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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 31. Juli 2025\n
ZK2 2025 11\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler, Gerichtsschreiberin Michelle Mettler.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beklagte und Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
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\n \n \n betreffend
| \n Forderung
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\n (Beschwerde gegen den Entscheid des Vermittleramtes Lachen vom 5. Februar 2025, SLA 2025 2);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Am 13. Januar 2025 stellte die Klägerin gegen die Beklagte ein Schlichtungsgesuch mit den Rechtsbegehren, die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei den Betrag von Fr. 250.80 zuzüglich Zinsen ab Fälligkeit zu bezahlen, und es sei in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf Lachen der Rechtsvorschlag aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (Vi-act. Beilage 1). Mit Entscheid vom 5. Februar 2025 erkannte das Vermittleramt Lachen was folgt (angef. Entscheid):
\n 1.
Die Beklagte hat uns mitgeteilt, dass die Kosten von CHF 554.80 nicht begleichen kann [sic!].
\n 2.
[Rechtsmittelbelehrung.]
\n 2.
Der Entscheid des Vermittleramts Lachen wurde den Parteien am 5. Februar 2025 persönlich ausgehändigt (angef. Entscheid, S. 2). Die Beschwerdeführerin reichte mit Postaufgabe vom 13. Februar 2025 eine „Einsprache“ (recte: Beschwerde) gegen diesen Entscheid ein (KG-act. 1). Der Vorsitzende gewährte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Februar 2025 die Möglichkeit zur Verbesserung ihrer Eingabe innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist (KG-act. 3). Die Beschwerdeführerin reichte keine weitere Eingabe ein. Die Vermittlerin überwies die Akten (KG-act. 4 und 5). Am 26. Februar 2025 reichte die Beschwerdegegnerin einen Kurzbrief mit Unterlagen ein (KG-act. 6). Der Vorsitzende teilte den Parteien im Sinne des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 13. März 2025 mit, dass das Kantonsgericht die Frage einer allfälligen Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids insbesondere wegen eines allenfalls fehlenden Antrags der klagenden Partei auf einen Entscheid des Vermittleramts im Sinne von