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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 8. Oktober 2025
\n ZK2 2025 43
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________ SA,
Untersuchungsbeauftragte der A.________ AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch die Rechtsanwälte D.________ und E.________,
 
 
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betreffend
Überschuldung
\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 3. Juni 2025, ZES 2025 265);-
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\n hat der Vizepräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Die C.________ SA, Untersuchungsbeauftragte der FINMA für die A.________ AG, deponierte am 22. Mai 2025 am Bezirksgericht Schwyz deren Bilanz und beantragte die Konkurseröffnung (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 eröffnete die Einzelrichterin über die A.________ AG per 3. Juni 2025, 14:00 Uhr, den Konkurs. Dagegen erhoben F.________ und G.________ namens der A.________ AG am 13. Juni 2025 Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie beantragen superprovisorisch, die Vollstreckung der angefochtenen Verfügung aufzuschieben, und hauptsächlich, den Konkurs aufzuheben, eventualiter eine provisorische Nachlassstundung zu gewähren. Die Gesuchstellerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 6). Die nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretene (KG-act. 4) Beschwerdeführerin reichte die Übersetzungen ihrer Beschwerdebelege ein (KG-act. 10). Die Parteien liessen sich in der Folge vernehmen (KG-act. 11 und 19). Das Konkursamt überwies die Akten der Vor­instanz (KG-act. 18 bzw. 21). Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin nahm nochmals Stellung (KG-act. 22).
\n 2.  Die FINMA kann nach