat der beklagten Partei nach Rechtskraft dieses Entscheides eine entsprechende Honorarrechnung zuzustellen.
\n 3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen […].
\n
\n Der Beklagte erhob gegen diese Verfügung Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragt, den Entscheid als nichtig zu erklären, eventualiter dessen Ziffer 1 und 2 ersatzlos aufzuheben. Die Kläger respektive Beschwerdegegner liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Das Vermittleramt überwies ohne Antrag seine nicht akturierten Unterlagen und verwies auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids (KG-act. 5).
\n 2.
Die angefochtene Verpflichtung des Beklagten zu einem Prozesskostenbeitrag von Fr. 700.00 begründet das Vermittleramt damit, dass die elterliche Fürsorgepflicht der staatlichen Beistandspflicht vorgehe und die finanzielle Situation der klagenden Partei eine Entschädigung ihres als notwendig erachteten Rechtsvertreters nicht zulasse (angef. Entscheid E. 4). Der Beschwerdeführer moniert, dass für diesen Entscheid keine gesetzliche Grundlage bestehe und im Übrigen die Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids dessen Ziffer 1 widerspreche.
\n a)
Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton (