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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 1. Juli 2025\n
ZK2 2025 33\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beschwerdeführerin, \n vertr. durch B.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Organisationsmangel und konkursamtliche Liquidation
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\n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. März 2025, ZES 2024 485 und 179);-
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\n hat der Kantonsgerichtspräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
a) Das Handelsregister des Kantons Schwyz reichte am 19. Juli 2024 beim Bezirksgericht Höfe ein Gesuch um Anordnung der erforderlichen Massnahmen aufgrund eines Organisationsmangels bei der Berufungsführerin ein (Vi-act. I). Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe verfügte am 11. März 2025 in einem unbegründeten Entscheid, dass die Bestellung einer Revisionsstelle für die Berufungsführerin unterbleibe, diese aufgelöst und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet sowie das Konkursamt Höfe mit der Durchführung beauftragt werde (angef. Verfügung Dispositiv). Diese Verfügung konnte der Berufungsführerin nicht zugestellt werden und wurde mit dem Vermerk „Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden“ dem Bezirksgericht Höfe retourniert (Vi-act. E/13).
\n b)
Die Berufungsführerin erhob am 11. April 2025 (Datum Eingang: 12. April 2025) sinngemäss Berufung gegen die angefochtene Verfügung (KG-act. 1 im Dossier
BEK 2025 50). Die Vorinstanz stellte dem Kantonsgericht die vorinstanzlichen Akten zu und erklärte, dass innert Frist keine Begründung verlangt worden sei, weshalb der Entscheid lediglich im Dispositiv vorliege und die Rechtsmittelfrist mithin nicht gewahrt sei (KG-act. 3 im Dossier
BEK 2025 50).
\n c)
Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die Berufungsführerin mit Schreiben vom 14. und 17. April 2025 beim Bezirksgericht Höfe die Begründung der angefochtenen Verfügung verlangte und ein Fristwiederherstellungsgesuch stellte (Vi-act. E/16–17). Das Bezirksgericht Höfe wies das Fristwiederherstellungsgesuch am 25. April 2025 als offensichtlich unbegründet ab (Vi-act. E/18).
\n d)
Das Kantonsgericht verfügte am 2. Mai 2025, dass das Verfahren intern an die 2. Zivilkammer überwiesen und neu unter der Prozessnummer
ZK2 2025 33 geführt werde. Zudem wurde der Berufungsführerin Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der Wahrung der Rechtsmittelfrist vernehmen zu lassen (KG-act. 1). Die Berufungsführerin, die in diesem Verfahren, entgegen den Ausführungen der verfahrensleitenden Verfügung vom 12. Mai 2025, durch B.________ vertreten wird (vgl. KG-act. 3 und KG-act. 1/1 in Dossier
BEK 2025 50), reichte am 8. Mai 2025 (Datum Eingang: 12. Mai 2025) eine entsprechende Stellungnahme samt Beilagen ein (KG-act. 2 und act. 2/1–10).
\n 2.
Betreffend die Frage der gewahrten Rechtsmittelfrist macht die Berufungsführerin im Wesentlichen geltend, dass infolge des Konkurses der D.________ AG die Post CH Netz AG im Februar 2025 die Postumleitung gestoppt habe, was sich auf die gesamte Unternehmensgruppe ausgewirkt habe. Wichtige Post habe nicht mehr zugestellt werden können, sodass sie von Beschlüssen und Verfügungen erst mit kritischer Verspätung Kenntnis erlangt habe (KG-act. 2). Die Berufungsführerin beantragt, die Frage der Rechtsmittelfrist unter Berücksichtigung der Ausnahmesituation wohlwollend zu prüfen und auf die Berufung einzutreten bzw. eine Fristwiederherstellung zu gewähren. Die übrigen Anträge der Berufungsführerin wurden bereits mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Mai 2025 behandelt (vgl. KG-act. 2 und KG-act. 3).
\n 3.
a) Gemäss