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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 24. Oktober 2024\n
ZK2 2024 51\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen 1. C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, 2. E.________, 3. F.________, Berufungsgegner,
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\n \n \n betreffend
| \n Erbschaftsverwaltung
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\n (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 9. August 2024, ZET 2024 268);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Am ________ verstarb G.________. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz eröffnete am 25. April 2024 dessen überlebenden Ehegattin, C.________, und deren gemeinsamen Kindern A.________, E.________ und F.________, das Testament vom 24. März 2008 sowie den Ehe- und Erbvertrag vom 22. Juni 2009. Ausserdem stellte sie fest, dass die überlebende Ehegattin das Willensvollstreckermandat angenommen habe und ihr als eingesetzten Alleinerbin auf schriftliches Verlangen vorbehältlich einer Einsprache eine auf sie lautende Erbbescheinigung ausgestellt werde. Am
\n 24. Mai 2024 erhob A.________ Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung und beantragte gleichzeitig die Anordnung der Erbschaftsverwaltung über den Nachlass des Erblassers (Vi-act. 2). Von der Einsprache nahm die Einzelrichterin mit Verfügung vom 28. Mai 2024 im Verfahren
\n ZET 2024 96 unter dem Hinweis Vormerk, dass die Prüfung der beantragten Anordnung einer amtlichen Erbschaftsverwaltung im Verfahren ZET 2024 268 erfolge (Vi-act. 1). Gegen die Vormerknahme der Einsprache erhob C.________ Berufung, auf die separat präsidial nicht eingetreten wurde
\n (
ZK2 2024 36 vom 17. Oktober 2024).
Am 9. August 2024 wies die Einzelrichterin das Gesuch um Anordnung einer Erbschaftsverwaltung ab und überliess den Nachlass einstweilen weiterhin den gesetzlichen Erben. Dagegen erhob A.________ rechtzeitig Berufung ans Kantonsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, über den Nachlass sei eine Erbschaftsverwaltung anzuordnen und diese sei einem amtlichen Notar zu übertragen, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Berufungsgegnerin 1 verlangt mit Berufungsantwort, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 5). Die weiteren Berufungsgegner liessen sich zur Berufung nicht vernehmen. Im Rahmen der
\n Aktenüberweisung wies die Erstrichterin darauf hin, dass die nicht über entsprechende Kapazitäten verfügenden Notariate einzig mit dem öffentlichen Inventar und der nachfolgenden Nachlassverwaltung, nicht aber mit der
\n ordentlichen Erbschaftsverwaltung im Sinne von