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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 6. Juni 2025
\n ZK2 2024 82
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Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichter Pius Kistler und Annelies Inglin,
Gerichtsschreiber Claude Brüesch.
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In Sachen
A.________,
Kläger und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________ GmbH,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
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betreffend
unentgeltliche Rechtspflege / Sicherheit für die Parteientschädigung
\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Vizegerichtspräsidentin am Bezirksgericht March vom 14. November 2024, ZGO 2024 20);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. a) Der Kläger reichte am 16. September 2024 Klage beim Bezirksgericht March gegen die Beklagte ein mit folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. 1):
\n 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger mindestens Fr. 49’636.00 zu bezahlen. Die Mehrforderung wird mit Verweis auf Rechtsbegehren Ziff. 2 vorbehalten und nach der Edition aller relevanten Unterlagen der E.________ beziffert werden.
\n 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, den für das Restaurant über E.________ erzielten Umsatz für die Monate Oktober bis und mit Dezember 2022 mit sämtlichen Dokumenten zu edieren. Die Beklagte sei zu verpflichten, den dadurch ermittelten Umsatz des Restaurants dem Kläger zu bezahlen.
\n 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beklagten.
\n Gleichzeitig ersuchte der Kläger um unentgeltliche Rechtspflege (Vi-act. 1).
\n Am 22. Oktober 2024 reichte die Beklagte eine uneinlässliche Klageant­wort ein und beantragte die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, eventualiter die Sicherstellung der Parteientschädigung (Vi-act. 3).
\n Mit Verfügung vom 14. November 2024 entschied die Vizegerichtspräsidentin am Bezirksgericht March was folgt:
\n [1. Eintreten auf Rechtsbegehren Ziff. 1, soweit es die Bezahlung von Fr. 49’636.00 betrifft, und auf Rechtsbegehren Ziff. 3 der Klage vom 16.09.2024.]
\n [2. Nichteintreten auf Rechtsbegehren Ziff. 2 der Klage vom 16.09.2024.]
\n  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
\n  4. Der Kläger wird verpflichtet, eine Sicherheit für die Parteientschädigung der Beklagten in der Höhe von Fr. 4’500.00 zu leisten.
\n  5. Der Kostenvorschuss und die Sicherheit für die Parteientschädigung werden zu einem späteren Zeitpunkt mit separater Verfügung vom Kläger erhoben.
\n [6. Prozesskosten.]
\n [7. Rechtsmittel.]
\n [8. Mitteilung.]
\n b) Am 20. Dezember 2024 reichte der Kläger gegen diese Verfügung fristgerecht Berufung beim Kantonsgericht ein mit den Rechtsbegehren, die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 14. November 2024 seien aufzuheben und ihm sei für das vor­instanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie den Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Seite zu stellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Weiteren ersuchte der Kläger für das Berufungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des Unterzeichneten (KG-act. 1). Am 27. Dezember 2024 nahm das Kantonsgericht die Berufung des Klägers als Beschwerde entgegen (KG-act. 2; vgl.