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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 23. Mai 2025
\n ZK2 2025 26
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,
Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.
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In Sachen
A.________,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
 
gegen
 
C.________,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
 
 
 
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betreffend
Sistierung
\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 14. März 2025, ZES 2024 154);-
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\n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. a) Zwischen den Parteien ist am Bezirksgericht Küssnacht ein Scheidungsverfahren (ZEO 2023 8) rechtshängig. Mit Gesuch vom 23. Dezember 2024 um Erlass vorsorglicher Mass­nahmen im Scheidungsverfahren ersuchte der Beschwerdegegner um gerichtliche Ermächtigung, den Bezug des Altersguthabens bei der Pensionskasse E.________ im Umfang von 20 %, ausmachend provisorisch Fr. 901’228.45, als Kapital zu verlangen (Vi-act. A/I S. 2). Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2025 beantragte die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht unter anderem die Sistierung des vorsorglichen Mass­nahmeverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Eintretensentscheids auf die Scheidungsklage (Vi-act. A/II S. 2 prozessualer Antrag Ziff. 1). Mit Eingabe vom 12. März 2025 bezeichnete der Beschwerdegegner die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge als unbegründet und verlangte deren Abweisung (Vi-act. A/II.a S. 3). Mit Verfügung vom 14. März 2025 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht den Sistierungsantrag ab (angef. Verfügung).
\n b) Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 3. April 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht und stellte folgende Anträge (KG-act. 1 S. 2):
\n 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Küssnacht vom 14. März 2025 (Geschäfts-Nr. ZES 2024 154) aufzuheben, die Sache an die Vor­instanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdeführerin und hernach zur Neubeurteilung zurückzuverweisen.
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\n 2.  Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Küssnacht vom 14. März 2025 (Geschäfts-Nr. ZES 2024 154) aufzuheben und es sei der Entscheid i.S. ZES 2024 154 betreffend Zustimmung zur Auszahlung der PK-Guthaben zu sistieren, bis über das Eintreten auf bzw. die Abweisung der Scheidungsklage rechtskräftig entschieden ist.
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\n 3. Alles zu Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners, zzgl. MwSt. von 8.1%, eventualiter zu Lasten des Staates.
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\n In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin ausserdem den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckung der Verfügung vom 14. März 2025 aufzuschieben (KG-act. 1 S. 2).
\n Mit Beschwerdeant­wort vom 14. April 2025 beantragte der Beschwerdegegner die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und des prozessualen Antrags, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (KG-act. 6 S. 2).
\n Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 16. Mai 2025 und hielt am Rechtsbegehren der Beschwerde vollumfänglich fest, unter Beantragung der Abweisung aller gegenteiliger Anträge des Beschwerdegegners (KG-act. 10).
\n 2. a) Die angefochtene Verfügung, mit der der Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, stellt eine prozessleitende Verfügung dar. Prozessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn das Gesetz dies vorsieht oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (