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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 31. Juli 2025
\n ZK2 2025 42
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,
Gerichtsschreiberin Michelle Mettler.
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In Sachen
A.________,
Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin,
 
gegen
 
B.________,
Gesuchsteller und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
 
 
 
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betreffend
Eheschutz
\n (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 23. April 2025, ZES 2024 292);-
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\n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
\n - die Berufungsführerin mit Eingabe datierend vom 5. Juni 2025 (dem Kantonsgericht persönlich überbracht am 6. Juni 2025) ohne jegliche Begründung Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 23. April 2025 (ZES 2024 292) erhob und in Aussicht stellte, eine Begründung werde nachgereicht (KG-act. 1; siehe auch KG-act. 4);
\n - der Vorsitzende der Berufungsführerin mit Schreiben vom 6. Juni 2025 begründet mitteilte, dass ihre Eingabe datierend vom 5. Juni 2025 nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügende Eingabe entspreche, und ihr die Gelegenheit gab, innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist die Eingabe im Sinne der Erwägungen zu verbessern, andernfalls auf das Rechtsmittel womöglich nicht eingetreten werde (KG-act. 3);
\n - die Berufungsführerin am 20. Juni 2025 zwei Eingaben beinhaltend eine Berufungsbegründung einreichte (KG-act. 7 und 8);
\n - der Vorsitzende der Berufungsführerin mit Schreiben vom 1. Juli 2025 mitteilte, dass ihr die angefochtene Verfügung gemäss Zustellbeleg am 8. Mai 2025 zugestellt worden sei, weshalb die Rechtsmittelfrist am 9. Juni 2025 geendet zu haben scheine und die Eingaben vom 20. Juni 2025 mit der Berufungsbegründung verspätet erscheinen würden, und ihr die Gelegenheit gab, sich innert 10 Tagen seit Zustellung des Schreibens zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung zu äussern, und sie ausserdem darauf hinwies, dass das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren könne, wenn sie glaubhaft mache, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden treffe, wobei ein solches Gesuch innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen sei (KG-act. 9);
\n - die Berufungsführerin am 18. Juli 2025 sinngemäss ein Gesuch um Fristwiederherstellung einreichte (KG-act. 11), welches der Vorsitzende mit Schreiben vom 21. Juli 2025 zur Verbesserung zurückwies, da es nicht unterzeichnet war (KG-act. 12);
\n - die Berufungsführerin dem Kantonsgericht am 22. Juli 2025 die mit ihrer Unterschrift versehene Eingabe vom 18. Juli 2025 überbrachte (KG-act. 13);
\n - eine Berufung gemäss