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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 13. Dezember 2024
\n ZK2 2024 78
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,
Gerichtsschreiberin Michelle Mettler.
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In Sachen
A.________,
Kläger, Widerbeklagter und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
1. C.________,
 Beklagter, Widerkläger und Beschwerdegegner,
 
2. D.________,
 Weitere Verfahrensbeteiligte (Kindsmutter),
 beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
 
 
betreffend
Abänderung Kindesunterhalt / Besuchsrecht
\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 14. November 2024, ZEV 2023 39);-
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\n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. a) Zwischen den Parteien ist am Bezirksgericht March ein Verfahren auf Abänderung des Kindesunterhalts und Besuchsrechts rechtshängig
\n (ZEV 2023 39). Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 setzte die Vor­instanz A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Frist bis 9. Juli 2024 an, um die Replik und Widerklageant­wort in diesem Verfahren einzureichen (Vi-act. 14). Mit Verfügungen vom 10. Juli 2024 und 30. August 2024 erstreckte die Vor­instanz dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die angesetzte Frist zweimal, wobei die zweite, bis am 18. September 2024 angeordnete Fristerstreckung ausdrücklich „letztmalig“ erfolgte (Vi-act. 15-18). Auf Antrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gewährte die Vor­instanz mit Verfügung vom 19. September 2024 eine weitere Fristerstreckung „im Sinne einer Notfrist letztmalig […] bis spätestens Montag, 30. September 2024“ (Vi-act. 20). Am 30. September 2024 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut um eine (wenn auch nur eintägige) Fristerstreckung, weil ihm bei der Finalisierung und Ausfertigung der Rechtsschrift ein Formatierungsfehler unterlaufen sei, welchen er ohne die Hilfe seiner Sekretärin nicht rechtzeitig bis zum Schalterschluss der Sihlpost in Zürich habe beseitigen können (Vi-act. 23). Schliesslich reichte der Beschwerdeführer die Replik/Widerklageant­wort mit Poststempel vom 1. Oktober 2024 ein (Vi-act. 24). Am 14. November 2024 erliess die Vor­instanz folgende prozessleitende Verfügung (angefochtene Verfügung):
\n 1. Das klägerische Gesuch um Fristerstreckung vom
\n 30. September 2024 wird abgewiesen.
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\n 2. Die Replik vom 1. Oktober 2024 wird aus dem Recht gewiesen und dem Beklagten wird mit separater Verfügung Frist zur Duplik gesetzt.
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\n 3. Die Widerklageant­wort vom 1. Oktober 2024 wird zugelassen und dem Beklagten wird mit separater Verfügung Frist zur Widerklagereplik angesetzt.
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\n 4. [Rechtsmittelbelehrung.]
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\n 5. [Zufertigung.]
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\n b) Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht und stellte folgende Anträge
\n (KG-act. 1 S. 2):
\n 1. Es seien die Disp.-Ziff. 1 und 2 der prozessleitenden Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts March vom 14. November 2024 (nachfolgend „Verfügung“) aufzuheben und es sei neu entsprechend der folgenden Haupt- bzw. Eventualanträge (Ziff. 2) zu entscheiden.
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\n 2. In Bezug auf Disp.-Ziff. 1 der Verfügung sei das Gesuch des Beschwerdeführers um Fristerstreckung vom 30. September 2024 gutzuheissen und die Frist zur Erstattung der Replik und Widerklageant­wort um einen Tag bis zum 1. Oktober 2024 zu erstrecken.
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\n Eventualiter sei im Falle einer Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs vom 30. September 2024 dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis zum 1. Oktober 2024 zur Einreichung der Replik zu gewähren.
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\n In Bezug auf Disp.-Ziff. 2 sei festzustellen, dass die Replik vom
\n 1. Oktober 2024 rechtzeitig erfolgt sei.
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\n alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich
\n 8.1 % MWST) zu Lasten des Beklagten, Widerklägers und Beschwerdegegners.
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\n In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer ausserdem den Antrag, es sei der Beschwerde im Umfang der Rechtsmittelanträge die aufschiebende Wirkung zu erteilen (KG-act. 1 S. 2).
\n 2. a) Prozessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn das Gesetz dies vorsieht oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (