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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 26. September 2024\n
ZK2 2024 56-58
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen B.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Ausstand
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\n (Beschwerden gegen die Verfügungen der Einzelrichterin am Bezirksgericht I.________ vom 23. August 2024, ___ 2024 482, 484 und 485);-
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\n hat der Kantonsgerichtspräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
In vom Handelsregisteramt am Bezirksgericht I.________ eingeleiteten Verfahren (ZES 2024 482, 484 und 485 je Vi-act. A/I) forderte B.________ als Einzelrichter die C.________ AG, die D.________ AG und die E.________ AG am 29. Juli 2024 je zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und zur Ergreifung der dazu erforderlichen Massnahmen oder zur Leistung von Kostenvorschüssen auf (je Vi-act. E/1). F.________ als Verwaltungsratspräsident der A.________ AG stellte hierauf Ausstandsbegehren gegen B.________, da dieser zusammen mit dem Handelsregisteramt schon früher zum Nachteil der Familie G.________ und deren neun Unternehmungen
\n Verfahren wegen Organmangels ungeachtet der Nichtigkeit entsprechender Gesuche eröffnet habe (je Vi-act. D1). Konfrontiert mit den Ausstands-gesuchen teilte B.________ am 20. August 2024 mit, dass aus seiner Sicht keine Ausstandsgründe bestünden (je Vi-act. D2). Die Einzelrichterin am Bezirksgericht wies die Ausstandsbegehren in drei separaten Verfügungen vom 23. August 2024 ab. Die A.________ AG reichte gegen diese Verfügungen separate Beschwerden (
ZK2 2024 56-58) ein.
\n a)
H.________ räumte der A.________ AG am 4. September 2024 in Darstellung der Anforderungen an das Rechtsmittel Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerden ein, wobei er für das weitere Verfahren je verfügte (je KG-act. 2):
\n 1.
Die von der A.________ AG elektronisch übermittelte Beschwerde datierend vom 31. August 2024 entspricht womöglich nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügende Eingabe.
\n 2.
Die A.________ AG bzw. die Beschwerdeführer haben Gelegenheit,
innert allf. noch laufender Rechtsmittelfrist eine rechtsgenügende Beschwerde einzureichen. Im Säumnisfall wird auf das Rechtsmittel evtl. nicht eingetreten.
\n Am 10. September 2024 verlangte die A.________ AG in jedem der drei Beschwerdeverfahren den Ausstand des H.________, weil die vorstehende Formulierung der Verfügungen vom 4. September 2024 annehmen lasse, er sei in Tat und Wahrheit davon überzeugt, dass die Eingabe den
\n Anforderungen an eine rechtsgenügende Eingabe entspreche, er es jedoch dennoch nicht lassen könne, ihr willkürlich Hausaufgaben und Nachbesserung aufzutragen. Um die Spannung noch zu erhöhen, unterlasse er es, den
\n Abgabetermin für die Hausaufgaben und die Nachbesserung konkret zu benennen, offensichtlich davon ausgehend, dass die juristischen Laien die Frist verpassen würden. Besonders krasse richterliche Verfehlungen wie die vorliegenden würden objektiv den Anschein von Befangenheit und Voreingenommenheit begründen.
\n b)
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt (je KG-act. 4 f.).
\n 2.
Nach