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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 17. Dezember 2024
\n ZK2 2024 77
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
 
 
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betreffend
Mietausweisung
\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht
\n Küssnacht vom 15. November 2024, ZES 2024 109);-
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\n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. A.________ stellte am 18. September 2024 dem Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht das Begehren, B.________ aus der Wohnung im ersten Obergeschoss an der ________Strasse xx in Küssnacht auszuweisen. Nachdem der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2024
\n (Vi-act. H) behauptete, dass der Gesuchsteller nicht mehr Eigentümer und Vermieter der Liegenschaft sei, befand der Einzelrichter, dass der Gesuchsteller keinen Anspruch auf die Ausweisung des Gesuchsgegners aus dem Mietobjekt habe. Er trat daher auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen mit Verfügung vom 15. November 2024 nicht ein (angef. Verfügung E. 7). Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 26. November 2024 beantragt der Gesuchsteller die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und wiederholt die erstinstanzlichen Rechtsbegehren vor Kantonsgericht. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. Der Einzelrichter überwies die Akten (KG-act. 5).
\n 2. Der Beschwerdeführer hält dafür, die Behauptung des Beschwerdegegners, er sei nicht Vermieter, sei durch die Aktenlage, insbesondere durch das mit dem Gesuch eingereichte amtliche Begehungsprotokoll vom
\n 18. September 2024, und generell durch die Einreichung des Gesuchs
\n widerlegt worden. Als Nutzniesser habe er die im Grundbuch öffentlich einsehbare und somit allgemein bekannte Berechtigung, die Wohnung zu vermieten.
\n a) Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist (