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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 17. Oktober 2025
\n ZK2 2024 62
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,
Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler,
Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
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In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________,
Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
 
 
 
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betreffend
Abänderung von Eheschutzmass­nahmen
\n (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 11. September 2024, ZES 2024 290);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 genehmigte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz die im Eheschutzverfahren der Parteien (ZES 2017 608) abgeschlossene Trennungsvereinbarung vom 17. Januar 2018 (Vi-act. KB 13, Dispositivziffer 4), worin sich der Berufungsführer u.a. verpflichtete, ab 1. April 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge für die Kinder E.________ von Fr. 1’525.00 zzgl. Kinderzulage und F.________ von Fr. 1’325.00 zzgl. Kinderzulage sowie für die Ehefrau von Fr. 150.00 zu bezahlen (Vi-act. 3/1, Ziffer 6).
\n a) Am 1. Juli 2024 reichte der Berufungsführer beim Bezirksgericht Schwyz ein Gesuch um Abänderung der Unterhaltsbeiträge ein (Vi-act. 1). Mit Eingabe vom 7. Juli 2024 präzisierte der (inzwischen anwaltlich vertretene) Berufungsführer seine Anträge wie folgt (Vi-act. 8):
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  1. In Abänderung der Eheschutzverfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Schwyz vom 19. Januar 2018 seien die damals festgelegten Unterhaltsverpflichtungen des Kindsvaters/Ehemanns A.________ (ab 1. April 2018 Monatsunterhaltszahlungen von Fr. 1’525.- zzgl. KZ für Tochter E.________, Fr. 1’325.- zzgl. KZ für Sohn F.________ und Fr. 150.- für Ehefrau C.________) per 1. Juli 2024 aufzuheben und an die veränderten aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst neu festzulegen.
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  1. Dem mittellosen Gesuchsteller A.________ sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
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  1. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei.
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\n An der Hauptverhandlung vom 23. Juli 2024 hielt der Berufungsführer an seinen Anträgen fest (Vi-act. 12). Die Berufungsgegnerin stellte folgende Anträge (Vi-act. 14):
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  1. Auf das Abänderungsgesuch sei nicht einzutreten, eventuell sei es abzuweisen.
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  1. Eventuell sei in Abänderung der bisherigen Unterhaltsregelung der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin ab 1. Juli 2024 folgende Unterhaltsbeiträge monatlich und im Voraus zu bezahlen:
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  1. Für E.________: Fr. 1’246 Barunterhalt und Fr. 123 Betreuungsunterhalt, total Fr. 1’369, ev. wie viel;
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  3. Für F.________: Fr. 1’239 Barunterhalt und Fr. 123 Betreuungsunterhalt, total Fr. 1’362, ev. wie viel;
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  5. Für die Gesuchstellerin (recte: Gesuchsgegnerin) selber: Fr. 342, ev. wie viel.
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  1. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten zu bevorschussen und einen Anwaltskostenvorschuss von Fr. 4’000 zu bezahlen, eventuell sei der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
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  1. Alle abweichenden Rechtsbegehren des Gesuchstellers seien abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden sollte.
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  1. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers.
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\n Das Vergleichsgespräch verlief ergebnislos (Vi-act. 11, Ziff. III). Nach der Parteibefragung (Vi-act. 11, Ziff. IV) nahmen die Parteien Stellung zum Beweisergebnis (Vi-act. 11, Ziff. V und VI).
\n Die Parteien reichten am 26. Juli 2024 (Berufungsgegnerin, Vi-act. 18), 31. Juli 2024 (Berufungsführer, Vi-act. 21) und 19. August 2024 (Berufungsgegnerin, Vi-act. 23) unaufgeforderte Stellungnahmen ein.
\n Mit Verfügung vom 11. September 2024 erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz Folgendes (angef. Verfügung):
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  1. Das Abänderungsgesuch des Ehemannes wird abgewiesen.
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  1. Der Antrag der Ehefrau um Prozesskostenbeitrag wird abgewiesen.
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  1. Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 1’600.00 werden dem Ehemann auferlegt. Rechnung und Inkasso erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz.
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  1. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3’700.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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  1. Der Ehefrau wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, soweit der Antrag nicht gegenstandslos geworden ist.
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  3. [Rechtsmittelbelehrung]
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  5. [Zufertigung]
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\n b) Dagegen erhob der Berufungsführer am 23. September 2024 (Postaufgabe) Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
\n 1. Die Verfügung ZES 2024 290 der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Schwyz vom 11. September 2024 sei bezüglich der Dispositiv-Ziff. 1, 3 und 4 aufzuheben.
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\n 2. In Abänderung der Eheschutzverfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Schwyz vom 19. Januar 2018 seien die damals festgelegten Unterhaltsverpflichtungen des Kindsvaters/Ehemanns A.________ (ab 1. April 2018 Monatsunterhaltszahlungen von Fr. 1’525.- zzgl. KZ für Tochter E.________, Fr. 1’325.- zzgl. KZ für Sohn F.________ und Fr. 150.- für Ehefrau C.________) per 1. Juli 2024 aufzuheben und an die veränderten aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst neu festzulegen;
\n  eventualiter sei die Angelegenheit zur Neuentscheidung an die     Vor­instanz zurückzuweisen.
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\n 3. Dem anerkanntermassen bedürftigen Ehemann / Gesuchsteller / Berufungskläger A.________ sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das erst- wie das zweitinstanzliche Verfahren zu gewähren.
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\n 4. Unter erst- und zweitinstanzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ehefrau / Gesuchsgegnerin / Berufungsbeklagten.
\n Mit Berufungsant­wort vom 7. Oktober 2024 stellte die Berufungsgegnerin folgende Anträge (KG-act. 5):
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  1. Die Berufung vom 22. September 2024 gegen die Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Schwyz vom 11. September 2024 im Verfahren ZES 2024 290 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden sollte.
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  1. Falls wider Erwarten die Voraussetzungen für eine Abänderung des Eheschutzentscheides [vom] 19. Januar 2018 gegeben sein sollten, sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen.
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  1. Subeventuell, das heisst, falls das Kantonsgericht in der Sache (Abänderung) selber direkt entscheiden sollte, sei in Abänderung der bisherigen Unterhaltsregelung der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten ab 1. Juli 2024 folgende Unterhaltsbeiträge monatlich und im Voraus zu bezahlen:
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  1. Für E.________: Fr. 1’246 Barunterhalt und Fr. 123 Betreuungsunterhalt, total Fr. 1’369, ev. wie viel;
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  3. Für F.________: Fr. 1’239 Barunterhalt und Fr. 123 Betreuungsunterhalt, total Fr. 1’362, ev. wie viel;
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  5. Für die Berufungsbeklagte selber: Fr. 342, ev. wie viel.
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  1. Der Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
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  1. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers, sowohl für das vor­instanzliche Verfahren wie auch für das Berufungsverfahren.
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\n Die Parteien reichten am 18. Oktober 2024 (Berufungsführer, KG-act. 7) und 29. Oktober 2024 (Berufungsgegnerin, KG-act. 9) weitere Stellungnahmen ein.
\n 2. Der Berufungsführer machte als Abänderungsgrund für die Unterhaltsbeiträge eine Einkommensverminderung seinerseits geltend (vgl. Vi-act. 1, 2 und 8).
\n a) Gemäss Trennungsvereinbarung vom 17. Januar 2018 erzielte der Berufungsführer damals ein Nettoerwerbseinkommen von monatlich Fr. 6’931.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen, Pensum 100 %; Vi-act. 3/1, Ziffer 6.3) als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der G.________GmbH, die den Betrieb einer Transportunternehmung für den Transport von Waren aller Art bezweckte (vgl. Vi-act. KB 6). Am 10. Juni 2024 deponierte der Berufungsführer die Bilanz dieser Unternehmung und stellte ein Gesuch um Konkurseröffnung (Vi-act. KB 18, lit. B). Am 1. Juli 2024 reichte er beim Bezirksgericht Schwyz das Gesuch um Abänderung der Unterhaltsbeiträge ein (Vi-act. 1). Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz eröffnete mit Verfügung vom 4. Juli 2024 den Konkurs über die G.________GmbH (Vi-act. KB 18, Dispositivziffer 1). Soweit ist der Sachverhalt unbestritten.
\n b) Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vor­instanz betreffend die Voraussetzungen für die Abänderung von Eheschutzmass­nahmen im Sinne von