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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 3. Februar 2025
\n ZK2 2024 8
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________,
Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin,
 
gegen
 
1. B.________,
 Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,
 vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
2. D.________,
3. E.________,
4. F.________,
5. G.________,
2-5  Weitere Verfahrensbeteiligte (beklagtische Seite),
 
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betreffend
Anordnung Erbschaftsverwaltung
\n (Berufung gegen die Verfügung des Erbschaftsamtes Gersau vom 29. Januar 2024, ZET 2024 1);-
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\n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Laut Erbbescheinigung des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau 12. April 2023 hinterlässt der am ________ verstorbene H.________ neben der überlebenden Ehegattin D.________, die Kinder E.________, B.________, F.________ und A.________ (KG-act. 1/2). Am 12. Dezember 2023 und aufforderungsgemäss präzisiert am 11. Januar 2024 ersuchte B.________ das Erbschaftsamt Gersau um die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung. Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 „erkannte“ das Erbschaftsamt, dass über den Nachlass von H.________ mit sofortiger Wirkung die Erbschaftsverwaltung angeordnet wird und ernannte als Erbschaftsverwalter die I.________ AG, Herr Rechtsanwalt G.________. Das Erbschaftsamt gab als Rechtsmittel die Berufung binnen 10 Tagen seit der Zustellung beim Kantonsgericht an. Am 6. Februar 2024 legte A.________ beim Kantonsgericht Berufung ein, wonach sie die Erbschaftsverwaltung als rechtlich nicht erforderlich und auch nicht als eine Lösung für die als Alleinerbin D.________ anerkannte überlebende Ehegattin erachte. In der Eingabe vom 7. Februar 2024 beantragt sie zusammenfassend unter Kostenfolgen zulasten der Gesuchstellerin, der Verfügung des Erbschaftsamtes nicht stattzugeben, Bankkonti zu entsperren und die Gesuchstellerin zu Rückerstattungen zu verpflichten (KG-act. 2). Das Erbschaftsamt verzichtete auf eine Vernehmlassung (KG-act. 8). Die Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin beantragt mit Berufungs-ant­wort vom 22. Februar 2024, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 11). Ausserhalb des Schriftenwechsels erfolgten weitere Eingabe der Parteien bis zuletzt am 20. Januar 2025 (KG-act. 69).
\n 2. Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen (