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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 16. Juni 2025\n
ZK2 2025 3\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Gesuchsteller und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________ AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
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\n \n \n betreffend
| \n vorsorgliche Massnahmen
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\n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 8. Januar 2025, ZES 2024 52);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht wies am 8. Januar 2025 das Gesuch des A.________s um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Mit rechtzeitiger Berufung stellte A.________ dem Kantonsgericht folgende Rechtsbegehren:
\n 1.
Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Küssnacht vom 8. Januar 2025 (Verfahren Nr. ZES 2024 52) vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch des Berufungsklägers vom 8. Mai 2024 um vorsorgliche Massnahmen gutzuheissen.
\n 2.
Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Küssnacht vom 8. Januar 2025 (Verfahren Nr. ZES 2024 52) vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorliegende wie auch das vorinstanzliche Verfahren zulasten der Berufungsbeklagten.
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\n Die Berufungsgegnerin beantragte, die Berufung, soweit auf diese einzutreten sei, sei vollumfänglich abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen, eventualiter sei der Erlass vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit von Fr. 698’000.00 abhängig zu machen (KG-act. 6). Die Parteien liessen sich je ein weiteres Mal vernehmen (KG-act. 8 und 10).
\n 2.
In der Berufung sind Rechtsbegehren zu stellen (
BGE 137 III 617 E. 4.2). Wenn es sich – wie bei der Berufung – um ein reformatorisches Rechtsmittel handelt, muss ein Antrag in der Sache gestellt werden, der wiederum den Bestimmtheitsanforderungen zu genügen hat. Der Berufungskläger muss demnach grundsätzlich einen Antrag in der Sache formulieren, und zwar so, dass dieser im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Die in der Berufung neu an die Rechtsmittelinstanz zu richtende Anträge in der Sache müssen somit bestimmt sein (
BGE 137 III 617 E. 4.3 und 6.1; Hurni, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, N 449 ff., 461 und 512 ff.; Sprecher, BSK, 4. A. 2025,