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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 3. Dezember 2024\n
ZK2 2024 71\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________ AG, Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Organisationsmangel und konkursamtliche Liquidation
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\n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 17. September 2024, ZES 2024 464 und ZES 2024 610);-
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\n hat der Kantonsgerichtspräsident,
\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Am 17. September 2024 löste der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die A.________ AG mit Sitz in Freienbach auf und ordnete deren Liquidation durch das Konkursamt Höfe an. „Namens und auftrags der Berufungsklägerin“ erhob Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 beim
\n Kantonsgericht Berufung. Er verlangt, die angefochtene Verfügung sei wegen Nichtigkeit und Gesetzesverletzung vollumfänglich aufzuheben, das Handelsregisteramt Schwyz sei anzuweisen, C.________ als Verwaltungsratspräsidentin einzutragen und aufgrund der Rücktrittserklärung von D.________ diesen als Verwaltungsrat im Handelsregister zu löschen sowie eventualiter die Frist für die Einreichung der Berufung wiederherzustellen. Mit Noveneingabe vom 30. Oktober 2024 macht er geltend, dass C.________ wegen Nichtbegleichens der Handelsregistergebühren nicht eingetragen worden sei, obwohl ein Eintrag mit nachträglicher Kostenverrechnung möglich gewesen wäre. Das Bezirksgericht hätte im Wissen um diese Umstände sicherlich nicht die Auflösung der Gesellschaft beschlossen, was vollkommen willkürlich und unverhältnismässig gewesen wäre (KG-act. 4). Das Handelsregister reichte die Korrespondenz mit dem Rechtsanwalt über den Ablauf des Organisationsmangelverfahrens ein (KG-act. 5). Das Bezirksgericht überwies die Akten mit den Hinweisen auf die Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist und ein Nidwaldner Präjudiz (KG-act. 7; OG NW ZA 24 5 vom 14. August 2024). Der Rechtsanwalt nahm nochmals Stellung (KG-act. 9).
\n 2.
Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m.
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