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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 13. Februar 2026
\n ZK2 2025 10 und ZK2 2025 13
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler,
Gerichtsschreiberin Michelle Mettler.
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In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner, Erstberufungsführer und Zweitberufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
 
gegen
 
1. C.________,
 Verfahrensbeteiligte, Erstberufungsgegnerin und Zweitberufungsführerin,
 vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
 
2. E.________,
 Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,
 vertreten durch F.________,
 
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betreffend
vorsorgliche Mass­nahmen (Kindesunterhalt etc.)
\n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 17. Dezember 2024, ZES 2024 645);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,

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nachdem sich ergeben:

\n A. C.________ (nachfolgend: Kindsmutter) und A.________ (nachfolgend: Kindsvater) sind die unverheirateten Eltern der am ________ geborenen Tochter E.________.
\n B. Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 reichte E.________, vertreten durch die eingesetzte Berufsbeiständin, beim Einzelrichter am Bezirksgericht March Klage betreffend Unterhalt und Feststellung der Vaterschaft ein und beantragte unter anderem, der Kindsvater sei vorsorglich für die Dauer des Verfahrens zu verpflichten, ihr einen Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 739.05 (Barunterhalt) zu bezahlen (Vi-act. 1). Der Einzelrichter am Bezirksgericht March ordnete mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 betreffend vorsorgliche Mass­nahmen Folgendes an (Vi-act. 8; angef. Verfügung):
\n 1. Das gemeinsame Kind E.________ wird für die Dauer der vorsorglichen Mass­nahmen unter der Obhut der Verfahrensbeteiligten/Kindsmutter belassen. Ihr Wohnsitz befindet sich bei der Kindsmutter.
\n 2. Der Gesuchsgegner/Kindsvater wird vorsorglich und für die Dauer des Verfahrens berechtigt und verpflichtet erklärt, die Tochter E.________ wie folgt zu besuchen bzw. mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen:
\n - in einer ersten Phase jeden Donnerstagnachmittag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr in Begleitung einer geeigneten Fachperson (begleitetes Besuchsrecht);
\n - in einer zweiten Phase jedes zweite Wochenende, jeweils von Samstag, 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
\n Der einzusetzende Beistand ordnet den Wechsel in Phase II an, sobald er in Absprache mit der für die Begleitung zuständigen Fachperson zum Schluss kommt, dass die Begleitung der Besuchstage nicht mehr erforderlich ist. Funktioniert Phase II nicht, so hat der Beistand die Kompetenz, zu Phase I zu wechseln.
\n Eine weitergehende Regelung des Besuchsrechts unter Berücksichtigung des Kindeswohls bleibt den Parteien in Absprache mit dem einzusetzenden Beistand vorbehalten.
\n 3. Für die Tochter E.________ wird zur Überwachung des persönlichen Verkehrs vorsorglich und für die Dauer des Verfahrens eine Beistandschaft im Sinne von