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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 10. Juni 2025\n
ZK2 2024 65\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Gesuchstellerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________, Gesuchsgegner und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Eheschutz
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\n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 19. September 2024, ZES 2020 141);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.a)
Der Gesuchsteller reichte am 3. März 2020 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe ein Eheschutzgesuch ein (Vi-act. A/I). Er beantragte u.a., es seien angemessene Beiträge zu bestimmen, die er zur Deckung des Unterhalts der Gesuchsgegnerin sowie der Tochter zu entrichten habe. Mit Gesuchsantwort vom 6. Mai 2020 beantragte die Gesuchsgegnerin insbesondere Folgendes (Vi-act. A/V):
\n 4.
Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von E.________ rückwirkend ab 1. Oktober 2019 und für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 6’544.30 (zzgl. Familienzulagen) zu bezahlen, zahlbar im Voraus, je auf den Ersten des Monats.
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\n 6.
Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin rückwirkend ab 1. Oktober 2019 und für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von mindestens CHF 789.40 zu bezahlen, zahlbar im Voraus, je auf den Ersten des Monats.
\n Die Gesuchsgegnerin änderte ihre Anträge mit Stellungnahme vom 31. Juli 2020 insbesondere wie folgt (Vi-act. A/VIII):
\n 3.
Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für ihren Unterhalt sowie denjenigen der Tochter E.________ rückwirkend ab 1. Oktober 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 11’560.00 (entsprechend CHF 8’000.00 für die Gesuchstellerin persönlich und CHF 3’560.00 für E.________) zu bezahlen, zahlbar vorschüssig auf den ersten Tag eines jeden Monates, dies unter Vorbehalt der Anpassung nach Edition der aktuellen Angaben zu Einkommen und Existenzminimum des Gesuchstellers.
\n Anlässlich der Verhandlung vom 7. April 2021 beantragte der Gesuchsteller Folgendes (Vi-act. A/XVIII):
\n 10.
Der Gesuchsteller sei richterlich zu verpflichten, ab 01.10.2019 monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 2’750.00 inkl. Kinderzulagen zu bezahlen, eventuell einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag.
\n Die Gesuchsgegnerin stellte mit Eingabe vom 31. März 2021 (Vi-act. A/XIX), die sie an der Verhandlung vom 7. April 2021 mündlich vortragen liess (Vi-act. D/36, S. 14), insbesondere folgende Anträge:
\n 5.
Der Gesuchsteller sei unter Androhung von Strafe nach