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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
| \n 1
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Beschluss vom 17. Februar 2026\n
ZK2 2024 41\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler, Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.
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\n \n
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
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\n \n
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\n
\n \n \n betreffend
| \n Eheschutz
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\n \n
\n (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 18. Juni 2024, ZES 2022 545);-
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\n
\n hat die 2. Zivilkammer,
\n
\n nachdem sich ergeben:
\n A.
Die Parteien heirateten am ________ vor dem Zivilstandsamt in Zürich. Aus ihrer Ehe gingen die Kinder E.________ und F.________ hervor (Vi-KB 2).
\n B.
Mit Eheschutzgesuch vom 19. Juli 2022 beantragte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Höfe unter anderem was folgt (Vi-act. A/I):
\n […]
\n
\n 8.
Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den Unterhalt der zwei gemeinsamen Kinder, nach Abschluss des Beweisverfahrens noch näher zu beziffernde, monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von mindestens CHF 16’016.- zzgl. allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, zusammengesetzt aus:
\n
\n
- CHF 5’596.- Unterhalt für E.________ (inkl. 4’333.- Überschussbeteiligung)
\n
- CHF 10’420.- Unterhalt für F.________ (inkl. CHF 5’104.- Betreuungsunterhalt sowie CHF 4’333.- Überschussbeteiligung)
\n
\n zahlbar an die Gesuchstellerin jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats.
\n
\n […]
\n
\n 10.
Es sei der Gesuchsgegner ausserdem zu verpflichten, der Gesuchstellerin, nach Abschluss des Beweisverfahrens noch näher zu beziffernde, monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge in Höhe von mindestens CHF 8’667.- zu bezahlen.
\n […]
\n
\n
\n Mit Stellungnahme vom 26. September 2022 ersuchte der Gesuchsgegner unter anderem um Folgendes (Vi-act. A/II):
\n […]
\n
\n 5.
Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten an den Unterhalt von E.________ CHF 767.00 und an denjenigen von F.________ CHF 730.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines Monates, erstmals ab 1. März 2023.
\n
\n 6.
Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen persönlichen Unterhalt schulden.
\n
\n […]
\n
\n
\n Nach Abweisung des superprovisorischen Antrags der Gesuchstellerin hinsichtlich des Fahrzeugs BMW X1 (vgl. D1 f.) fand am 14. Februar 2023 die Verhandlung statt, an welcher die Gesuchstellerin ihre grundsätzlichen Unterhaltsanträge wie folgt anpasste (Vi-act. A/III):
\n […]
\n
\n 8.
Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den Unterhalt der zwei gemeinsamen Kinder, nach Abschluss des Beweisverfahrens noch näher zu beziffernde, monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von mindestens CHF 16’087.- zzgl. allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, zusammengesetzt aus:
\n
\n
- CHF 5’883.- Unterhalt für E.________ (inkl. 4’300.- Überschussbeteiligung)
\n
- CHF 10’204.- Unterhalt für F.________ (inkl. CHF 4’604.- Betreuungsunterhalt sowie CHF 4’300.- Überschussbeteiligung)
\n
\n zahlbar an die Gesuchstellerin jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats.
\n
\n […]
\n
\n 10.
Es sei der Gesuchsgegner ausserdem zu verpflichten, der Gesuchstellerin, nach Abschluss des Beweisverfahrens noch näher zu beziffernde, monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge in Höhe von mindestens CHF 8’600.- zu bezahlen.
\n
\n 11.
Die Unterhaltsbeiträge seien per Klageeinreichung zu bezahlen unter Abzug der bereits geleisteten Zahlungen (Wohnkosten; Krankenkasse; Haushaltsgeld, etc.).
\n
\n […]
\n
\n
\n Der Gesuchsgegner hielt im Wesentlichen an seinen bisherigen Anträgen fest und beantragte die Abweisung anderslautender Anträge (Vi-act. D4 Ziff 3). Anschliessend nahmen die Parteien zu den jeweiligen Parteivorträgen Stellung und wurden persönlich befragt (Vi-act. D4). Mit Verfügung vom 14. April 2023 wurde der Gesuchsgegner zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet (vgl. Vi-act. D5a und 5b). Am 1. Juni 2023 fanden die Kinderanhörungen statt (Vi-act. D7 f.). Es folgten diverse Editionen (vgl. D9-D12 und D16-D19) sowie weitere Eingaben der Parteien (Vi-act. D14 und D18).
\n Mit Schlussvortrag vom 26. Oktober 2023 stellte der Gesuchsgegner unter anderem die folgenden Anträge (Vi-act. D20):
\n […]
\n
\n 6.
Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, an den Unterhalt von E.________ CHF 885.00 und an denjenigen von F.________ CHF 845.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines Monates, erstmals ab 1. März 2024.
\n
\n 7.
Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen persönlichen Unterhalt schulden.
\n
\n […]
\n
\n
\n Die grundsätzlichen Anträge der Gesuchstellerin zum Unterhalt lauteten in ihrem Schlussvortrag vom 6. November 2023 folgendermassen (Vi-act. D21):
\n 8.
Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den Unterhalt der zwei gemeinsamen Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge zzgl. allfälliger Familienzulagen wie folgt zu bezahlen:
\n
\n
Phase 1 (ab Gesuchseinreichung bis zum Auszug des Gesuchsgegners)
\n
\n
- CHF 3’640.- Unterhalt für E.________ (inkl. CHF 2’367.- Überschussbeteiligung)
\n
- CHF 7’229.- Unterhalt für F.________ (inkl. CHF 3869.- Betreuungsunterhalt sowie CHF 2’367.- Überschussbeteiligung)
\n
\n zahlbar an die Gesuchstellerin jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats.
\n
\n
Phase 2 (ab Auszug des Gesuchsgegners)
\n
\n
- CHF 3’434.- Unterhalt für E.________ (inkl. CHF 1’833.- Überschussbeteiligung)
\n
- CHF 7’819.- Unterhalt für F.________ (inkl. CHF 4’666.- Betreuungsunterhalt sowie CHF 1’833.- Überschussbeteiligung)
\n
\n zahlbar an die Gesuchstellerin jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats.
\n
\n […]
\n
\n 10.
Es sei der Gesuchsgegner ausserdem zu verpflichten, der Gesuchstellerin monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
\n
\n
Phase 1 (ab Gesuchseinreichung bis zum Auszug des Gesuchsgegners): CHF 4’733.-, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats.
\n
\n
Phase 2 (ab Auszug des Gesuchsgegners): CHF 3’667.-, zahlbar im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats.
\n
\n […]
\n
\n
\n Die letzten Eingaben der Parteien datieren vom 6. November 2023 und 13. Dezember 2023 (Vi-act. D22 und D21.1-3).
\n C.
Am 18. Juni 2024 verfügte die Einzelrichterin was folgt (angef. Verfügung).
\n 1.
[Bewilligung Getrenntleben auf unbestimmte Zeit]
\n
\n 2.1
[Anordnung der alternierenden Obhut]
\n
\n 2.2
[Regelung der Betreuungsanteile, inkl. Feiertage]
\n
\n 2.3
[Ferienbesuchsrecht]
\n
\n 2.4.
[Festsetzung des Wohnsitzes der Kinder]
\n
\n 3.1
[Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Gesuchstellerin]
\n
\n 3.2
[Verpflichtung des Gesuchsgegners zum Verlassen der ehelichen Wohnung spätestens per 31. August 2024]
\n
\n 4.
[Abweisung des Antrags der Gesuchstellerin um Zuteilung des Fahrzeugs BMW X1 xx(Autokennzeichen) oder eines gleichwertigen Ersatzes]
\n
\n 5.1
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. September 2024 an den Unterhalt von E.________ monatliche Unterhaltsbeiträge im Umfang von CHF 2’490.30 (CHF 1’137.00 Barunterhalt, CHF 849.00 Betreuungsunterhalt, CHF 504.30 Überschussanteil) zu leisten, zahlbar monatlich jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats.
\n
\n Hinzu kommen die Kinderzulagen, sofern und soweit diese vom Gesuchsgegner für E.________ bezogen werden bzw. bezogen werden können.
\n
\n 5.2
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. September 2024 an den Unterhalt von F.________ monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2’314.30 (CHF 961.00 Barunterhalt, CHF 849.00 Betreuungsunterhalt, CHF 504.30 Überschussanteil) zu leisten, zahlbar monatlich jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats.
\n
\n Hinzu kommen die Kinderzulagen, sofern und soweit diese vom Gesuchsgegner für F.________ bezogen werden bzw. bezogen werden können.
\n
\n 5.3
[Zuteilung Kostentragung bestimmter Positionen]
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\n 5.4
[Hälftige Tragung ausserordentlicher Kinderkosten]
\n
\n 6.1
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Zeitraum vom 19. Juli 2022 bis 31. August 2024 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1’395.00 zu leisten, zahlbar monatlich jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats.
\n
\n 6.2
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. September 2024 an ihren persönlichen Unterhalt, monatliche Unterhaltsbeiträge im Umfang von CHF 1’681.00 zu leisten, zahlbar monatlich jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats.
\n
\n 7.
Die Unterhaltsregelung der Phase 2 fusst auf folgenden (gerundeten) monatlichen Einkommens- und Bedarfszahlen:
\n
\n
Erwerbseinkommen Gesuchstellerin:
CHF
3’515.00
\n
Erwerbseinkommen Gesuchsgegner:
CHF 15’802.00
\n
Einkommen E.________ (Kinderzulage)
CHF
230.00
\n
Einkommen F.________ (Kinderzulage)
CHF
230.00
\n
Bedarf Gesuchstellerin
CHF
5’213.00
\n
Bedarf Gesuchsgegner
CHF
5’803.00
\n
Bedarf E.________
CHF
1’987.00
\n
Bedarf F.________
CHF
1’731.00
\n
\n 8.
Sämtliche darüber hinausgehende Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit sie nicht ohnehin gegenstandslos geworden sind.
\n
\n 9.
Die Gerichtskosten (inkl. Gebühr für die Zwischenentscheide betr. Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen und Prozesskostenvorschuss sowie Auslagen für die Übersetzung) in der Höhe von CHF 3’500.00 werden den Parteien je zur Hälfte (je CHF 1’750.00) auferlegt.
\n
\n 10.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
\n
\n 11.
[Rechtsmittel]
\n
\n 12.
[Zufertigung]
\n
\n
\n D.
Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 1. Juli 2024 fristgerecht Berufung mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1):
\n 1.
Es sei Ziffer 5.1 der Verfügung des BG Höfe vom 18. Juni 2024 aufzuheben, und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, an den Unterhalt von E.________ ab 1. September 2024 CHF 1’018.00 zu bezahlen.
\n
\n 2.
Es sei Ziffer 5.2 der Verfügung des BG Höfe vom 18. Juni 2024 aufzuheben, und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, an den Unterhalt von F.________ ab 1. September 2024 CHF 842.00 zu bezahlen.
\n
\n 3.
Es sei Ziffer 6.1 der Verfügung des BG Höfe vom 18. Juni 2024 aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten für die Zeit vom 19. Juli 2022 bis 31. August 2024 keinen Unterhalt schuldet.
\n
\n Eventualiter sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für diese Periode einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1’092.00 zu entrichten, unter Anrechnung der von ihm bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge.
\n
\n 4.
Es sei Ziffer 6.2 der Verfügung des BG Höfe vom 18. Juni 2024 aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten ab 1. September 2024 keinen Unterhalt schulden.
\n
\n 5.
Es sei Ziffer 7 der Verfügung des BG Höfe vom 18. Juni 2024 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:
\n
\n Erwerbseinkommen Gesuchstellerin
CHF 5’719.00
\n Erwerbseinkommen Gesuchsgegner
CHF 8’824.00
\n Einkommen E.________ (Kinderzulagen)
CHF
230.00
\n Einkommen F.________ (Kinderzulagen)
CHF
230.00
\n Bedarf Gesuchstellerin
CHF 5’213.00
\n Bedarf Gesuchsgegner
CHF 5’803.00
\n Bedarf E.________
CHF 1’987.00
\n Bedarf F.________
CHF 1’731.00
\n
\n Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Parteien (zzgl. MwSt.).
\n
\n
\n Am 2. Juli 2024 reichte der Gesuchsgegner ein ärztliches Zeugnis von Prof. Dr. med. G.________ vom 27. Juni 2024 nach (KG-act. 4). Mit Berufungsant-wort vom 15. Juli 2024 ersuchte die Gesuchstellerin um Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids (Ziffer 1) sowie des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Ziffer 2), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (KG-act. 7). Am 29. Juli 2024 reichte der Gesuchsgegner eine Stellungnahme ein (KG-act. 9). Mit Verfügung vom 2. August 20243 wies die Verfahrensleitung das Gesuch des Gesuchsgegners um aufschiebende Wirkung ab (KG-act. 11). Mit Eingabe vom 5. September 2024 reichte der Gesuchsgegner ein weiteres ärztliches Zeugnis ein (KG-act. 12). Am 2. Juli 2025 informierte Rechtsanwalt B.________ seitens des Gesuchsgegners über die Mandatsüberahme (KG-act. 14). Am 9. Dezember 2025 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, dass das Gericht in die Phase der Urteilsberatung übergetreten sei (KG-act. 17).
\n Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
\n
\n in Erwägung:
\n 1.
a) Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden im Eheschutzverfahren festgelegte Ehegatten- sowie Kinderunterhaltsbeiträge. Auf das Eheschutzverfahren ist das summarische Verfahren anwendbar (