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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 11. August 2025\n
ZK2 2025 29\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler, Gerichtsschreiber Claude Brüesch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beschwerdeführer, gegen Grundbuchamt March, Postfach 437, Bahnhofplatz 3, 8853 Lachen, Beschwerdegegner,
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\n \n \n betreffend
| \n Grundbuchbereinigung
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\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Grundbuchamts March vom 27. März 2025);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
A.________ ist Eigentümer der Liegenschaft Nr. xx, die er im Jahr 1994 kaufte.
\n Im Rahmen der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs in der Gemeinde Schübelbach liess das Grundbuchamt March im kantonalen Amtsblatt Nr. 6 vom 7. Februar 2025 die eidgenössischen Grundbuchblätter und die Hilfsregister für die Grundstücke der Pläne 17, 18, 26, 32, 33, 34, 35 und 36 von Schübelbach öffentlich publizieren mit dem Hinweis, dass jedermann, der ein Interesse glaubhaft machen könne, dagegen bis am 7. März 2025 schriftlich Einsprache erheben könne.
\n Am 26. Februar 2025 (Eingang beim Grundbuchamt March am 3. März 2025) erhob A.________ fristgerecht Einsprache betreffend die Liegenschaft Nr. xx. Die Grundstücksfläche der Liegenschaft habe sich von 863 m
2 auf 840 m
2 verringert, obwohl seit der letzten Eintragung im Jahr 1994 keine Mutationen erfolgt seien. Die Begründung, wonach die Fläche aufgrund neuer und besserer Technologie anders berechnet worden sei und ein anderes Resultat ergeben habe, sei nicht nachvollziehbar. Daher sei die Flächendiskrepanz nur dadurch erklärbar, dass bei der Vermessung von falschen Messpunkten ausgegangen worden sei (KG-act. 1/1).
\n Mit Verfügung vom 27. März 2025 wies das Grundbuchamt March die Einsprache ab. Es begründete die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Bereinigung und Anlage des Grundbuchs nach Abschluss der Grundbuchvermessung erfolge, die bereits in den Jahren 1937 bis 1958 durchgeführt und rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Die Festlegung der Grenzzeichen bilde nicht Gegenstand des Verfahrens über die Bereinigung und Anlage des Grundbuchs und könne nicht im Rahmen der Auflage des Hauptblatts (und der Hilfsregister) i.S.v. § 65 des kantonalen Gesetzes über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuchs angefochten werden. Mit der Einsprache könne nur geltend gemacht werden, dass die Übertragungen aus dem kantonalen Grundbuch oder den Bereinigungsblättern in das eidgenössische Grundbuch unrichtig oder lückenhaft vorgenommen worden seien (KG-act. 1/2).
\n b)
Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. April 2025 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (act. 3):
\n 1.
Die Verfügung des Grundbuchamts March vom 26. Februar 2025 wird aufgehoben.
\n 2.
Das Grundbuchamt March wird angewiesen, die Flächendiskrepanz von 23 m2 (863 m2 auf 840 m2) für die Liegenschaft Nr. xx zu klären und entweder die ursprüngliche Fläche von 863 m2 im Grundbuch zu bestätigen oder die fehlenden 23 m2 zu lokalisieren und korrekt einzutragen.
\n 3.
Subsidiär: Feststellung eines Vermessungsfehlers und Prüfung eines Entschädigungsanspruchs für den Flächenverlust.
\n 4.
Beweismittelaufnahme durch:
\n a)
Einsicht in die amtlichen Vermessungsunterlagen, insbesondere die Pläne von 1994, den aktuellen Grundbuchplan, Protokolle der Grenzziehung und Berechnungsgrundlagen.
\n b)
Einholung eines unabhängigen Vermessungsgutachtens zur Überprüfung der Flächenangabe und der Grenzpunkte.
\n 5.
Die Verfahrenskosten werden der Gegenpartei auferlegt.
\n Mit Stellungnahme vom 23. Mai 2025 beantragte das Grundbuchamt March (nachfolgend: Beschwerdegegner) vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (KG-act. 5).
\n 2.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungen des Beschwerdegegners in der angefochtenen Verfügung nicht, wonach die Grundbuchvermessung bereits in den Jahren 1937 bis 1958 durchgeführt und rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Indessen rügt er implizit eine nicht korrekte Vermessung seines Grundstücks. Die Vermessung bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in dem es einzig um die Grundbuchbereinigung geht, welche die Feststellung der Rechtsverhältnisse an den einzelnen Grundstücken und die Anlage eines klaren und vollständigen Grundbuches bezweckt und erst nach Abschluss der Grundbuchvermessung erfolgt (§ 1 und § 2 Abs. 1 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuchs vom 26. Februar 1958, BerG, SRSZ 213.410). Im Bereinigungsverfahren kann lediglich geltend gemacht werden, dass die Übertragungen aus dem kantonalen Grundbuch oder den Bereinigungsblättern in das eidgenössische Grundbuch unrichtig oder lückenhaft vorgenommen wurde (Art. 65 Abs. 3 BerG). Weil die amtliche Vermessung nicht im Rahmen des vorliegenden Bereinigungsverfahrens gerügt werden kann, erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der amtlichen Vermessung seiner Liegenschaft, wozu auch dessen Vermutungen eines Vermessungsfehlers (vgl. KG-act. 1, S. 2 f. lit. c) und dessen Vorbringen betreffend \"unverhältnismässige Einschränkung der Anfechtung\" (vgl. KG-act. 1, S. 3 lit. d) gehören, als unzulässig, sodass nicht darauf eingetreten werden kann. Daraus folgt zugleich, dass der behaupteten Verletzung des Eigentumsschutzes, der angeblich mangelhaften Begründung der Flächenreduktion, der vorgebrachten unverhältnismässigen Einschränkung der Anfechtung sowie dem Willkürvorwurf (vgl. KG-act. 1, S. 2 f. lit. a, b, d und e) jedenfalls im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Boden entzogen ist. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist schliesslich in der angefochtenen Verfügung nicht die Rede davon, dass eine bessere Technologie eine Fläche von 840 m
2 ergeben habe, weshalb sich diesbezüglich weitere Erörterungen erübrigen. Aus dem Dargelegten ergibt sich ferner, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung seines rechtlichen Gehörs (KG-act. 1, S. 2 f. lit. c) ausser Betracht fällt. Ohnehin wäre in Nachachtung der überzeugenden Darstellung des Beschwerdegegners (vgl. KG-act. 5, S. 13 f. Ziff. 56-61) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. Im Übrigen wäre nicht der Beschwerdegegner, sondern das Amt für Geoinformation zuständig für die Überprüfung der amtlichen Vermessung (