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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 22. August 2024\n
ZK2 2024 49\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Kläger und Beschwerdeführer, gegen B.________, Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
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\n \n \n betreffend
| \n unentgeltliche Rechtspflege / Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung
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\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 22. Juli 2024, ZEV 2024 19);-
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\n hat der Kantonsgerichtspräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
a) Am 19. April 2024 (Datum Posteingang) erhob A.________ bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz eine Forderungsklage gegen B.________ (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 23. April 2024 erliess die Einzelrichterin eine Kostenvorschussverfügung über Fr. 2’500.00 (Vi-act. 4). Am 6. Mai 2024 ersuchte der Kläger sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-act. 5). Die Beklagte stellte am 8. Mai 2024 Antrag auf Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung (Vi-act. 6). Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 wurde dem Kläger Frist zur (weiteren) Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angesetzt (Vi-act. 8). Mit Verfügung vom 22. Juli 2024 wies die Einzelrichterin das Gesuch ab
\n (Dispositiv-Ziffer 1), verpflichtete den Kläger in Gutheissung des Kautionsbegehrens, die Parteikosten der Beklagten in Höhe von Fr. 3’000.00 sicherzustellen (Dispositiv-Ziffer 2) und wies darauf hin, dass dem Kläger mit separater Verfügung erneut Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2’500.00 angesetzt werde (Dispositiv-Ziffer 3).
\n b)
Dagegen erhob der Kläger mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 5. August 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 6. August 2024 erhielt er Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerde innert noch laufender Rechtsmittelfrist und zur unterzeichneten Einreichung der Eingabe vom 5. August 2024 innert fünf Tagen (KG-act. 2). Das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz vom 9. August 2024 wurde den Parteien zur Kenntnis zugestellt (KG-act. 3 und 4). Am 13. August 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein (KG-act. 5). Eine
\n Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt.
\n 2.
a) Eine Rechtsmittelschrift ist mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (