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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 16. April 2026\n
ZK2 2025 46\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler, Gerichtsschreiber Sandro Spiess.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen 1. C.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin 1, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, 2. E.________, Gesuchsteller und Berufungsgegner 2, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, 3. F.________, Weitere Verfahrensbeteiligte und Berufungsgegnerin 3, vertreten durch Rechtsanwalt G.________,
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\n \n betreffend
| \n vorsorgliche Massnahmen
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\n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 24. Juni 2025, ZES 2025 172);-
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\n hat die 2. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
a) Der Berufungsführer und die Berufungsgegnerin 3 sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C.________ (Berufungsgegnerin 1) und E.________ (Berufungsgegner 2).
\n Die Berufungsgegnerin 3 reichte am 31. März 2025, handelnd als Vertreterin der Berufungsgegner 1 und 2, im damals bereits hängigen Hauptverfahren betreffend Kindesunterhalt und weitere Kinderbelange (ZEV 24 40) ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein und beantragte in der Sache Folgendes (Vi-act. 1):
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\n - Es sei festzustellen, dass sich der Wohnsitz der Kinder C.________ und E.________ für die Dauer des Verfahrens am Wohnsitz der Kindsmutter befindet.
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Der Berufungsführer beantragte am 16. April 2025 in der Sache die Abweisung des Gesuches um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, soweit darauf einzutreten sei, eventualiter sei festzustellen, dass sich der Wohnsitz der Kinder C.________ und E.________ für die weitere Dauer des Verfahrens beim Kindsvater befinde (Vi-act. 3).
\n Die Vorinstanz verfügte am 24. Juni 2025 – soweit vorliegend von Relevanz – was folgt (Vi-act. 15; nachfolgend „angefochtene Verfügung“):
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\n - Es wird festgestellt, dass sich der Wohnsitz der Gesuchsteller für die Dauer des Hauptverfahrens (ZEV 24 40) am Wohnsitz der Kindsmutter befindet.
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\n b)
Gegen diese Verfügung erhob der Berufungsführer am 27. Juni 2025 rechtzeitig Berufung und beantragte was folgt (KG-act. 1):
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\n - Es sei der Berufung superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
\n - Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 24. Juni 2025 aufzuheben und auf das vorsorgliche Massnahmebegehren nicht einzutreten.
\n - Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 24. Juni 2025 aufzuheben und das vorsorgliche Massnahmebegehren abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
\n - Subeventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 24. Juni 2025 aufzuheben und festzustellen, dass sich der Wohnsitz der Kinder für die Dauer des Verfahrens beim Kindsvater befindet.
\n - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gegenpartei.
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\n Verfahrensleitend wurde am 1. Juli 2025 die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung einstweilen aufgeschoben (KG-act. 4).
\n Die Berufungsgegnerin 3 schloss mit ihrer Berufungsantwort vom 11. Juli 2025 auf Abweisung der Berufung und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. In prozessualer Hinsicht stellte sie gegen den Berufungsführer ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss von Fr. 3’000.00 (zzgl. MWST) für das Berufungsverfahren, eventualiter sei ihr im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (KG-act. 6, S. 2 f.).
\n Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 bestätigte der Vorsitzende den Aufschub der Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung und wies das Gesuch der Berufungsgegnerin 3 um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Berufungsverfahren ab. Ausserdem gewährte er den Parteien das rechtliche Gehör bezüglich Anordnung einer Kindesvertretung für die Berufungsgegner 1 und 2 (KG-act. 7).
\n Am 31. Juli 2025 nahm der Berufungsführer Stellung zur Berufungsantwort der Berufungsgegnerin 3 und zur Frage der Kindesvertretung (KG-act. 9). Die Stellungnahme der Berufungsgegnerin 3 erfolgte am 7. August 2025 (KG-act. 12).
\n Auf ein Gesuch um Erlass von (superprovisorisch anzuordnenden) vorsorglichen Massnahmen des Berufungsführers vom 7. August 2025 (KG-act. 13), trat der Vorsitzende mit Verfügung vom 8. August 2025 unter Kostenfolge nicht ein (KG-act. 14).
\n Am 21. August 2025 reichte die Berufungsgegnerin 3 eine weitere Stellungnahme ein (KG-act. 15).
\n Mit Verfügung vom 15. September 2025 wurde D.________ als Kindesvertreterin der Berufungsgegner 1 und 2 eingesetzt und ihr wurde Frist zur Berufungsantwort angesetzt (KG-act. 19).
\n Mit Berufungsantwort vom 26. September 2025 beantragte die Kindesvertreterin für die Berufungsgegner 1 und 2 was folgt (KG-act. 22):
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\n - Die Berufung sei gutzuheissen. Es sei für die Dauer des Verfahrens ZEV 2024 40 der Wohnsitz von C.________ und E.________ am Wohnsitz des Berufungsführers beizubehalten.
\n - Eventualiter sei die Berufung teilweise gutzuheissen und es sei der Wohnsitz von C.________ und E.________ bis 31.07.2026 am Wohnsitz des Berufungsführers beizubehalten.
\n - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt.) zu Lasten der Parteien.
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\n Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 nahm die Berufungsgegnerin 3 freiwillig Stellung zur Berufungsantwort der Kindesvertreterin (KG-act. 27), worauf der Berufungsführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 seinerseits freiwillig replizierte (KG-act. 29).
\n Am 7. April 2026 trat die Zivilkammer in die Urteilsberatungsphase über. Der Berufungsführer reichte am 9. April 2026 eine weitere Eingabe ein (KG-act. 35), welche nicht mehr berücksichtigt werden konnte (