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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 2. Juni 2025
\n ZK2 2025 14 und 15
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Pius Kistler und Annelies Inglin,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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In Sachen
1. A.________,
2. B.________,
 beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
3. D.________,
 vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
Beschwerdeführer
 
gegen
 
F.________, Rebhaldenstrasse 13, 8807 Freienbach,
Beschwerdegegner,
 
 
betreffend
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
\n (Beschwerden gegen die Prozessleitung des F.________, ZGO 2024 25);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Mit Urteil vom 21. Februar 2023 stellte das Bezirksgericht Höfe fest, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 mit einer Erbquote von je einem Viertel und der Beschwerdeführer 3 zur Hälfte am Nachlass des am ________ verstorbenen Erblassers, G.________, berechtigt sind (Dispositivziffer 1). Diese Feststellung trat in Rechtskraft, während die Beschwerdeführer die weiteren Dispositivziffern des Urteils anfochten und eventualiter verlangten, die Sache sei zur Durchführung eines Beweisverfahrens bzw. zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen (ZK1 2023 16 und 18). Die 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts hiess mit Beschluss vom 8. März 2024 die Berufungen der Beschwerdeführer teilweise gut, hob das Urteil des Bezirksgerichts mit Ausnahme von Dispositivziffer 1 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zum weiteren Verfahren sowie Neubeurteilung an die Vor­instanz zurück (ZK1 2023 16 und 18 vom 8. März 2024). Die Akten wurden dem Bezirksgericht nach Eintreten der Rechtskraft dieses Berufungsentscheids am 17. Mai 2024 retourniert. Im Hinblick auf die Festsetzung des anzuberaumenden Hauptverhandlungstermins ersuchten die Beschwerdeführer 1 und 2 das Bezirksgericht am 19. August 2024, längere Auslandsabwesenheiten im Herbst 2024 sowie vom 25. Januar bis 24. Februar 2025 zu berücksichtigen (Vi-act. E 106). Der Beschwerdeführer 3 ersuchte nach gerichtlichen Terminvorschlägen für die Hauptverhandlung um Aufklärung über „das richterliche Vorgehen“ hinsichtlich des Beweisverfahrens bzw. einer Beweisverfügung und um den Erlass einer diesbezüglichen prozessleitenden Verfügung (Vi-act. E 107). F.________ verfügte am 27. Dezember 2024 die Mitteilung, dass keine Beweisabnahmen vorgesehen seien und im Falle des beidseitigen Verzichts auf eine Hauptverhandlung nach Aktenschluss ein Urteilsentwurf baldmöglichst der Kammer unterbreitet würde. Zudem ersuchte er die Parteien um Mitteilung innert nicht erstreckbarer Frist, ob auf eine Hauptverhandlung nach Aktenschluss verzichtet würde (Vi-act. E 109). Die Parteien verzichteten innert Frist nicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (Vi-act. E 110 f.) und opponierten den Terminvorschlägen des Gerichts unter anderem in der Auffassung, es sei ein Beweisverfahren durchzuführen bzw. eine Beweisverfügung zu erlassen (Vi-act. E 113 ff.).
\n a) Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 stellten die Beschwerdeführer 1 und 2 dem Kantonsgericht folgende Anträge (ZK2 2025 14):
\n 1.  Es sei festzustellen, dass die Vor­instanz das Verfahren ZGO 2024 25 im Sinn der nachfolgenden Begründung durch Untätigkeit verschleppt und daher den Tatbestand der Rechtsverzögerung erfüllt hat;
\n 2.  Die Vor­instanz sei sodann zu verpflichten,
\n a) unverzüglich, allenfalls innert vom Kantonsgericht anzusetzender Frist, eine Beweisverfügung (