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\n Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 29. Januar 2024
\n ZK2 2024 3
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\n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
\n Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.
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\n In Sachen
\n A.________,
\n Beklagte und Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
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\n gegen
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\n C.________,
\n Kläger und Beschwerdegegner,
\n vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
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\n betreffend
\n Verfahrensbeschränkung
\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 16. Januar 2024, ZEO 2023 8);-
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\n hat der Kantonsgerichtspräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Im Rahmen eines zwischen den Parteien vor dem Bezirksgericht Küssnacht hängigen Scheidungsverfahrens (ZEO 2023 8) beantragte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Januar 2024, es sei ihr die Frist zur einlässlichen Klageant­wort bezüglich der Scheidungsfolgen einstweilen abzunehmen und das Verfahren sei auf die Frage des Vorliegens der Prozess­voraussetzungen, insbesondere des Scheidungsgrunds und der Erfüllung der zweijährigen Trennungszeit, zu beschränken. Eventualiter sei ihr die Frist zur einlässlichen Klageant­wort zu erstrecken (angefochtene Verfügung, S. 1). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Parteien hätten bei Rechtshängigkeit der Scheidungsklage vom 24. März 2023 noch nicht zwei Jahre getrennt gelebt, weshalb auf die Scheidungsklage nicht einzutreten sei. Eine Durchführung des gesamten Verfahrens würde deshalb zur Aufblähung des Prozessstoffs führen. Falls sich herausstelle, dass die zweijährige Trennungszeit noch nicht erfüllt sei, müsste das gesamte Verfahren wiederholt werden (angefochtene Verfügung, S. 1).
\n Der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Beschränkung des Verfahrens mit prozessleitender Verfügung vom 16. Januar 2024 ab und erstreckte die Frist zur Einreichung einer umfassenden Klageant­wort antragsgemäss bis zum 15. Februar 2024. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
\n 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Küssnacht vom 16. Januar 2024 (Geschäfts-Nr. ZEO 2023 8) aufzuheben und der Beschwerdeführerin die Frist zur Erstattung der Klageant­wort abzunehmen. Das Verfahren sei an die Vor­instanz zur Beurteilung der Erfüllung der zweijährigen Trennungsfrist zurückzuverweisen und hierauf zu beschränken, und die Scheidungsklage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
\n 2. Alles zu Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners, zzgl. MWST von 8.1 %, eventualiter zulasten der Staatskasse.
\n und den prozessualen Anträgen:
\n 1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollstreckung der Verfügung vom 16. Januar 2024 sei aufzuschieben und es sei der Beschwerdeführerin die Frist zur Erstattung der Klageant­wort abzunehmen.
\n 2. Alles zu Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners, zzgl. MWST von 8.1 %, mit der Hauptsache.
\n 2. a) Der Erstrichter kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Voraussetzungen für eine Beschränkung des Verfahren auf einzelne Fragen oder einzelne Rechtsbegehren im Sinne von