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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 17. Oktober 2024\n
ZK2 2024 36\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. C.________, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, 2. E.________, 3. F.________, Berufungsgegner,
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\n \n \n betreffend
| \n Testamentseröffnung
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\n (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 28. Mai 2024, ZET 2024 96);-
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\n hat der Kantonsgerichtspräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Am ________ verstarb G.________. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz eröffnete am 25. April 2024 dessen überlebenden Ehegattin, A.________, und deren gemeinsamen Kindern C.________, E.________ und F.________, das Testament vom 24. März 2008 sowie den Ehe- und Erbvertrag vom 22. Juni 2009. Ausserdem stellte sie fest, dass A.________ das
\n Willensvollstreckermandat angenommen habe und ihr als eingesetzten Alleinerbin auf schriftliches Verlangen vorbehältlich einer Einspracheerhebung eine auf sie lautende Erbbescheinigung ausgestellt werde (Vi-act. 16). Am
\n 24. Mai 2024 erhob C.________ Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung (Vi-act. 17), wovon die Einzelrichterin mit Verfügung vom 28. Mai 2024 unter dem Hinweis Vormerk nahm (Disp.-Ziff. 1), dass die
\n Prüfung der beantragten Anordnung einer amtlichen Erbschaftsverwaltung im Verfahren ZET 2024 268 erfolge (Disp.-Ziff. 2). Gegen die Vormerknahme erhob A.________ Berufung mit dem Antrag, es sei Dispositivziff. 1 aufzuheben, die Einsprache gegen die Ausstellung der Erbbescheinigung zu beseitigen und ihr eine auf sie lautende Erbbescheinigung auszustellen. C.________ verlangte mit Berufungsantwort, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 6). E.________ und F.________ anerkennen die Berufungsanträge und schliessen sich den Ausführungen der Berufungsführerin an (KG-act. 8 f.).
\n 2.
Die Erstrichterin erwog, die Einsprache löse weder ein behördliches
\n oder gerichtliches Verfahren über die materielle Berechtigung an der Erbschaft aus, noch wirke sie sich auf die Rollenverteilung in Prozessen über
\n Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklagen aus (dazu vgl. Emmel, Erbrecht PK, 5. A. 2023,