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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 14. April 2025
\n ZK2 2025 24
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
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In Sachen
A.________,
Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin,
 
gegen
 
B.________ GmbH,
Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin C._______,
 
 
 
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betreffend
Mietausweisung
\n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 4. März 2025, ZES 2024 588);-
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\n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Mit Entscheid vom 4. März 2025 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz was folgt:
\n 1. Der Gesuchsgegnerin wird unter Androhung von Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall befohlen, die 4.5-Zimmerwohnung am D.________ (Strasse) xx in E.________ bis spätestens am Montag, 17. März 2025 zu räumen und in gereinigtem Zustand der Gesuchstellerin zu übergeben.
\n  Im Widerhandlungsfall ist die Gesuchstellerin berechtigt, die Wohnung auf Kosten der Gesuchsgegnerin selber zu räumen oder durch Dritte räumen zu lassen und nötigenfalls zum Schutz die Kantonspolizei beizuziehen, welcher der vorliegende, mit einer Rechtskraftescheinigung versehene Entscheid vorzulegen ist.
\n 2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden liquidiert, indem sie mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 900.00 verrechnet werden. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten Vorschuss von Fr. 900.00 zu ersetzen.
\n 3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’100.00 zu bezahlen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
\n 4. [Rechtsmittel]
\n 5. [Zustellung].
\n Der Einzelrichter hält zusammengefasst Folgendes fest: Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 habe die Gesuchstellerin ein Gesuch um Ausweisung gestützt auf