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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 19. Dezember 2024\n
ZK2 2024 46\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Veronika Bürgler Truttmann und Pius Kistler, Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Forderungen aus Arbeitsvertrag etc.
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\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Vermittleramts E.________ vom
\n 9. Juli 2024, SGI 2024 36);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Mit Schlichtungsgesuch vom 5. Juni 2024 beantragte der Gesuchsteller, die Gesuchsgegnerin sei zu verurteilen, ihm den Betrag vom Fr. 4’350.00 brutto, abzüglich Soziallasten, zu bezahlen und den Lohnausweis für das Jahr 2023 sowie eine Arbeitsbestätigung auszustellen, unter Kostenfolge zulasten der Gesuchsgegnerin. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 9. Juli 2024 auf das Gesuch nicht ein (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1).
\n Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2024 sinngemäss Beschwerde beim Kantonsgericht
\n (KG-act. 1). Am 14. August 2024 überwies die Vorinstanz die Akten und nahm Stellung zur Beschwerde (KG-act. 4). Die Gesuchs- bzw. Beschwerdegegnerin reichte am 29. August 2024 die Beschwerdeantwort ein (KG-act. 6). Mit Eingabe vom 26. September 2024 teilte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht eine Adressänderung mit (KG-act. 9).
\n 2.
a) Die Vorinstanz erwog, die Vorladung auf den 21. Juni 2024, 08:30 Uhr im Gemeinderatssaal an der _____ (Strasse) xx sei den Parteien eröffnet und mit R-Schreiben auf den 27. Juni 2024, 10:00 Uhr gleichenorts verschoben
\n worden. Die klagende Partei sei der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben und die beklagte Partei sowie deren Rechtsvertreter seien pünktlich zur Verhandlung erschienen (angef. Verfügung).
\n b)
Der Beschwerdeführer bringt vor, von den Vorladungen der Vorinstanz vom 21. sowie 27. Juni 2024 habe er keine Kenntnis gehabt. Aufgrund einer Auseinandersetzung mit der Ehefrau und einem ausgesprochenen Rayonverbot habe er in der Zeit vom 17. Juni bis 1. Juli 2024 in verschiedenen Notunterkünften gelebt. Seit dem 2. Juli 2024 habe er eine feste Unterkunft. Sein
\n Sozialberater, D.________, habe bei der Gesuchseingabe bei der Schlichtungsbehörde bereits erwähnt, dass die Umplatzierung in eine neue Unterkunft anstehe und deshalb die angegebene Adresse keine Gültigkeit mehr haben werde. Mit Verfügung des Bezirksgerichts vom 2. Juli 2024 betreffend Eheschutz sei das Kontakt- und Rayonverbot aufgehoben worden. Die Ehefrau
habe ihm die aufgelaufene Post erst in der ersten Juli-Woche übergeben. Der Beschwerdeführer hält an seinen Rechtsbegehren fest und ersucht um eine erneute Aussprache beim Vermittleramt Ingenbohl (zum Ganzen KG-act. 1).
\n c)
Vernehmlassend hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer wisse, dass er ein Schlichtungsverfahren eingeleitet habe. Wenn er nicht sicherstelle, dass amtliche Post fristgerecht abgeholt werde, könne das Vermittleramt nicht für seine Versäumnisse zur Rechenschaft
\n gezogen werden. Er habe mit der Zustellung rechnen müssen, weshalb die Zustellfiktion gelte (zum Ganzen KG-act. 4).
\n d)
Die Beschwerdegegnerin bringt zusammengefasst vor, es sei Sache der Parteien, in einem hängigen Verfahren eine allfällige Adressänderung dem Gericht sofort zu melden, und dem Beschwerdeführer erwachse durch den angefochtenen Entscheid kein Nachteil. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, eventuell sei sie vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 6).
\n 3.
a)