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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 28. Mai 2025
\n ZK2 2024 53
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Pius Kistler und Kantonsrichterin Annelies Inglin,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
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In Sachen
A.________,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
 
 
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betreffend
Forderung
\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 19. August 2024, ZEV 2024 18);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. a) Die A.________ mit Hauptsitz in Hamburg verfügt über eine Zweigniederlassung in E.________. Die Zweigniederlassung bezweckt das Ausüben der Rechtsanwaltstätigkeit (Vi-KB 3). Der Wohnsitz von C.________ befindet sich in Berlin/Deutschland. Am 8. April 2024 erhob die A.________ beim Bezirksgericht Höfe wie folgt Klage gegen C.________ (Vi-act. I):
\n Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag von EUR 7’800.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 16.09.2023 sowie EUR 975.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 03.09.2023 zu bezahlen.
\n  – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten – .
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\n Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 machte die Beklagte geltend, das angerufene Bezirksgericht Höfe sei international nicht zuständig und beantragte die Abweisung der Klage (Vi-act. II). Am 20. Juni 2024 nahm die Klägerin zur Zuständigkeit Stellung und hielt an ihrer Klage vollumfänglich fest (Vi-act. D3). Mit Verfügung vom 19. August 2024 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe auf die Klage nicht ein und auferlegte die Gerichtskosten der Klägerin bzw. bezog diese von deren Kostenvorschuss (angefocht. Verfügung Dispositiv-Ziffern 1 und 2).
\n b) Dagegen erhob die Klägerin am 30. August 2024 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, der angefochtene Nichteintretensentscheid sei aufzuheben sowie die Vor­instanz sei anzuweisen, das vereinfachte Verfahren fortzuführen und die Klage vom 8. April 2024 zu behandeln, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (KG-act. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeant­wort vom 24. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 8). Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 verwies die Klägerin auf einen Entscheid des Bezirksgerichts Höfe (ZEV 2024 58), worin entschieden worden sei, dass ein Anwaltsvertrag betreffend eine Prüfungsstreitigkeit keine Verbrauchersache darstelle (KG-act. 13). Mit Schreiben vom 13. Februar 2025 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Beizug des von der Klägerin zitierten Entscheides des Bezirksgerichts Höfe (KG-act. 16). Die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts teilte den Parteien mit, dass die Beschwerdegegnerin sich diesbezüglich direkt an das Bezirksgericht Höfe zu wenden habe (KG-act. 17). Weitere Eingaben gingen nicht ein.
\n 2. Die Klägerin ist eine Partnerschaftsgesellschaft mit Hauptsitz in Deutschland und einer Zweigniederlassung in der Schweiz (E.________), während die Beklagte ihren Wohnsitz in Deutschland hat (vgl. angefocht. Verfügung E. 1.1). Das Vorliegen eines internationalen Verhältnisses ist denn auch unbestritten.
\n 3. a) Gemäss