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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 21. Juli 2026\n
ZK2 2025 52\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Gerichtsschreiber Sandro Spiess.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________ Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ gegen C.________ Gesuchsteller und Berufungsgegner,
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\n \n \n betreffend
| \n Eheschutz
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\n (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 2. Juli 2025, ZES 2024 183);-
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\n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
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- die Berufungsführerin am 5. August 2025 gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 2. Juli 2025, ZES 2024 183, betreffend Eheschutz beim Kantonsgericht Berufung mit folgenden Anträgen in der Sache einreichte (KG-act. 1):
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\n - Teilaufhebung der Verfügung\n
\n - Ziffer 5, Ziffer 6 Abs. 1, Ziffer 7 und Ziffer 8 der Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 2. Juli 2025 (im Verfahren ZES 2024 183) sei aufzuheben und wie folgt abzuändern:
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\n - Anordnung der alternierenden Obhut\n
\n - Es sei eine 50/50 alternierende Obhut mit nachfolgenden Betreuungsanteilen anzuordnen:
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\n Der Kindsvater übernimmt nachfolgende Betreuung:
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- Mittwochmittag 12.00 Uhr bis Freitag 18.00 Uhr;
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- sowie jedes Zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr.
\n In der restlichen Zeit übernimmt die Kindsmutter die Betreuung der Kinder.
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\n - Die Kinder haben ihren Wohnsitz bei der Kindsmutter in H.________.
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\n Eventualiter: Die Kinder haben ihren Wohnsitz beim Kindsvater im G.________.
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\n - Unterhalt\n
\n - Ab dem 1. Dezember 2025 sei die Unterhaltsverpflichtung der Ehefrau ersatzlos aufzuheben
\n - Ab Erlass der neuen Betreuungsregelung (alternierende Obhut) sei der Ehemann zu nachfolgenden Unterhaltszahlungen zu verpflichten:
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- Für D.________: CHF 600.00, zzgl. Kinderzulagen;
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- Für E.________: CHF 600.00, zzgl. Kinderzulagen.
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\n - Eine abschliessende Bezifferung wird bis zur Vorlage der Mietzinseinnahmen des Ehemannes vorbehalten.
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\n - Ehegattenunterhalt
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\n Der Ehemann sei ab Vermietung des „Bonus Raums“/Gästezimmers an „F.________“ zu monatlichen Ehegattenunterhaltsbeiträgen von mind. CHF 1’000.00 zu verpflichten.
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\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ehemannes.
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der Berufungsgegner am 10. September 2025 seine Berufungsantwort erstattete und das Nichteintreten auf die Berufung, eventualiter deren vollumfängliche Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWSt) nach gerechtem Ermessen des Kantonsgerichts verlangte (KG-act. 6);
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- die Parteien in der Folge freiwillig replizierten (KG-act. 14, 17) und nach gerichtlicher Aufforderung vom 26. März 2026 (KG-act. 21) diverse Urkunden edierten (KG-act. 25 und 28);
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- die Berufungsführerin mit Eingabe vom 29. Juni 2026 erklärte, sie ziehe die am 5. August 2025 erhobene Berufung zurück (KG-act. 31), und zugleich die Vereinbarung zwischen den Parteien vom 25. Juni 2026 einreichte, wonach sich die Ehefrau verpflichtete, die Berufung vom 5. August 2025 beim Kantonsgericht Schwyz (
ZK 2025 52) gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 2. Juli 2025 (ZES 2024 183) vollumfänglich zurückzuziehen, und die Parteien überdies hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen die je hälftige Übernahme der Gerichtskosten und Wettschlagung der Parteientschädigungen vereinbarten (KG-act. 31/1);
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- der Vorsitzende den Parteien mit Verfügung vom 30. Juni 2026 mitteilte, ohne Gegenbemerkungen innert angesetzter Frist werde das Berufungsverfahren gestützt auf