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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 23. Dezember 2025
\n ZK2 2024 74
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Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber Claude Brüesch.
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In Sachen
1. A.________,
2. B.________,
Gesuchsteller und Berufungsführer,
vertreten durch A.________,
 
gegen
 
Stockwerkeigentümergemeinschaft C.________, bestehend aus:
1. D.________ und E.________,
2. F.________ GmbH,
3. G.________,
4. H.________,
alle vertreten durch Rechtsanwältin I.________,
5. J.________,
6. K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt L.________,
Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,
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betreffend
Abberufung Verwalter
\n (Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Gersau vom 25. Oktober 2024, ZES 2024-13);-
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\n hat der Kantonsgerichtspräsident, nachdem sich ergeben und in Erwägung:
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\n 1. a) Am 17. Juni 2024 beantragten die Gesuchsteller, G.________ sei mit sofortiger Wirkung als Verwalter abzuberufen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von G.________, eventualiter zulasten der Gesuchsgegnerin (Vi-act. 1). Mit Entscheid vom 25. Oktober 2024 wies der Bezirksgerichtspräsident Gersau das Gesuch ab, soweit er darauf eintrat, auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 den Gesuchstellern und sprach keine Parteientschädigung zu.
\n b) Gegen diesen Entscheid erhoben die Gesuchsteller (nachfolgend: Berufungsführer) am 7. November 2024 rechtzeitig Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
\n 1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Gersau vom 25. Oktober 2024 (Prozess ZES 2024-13) sei vollumfänglich aufzuheben und im Übrigen sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen.
\n Eventualiter zu Ziff. 1:
\n Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Gersau vom 25. Oktober 2024 (Prozess ZES 2024-13) sei vollumfänglich aufzuheben und für Recht zu erkennen, dass festgestellt wird, dass G.________, handelnd unter M.________, nicht Verwalter der Berufungsbeklagten ist.
\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Berufungsbeklagten.
\n Die Mitglieder Ziffer 1-4 der Gesuchsgegnerin (nachfolgend: Berufungsgegnerin) beantragten mit Berufungsant­wort vom 25. November 2024 die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Auslagen und MWST) zulasten der Berufungsführer (KG-act. 7).
\n Mit Eingabe vom 8. Februar 2025 beantragten die Berufungsführer, der Rechtsstreit sei für erledigt zu erklären und das Verfahren sei gegenstandslos geworden abzuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten von G.________, eventualiter zulasten der Berufungsgegnerin (ohne interne Beteiligung der Berufungsführer; KG-act. 13). Die Mitglieder Ziffer 1-4 der Berufungsgegnerin nahmen am 20. Februar 2025 Stellung dazu (KG-act. 15).
\n 2. Die Mitglieder Ziffer 1-4 der Berufungsgegnerin halten dafür, die geänderten Anträge der Berufungsführer in der Eingabe vom 8. Februar 2025 seien als Rückzug der Berufung zu qualifizieren, weshalb die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren zulasten der Berufungsführer zu erfolgen hätten (KG-act. 15, S. 2 Ziff. 1).
\n a) Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und das Gericht schreibt das Verfahren ab (